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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_35/2010 
 
Urteil vom 31. Mai 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Auftrag, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil 
vom 21. Januar 2010 der Gerichtspräsidentin 1 
des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach. 
In Erwägung, 
dass die Gerichtspräsidentin 1 des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau mit Entscheid vom 21. Januar 2010 dazu verurteilte, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 28. September 2009 sowie von Fr. 67.-- für Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 1. März 2010 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil der Gerichtspräsidentin 1 des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach vom 21. Januar 2010 anzufechten; 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich die Verletzung einfachen Bundesrechts rügt, ohne dabei darzutun, inwiefern die Vorinstanz dieses willkürlich oder anderweitig unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte angewendet hätte; 
dass demzufolge auf die mangels rechtsgenüglicher Begründung offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Gerichtspräsidentin 1 des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. Mai 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Hurni