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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_264/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. März 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungskreis U.________. 
 
Gegenstand 
Rückweisung einer missbräuchlichen Betreibung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. März 2015 des Kantonsgerichts Schwyz (Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. März 2015 des Kantonsgerichts Schwyz, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die Rückweisung eines - als missbräuchlich qualifizierten - Betreibungsbegehrens des Beschwerdeführers über 200'000 Franken gegen einen Betreibungsbeamten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Kantonsgericht in seiner Hauptbegründung erwog, die Beschwerdevorbringen erschöpften sich in Schilderungen der Amtsausübung des Betriebenen, mit den vorinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, an einer klaren, die Anträge motivierenden Beschwerdebegründung fehle es, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, 
dass das Kantonsgericht in seiner Eventualbegründung erwog, die Beschwerde erweise sich ohnehin als unbegründet, als Grund für die Betreibungsforderung habe der Beschwerdeführer "falsche Anschuldigung" angegeben, Ausführungen zur Forderungshöhe, d.h. eine Substantiierung der recht hohen Forderung lasse der Beschwerdeführer vermissen, der von ihm behauptete Vorfall sei strafrechtlich behandelt worden, dem vom Beschwerdeführer angestrebten Revisionsverfahren sei auch vor Bundesgericht kein Erfolg beschieden gewesen, die Rückweisung des Betreibungsbegehrens wegen Rechtsmissbrauchs sei nicht zu beanstanden, inskünftig müsse der Beschwerdeführer bei mutwilliger Prozessführung auch zweitinstanzlich mit Kostenfolgen rechnen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG), 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Beschlusses vom 12. März 2015 hinausgehen, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen auf mehreren selbständigen Begründungen beruhenden Entscheid richtet, anhand jeder dieser Begründungen eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung darzutun ist (133 IV 119 E. 6), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen in der Hauptbegründung eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, die angeblichen Gebührenmissbräuche im Kanton Schwyz zu kritisieren, dem Betriebenen "Betrügereien über Fr. 3 Mio." vorzuwerfen sowie die Betreibung als "legitim" und "keineswegs schikanös" zu bezeichnen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts in der Hauptbegründung aufzeigt, inwiefern dessen Beschluss vom 12. März 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit (ohne Prüfung der Beschwerdevorbringen gegen die Eventualbegründung) auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers gegenstandslos werden, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungskreis U.________ und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. März 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann