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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 788/06 
 
Urteil vom 31. Mai 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Parteien 
F.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kempf, Webernstrasse 5, 8610 Uster, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 12. Juli 2004 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch des 1946 geborenen F.________ auf eine Invalidenrente ab, weil keine Invalidität vorliege. Die daraufhin erfolgte Einsprache hiess sie mit Entscheid vom 3. Februar 2005 im Sinne der Erwägungen teilweise gut und sprach dem Versicherten ab Februar 2004 eine Viertelsrente zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Juli 2006 ab. 
C. 
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids und der IV-Verfügungen sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz oder die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht vernehmen lassen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Verwaltung und Vorinstanz haben die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Einkommensvergleichsmethode [Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG]) sowie die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG) richtig dargelegt. Dasselbe gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert von Arztberichten und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 353) und zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 115 V 133 E. 2 S. 134, 105 V 155 E. 1 S. 158). 
3. 
Das kantonale Gericht gelangte zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig, während er in seiner angestammten, körperlich schweren Tätigkeit im Strassenbau als Maschinist nicht mehr arbeitsfähig sei. Diese Beurteilung resultiert auf Grund einer ausführlichen und sorgfältigen Würdigung der medizinischen Unterlagen, welche den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) entspricht. Insbesondere hat die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise dargelegt, auf welcher medizinischen Grundlage sie eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verneinte und warum sie dem Gutachten des Dr. med. U.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH vom 22. Juni 2004 grundsätzlich volle Beweiskraft zubilligte und gestützt darauf - unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Akten - mit Blick auf die gestellten Diagnosen auf volle Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten, leidensangepassten Tätigkeit schloss. Diese Feststellung lässt sich nicht als offensichtlich unrichtig (E. 1.2 hiervor; vgl. ferner BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 zur Beurteilung von Gesundheitsschaden und Arbeitsfähigkeit) qualifizieren. Selbst bei Vorliegen eines psychischen Leidens im Sinne der im Gutachten des Dr. med. U.________ (vom 22. Juni 2004) verdachtsweise erwähnten somatoformen Schmerzstörung, würde dies im Lichte der von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze (BGE 132 V 65 E. 4.2.1 und 4.2.2 S. 70 ff., 131 V 49 E. 1.2 S. 50) nicht zur Annahme führen, dem Beschwerdeführer sei deswegen die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht mehr (oder nur mehr eingeschränkt) zumutbar. 
4. 
4.1 Im Rahmen des Einkommensvergleichs haben Verwaltung und Vorinstanz das Valideneinkommen in Berücksichtigung von Haupt- und Nebenerwerb (RKUV 2005 Nr. U 538 S. 112 E. 4.1.2, U 66/02, und RKUV 2003 Nr. U 476 S. 107, U 130/02) gestützt auf die Angaben der zwei Arbeitgeber vom 17. Februar und 4. März 2004 mit Fr. 91'470.- für das hier interessierende Jahr 2004 (Rentenbeginn) beziffert, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich anerkannt wird. 
4.2 Wenn zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 abgestellt wurde - wobei die durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2004 Berücksichtigung fand (vgl. BGE 126 V 75 E. 7a S. 81) -, ist dies ebenfalls korrekt (vgl. dazu BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 ff.). Die Festlegung der Höhe des Leidensabzugs beschlägt schliesslich eine typische Ermessensfrage und ist letztinstanzlicher Korrektur damit nur dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (E. 1.2; vgl. ferner BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). In der Festlegung des Abzugs von 15 % ist keine solche Fehlerhaftigkeit zu erblicken, weshalb der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt bundesrechtskonform ist. 
5. 
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 gültigen Fassung; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 31. Mai 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: