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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_59/2011 
 
Urteil vom 31. März 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Veruntreuung, Betrug etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 13. Dezember 2010. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 28. Januar 2011 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 18. Februar 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Obwohl sie die Verfügung gemäss Empfangsbestätigung erhalten hat, reagierte die Beschwerdeführerin nicht. Es wurde ihr deshalb mit Verfügung vom 28. Februar 2011 die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist bis 21. März 2011 angesetzt, um den Kostenvorschuss einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin auf der Post nicht abgeholt, sie gilt indessen als zustellt. Überdies wurde die Verfügung auch noch mit A-Post versandt. Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. März 2011 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre C. Monn