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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4F_15/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. Mai 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Ruf, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen 
Bundesgerichts 4A_191/2016 vom 27. April 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, die Gesuchstellerin mit Urteil vom 27. Januar 2016 verurteilte, die Gewerberäume im Erdgeschoss der Liegenschaft Strasse U.________, in V.________, zu räumen und der Gesuchsgegnerin ordnungsgemäss zu übergeben, und dass es das Stadtammannamt Zürich 9 anwies, den mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen Entscheid auf Verlangen der Gesuchsgegnerin zu vollstrecken; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Gesuchstellerin dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 4. März 2016 abwies und das Urteil der Erstinstanz bestätigte; 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 27. April 2016 (4A_191/2016) auf eine von der Gesuchstellerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eintrat; 
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 20. Mai 2016 (Eingang beim Bundesgericht am 27. Mai 2016) erklärte, sie erhebe Rekurs gegen das Urteil vom 27. April 2016; 
dass nach Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen und daher nicht mit Rekurs angefochten werden können; 
dass Bundesgerichtsentscheide nur im Verfahren der Revision nach Art. 121 ff. BGG aufgehoben oder abgeändert werden können, weshalb die Eingabe vom 20. Mai 2016 als Revisionsgesuch zu behandeln ist; 
dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils voraussetzt, dass bestimmte Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) gegeben sind, und dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG) und namentlich in einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund genannt und aufgezeigt werden muss, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_3/2014 vom 18. Februar 2014; 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1); 
dass die Eingabe vom 20. Mai 2016 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Gesuchstellerin darin keinen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG geltend macht; 
dass somit auf das Gesuch nicht einzutreten ist; 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass die Gesuchsgegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Mai 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer