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[AZA 7] 
U 209/00 Gb 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Urteil vom 31. Mai 2001 
 
in Sachen 
 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Fredy Fässler, Webergasse 21, 9001 St. Gallen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen 
 
A.- Der 1946 geborene S.________ war seit 1964 als Spezialmonteur bei der Firma X.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 17. Juli 1990 fiel er während eines Ferienaufenthaltes aus ca. drei Metern Höhe von einer Heubühne, wobei er eine Fraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) 4, eine Pyramidenlängsfraktur rechts sowie eine Commotio cerebri erlitt. Die SUVA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Dezember 1990 eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5 % zu. 
Am 6. Februar 1997 glitt der nun als selbstständiger Landwirt beschäftigte, nicht mehr bei der SUVA unfallversicherte S.________ aus und stürzte kopfvoran auf den Boden. Anschliessend traten u.a. vermehrt starke Rückenbeschwerden auf. Die SUVA, welcher der Vorfall als Rückfall zum Ereignis vom 17. Juli 1990 gemeldet wurde, lehnte das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Januar 1999 ab, da auf Grund der getroffenen Abklärungen ein Zusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfall vom 17. Juli 1990 nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. April 1999 fest. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden ab (Entscheid vom 19. Januar 2000). 
 
C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass es sich beim Unfallereignis vom 6. Februar 1997 um einen Rückfall zum Unfall vom 17. Juli 1990 handle und dass die SUVA demzufolge leistungspflichtig sei; eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nachträglich reicht er Stellungnahmen des Prof. Dr. med. V.________, Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie, vom 7. und 16. August 2000 ein. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmung (Art. 11 UVV) und die Rechtsprechung über den Leistungsanspruch bei Rückfällen und Spätfolgen, insbesondere über die Voraussetzung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem ursprünglichen Unfall und den erneut geltend gemachten Beschwerden für die Leistungspflicht der Unfallversicherung (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 f. Erw. 2 und S. 328 Erw. 3b) sowie zu dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b), zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass es sich bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit handelt, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Um Spätfolgen handelt es sich, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem oft völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an (BGE 118 V 296 Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2). 
 
2.- a) Die Vorinstanz hat in Würdigung der umfassenden medizinischen Akten mit überzeugender Begründung festgehalten, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 17. Juli 1990 und den 1997 als Rückfall geltend gemachten Rückenproblemen zu verneinen ist. Wie dem Bericht des Dr. med. Y.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 1. Oktober 1990 sowie dem ärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht des Kreisarztes Dr. med. L.________ vom 31. Oktober 1990 zu entnehmen ist, bestand bereits damals eine unfallfremde, vorbestehende Spondylolisthesis L5, für deren Folgen die SUVA nicht aufkam. Die Dres. med. H.________, Z.________ und B.________, Klinik für Neurochirurgie, hielten in ihrem Bericht vom 21. April 1998 sodann ausdrücklich fest, die stationäre Behandlung vom 22. Juli bis 15. August 1997 zur ossären Dekompression L5 und S1 beidseits und dorsaler Instrumentation von L4 bis S1 beidseits stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 17. Juli 1998 (recte: 1990). In gleichem Sinne führte Dr. med. C.________ anlässlich seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 14. Dezember 1998/13. Januar 1999 aus, die Spondylolyse und Spondylolisthesis L5/S1 und die konsekutive Problematik im Bereiche der dazugehörigen Nervenwurzeln sowie der degenerative Problemkreis dieser Bandscheibe seien keine Unfallfolgen aus dem Jahre 1990. Ebenso befand Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, am 16. Juli 1999, die gestellte Diagnose einer Spondylolyse/Spondylolisthesis L5/S1 mit Gleitgrad von 1 nach Meyerding und etwas sekundärer Osteochondrose stamme mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vom gleichen Unfall, der die LWK4-Fraktur bewirkt habe. 
Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass das vom Beschwerdeführer 1997 geklagte Rückenleiden auf degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule zurückzuführen ist und keine wahrscheinliche Unfallfolge aus dem Jahre 1990 darstellt. Die Zunahme der degenerativen Veränderungen ist vielmehr als eigenständiges, unfallunabhängiges Krankheitsbild zu interpretieren. Namentlich den einleuchtenden Schlussfolgerungen der SUVA-Ärzte, welche auf eingehenden Auseinandersetzungen mit den Vorakten beruhen, kann ohne weiteres gefolgt werden. Dass es sich dabei um versicherungsinterne Berichte handelt, vermag deren Beweiswert nicht zu mindern, zumal keine Umstände ersichtlich sind, welche die Unparteilichkeit der Beurteilungen als begründet erscheinen lassen. Die Tatsache allein, dass die befragten Ärzte in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, lässt nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee, 122 V 161 Erw. 1c) nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Zum gleichen Ergebnis wie die SUVA-Ärzte gelangt im Übrigen Prof. Dr. med. V.________ in den vom Beschwerdeführer letztinstanzlich aufgelegten Stellungnahmen vom 7. und 16. August 2000, wonach die LWK-Fraktur als posttraumatisch, die Lyse mit Olisthesis indes als mit grösster Wahrscheinlichkeit vorbestehend anzusehen sei. Auf Grund dieser übereinstimmenden Aussagen erscheint die Feststellung der Ärzte des Kantonsspital A.________ vom 23. Juni 1998, die Wahrscheinlichkeit sei sehr hoch, dass das Ereignis vom 6. Februar 1997 mit den Unfallfolgen vom 17. Juli 1990 einen Zusammenhang habe, als wenig glaubhaft und angesichts des Berichts vom 21. April 1998 sogar als widersprüchlich, weshalb darauf nicht abzustellen ist. 
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 4 Abs. 1 BV (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). Diese Rechtsprechung gilt auch unter der Herrschaft von Art. 29 Abs. 2 der auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). 
b) Sämtliche Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere lässt sich - wie dargelegt - aus den im vorliegenden Verfahren eingereichten ärztlichen Stellungnahmen nichts zu Gunsten des Standpunktes des Beschwerdeführers ableiten. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
von Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 31. Mai 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: