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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_514/2012 
 
Urteil vom 31. Mai 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, Zähringerstrasse 25, Postfach 5975, 3001 Bern, handelnd durch Hans Ambühl, Haus der Kantone, Speichergasse 6, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Anerkennung als Lehrerin der Sekundarstufe I, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission EDK/GDK vom 11. April 2012. 
In Erwägung, 
dass die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren am 10. August 2008 das Gesuch von X.________ rechtskräftig abgewiesen hat, sie gestützt auf ihr 1985 an der Fakultät für Zivilschutz der Universität Belgrad erworbene Diplom "Professor für Volksverteidigung" als Lehrerin der Sekundarstufe I anzuerkennen, 
dass die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren am 22. August 2011 auf ein (erneutes) Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, 
dass die Rekurskommission EDK/GDK am 11. April 2012 die von X.________ hiergegen gerichtete Beschwerde abgewiesen hat, 
dass X.________ vor Bundesgericht sinngemäss beantragt, deren Entscheid aufzuheben, 
dass die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu enthalten haben, wobei in gedrängter Form, sachbezogen und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3), 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin dieser gesetzlichen Anforderung nicht genügt, da sie ausschliesslich ihre Sicht der Dinge in der Sache selber wiederholt, sich jedoch nicht mit der einzig Verfahrensgegenstand bildendenden Frage auseinandersetzt, ob die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren mangels Vorliegens der erforderlichen formellen Voraussetzungen zu Recht auf ihr Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, 
dass der vorliegende Entscheid im Verfahren nach Art. 108 BGG ergehen kann, 
dass die Beschwerdeführerin dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 Abs. 3 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Rekurskommission EDK/GDK schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. Mai 2012 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar