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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_19/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. Januar 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Baden, Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beweis- und Verfahrensanträge und Widerruf der amtlichen Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. November 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 22. Januar 2016 einen Strafbefehl gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Sozialhilfe- und Präventionsgesetz und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 800.--. A.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache, weshalb die Staatsanwaltschaft die Strafsache mit Verfügung vom 27. Juni 2016 an das Bezirksgericht Baden überwies. 
 
2.   
Das Präsidium des Strafgerichts des Bezirksgerichts Baden gewährte den Parteien mit Verfügung vom 11. Juli 2016 eine Frist von 10 Tagen zum Stellen von Anträgen auf Ergänzung der Beweismittel. Ausserdem teilte es mit, dass vorgesehen sei, die amtliche Verteidigung zu widerrufen. Mit Eingabe vom 22. August 2016 stellte A.________ verschiedene Beweisanträge, ersuchte um Beibehaltung der amtlichen Verteidigung sowie um Sistierung des Verfahrens und um Vereinigung mit einem bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hängigen Strafverfahren. Das Präsidium des Strafgerichts Baden widerrief mit Verfügung vom 13. September 2016 die A.________ bewilligte amtliche Verteidigung mit Wirkung ab 26. Juli 2016 und wies die Beweisanträge sowie den Sistierungs- und Vereinigungsantrag ab. Dagegen erhob A.________ am 29. September 2016 Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. November 2016 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wies sie ebenfalls ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer nicht darlege, inwiefern ihm hinsichtlich der Beweisanträge sowie des Sistierungs- und Vereinigungsantrages ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Folglich sei insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde gegen den Widerruf der amtlichen Verteidigung sei abzuweisen, da es sich vorliegend um einen offensichtlichen Bagatellfall ohne Komplexität von Sachverhalt oder Rechtslage handle. Die Beschwerdekammer beurteilte die Begehren als aussichtslos, weshalb sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren ebenfalls abwies; als Beschuldigter habe er im Übrigen keinen Anspruch auf Befreiung von den Verfahrenskosten. 
 
3.   
A.________ führt mit Eingabe vom 20. Januar 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen. 
 
4.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid unter verschiedensten Gesichtspunkten als krass willkürlich. Er vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge indessen nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Beschwerdekammer die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung in willkürlicher oder anderweitig rechts- bzw. verfassungswidriger Weise verneint haben sollte. Gleich verhält es sich auch, soweit die Beschwerdekammer in den übrigen Punkten mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde nicht eintrat und dem Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren abwies. Da sich aus der weitschweifigen Beschwerde nicht ergibt, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer oder deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann. 
 
5.   
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Januar 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli