Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 7] 
U 320/00 
U 321/00 Gi 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Kernen; Gerichtsschreibrin Riedi Hunold 
 
Urteil vom 31. Juli 2001 
 
in Sachen 
 
SWICA Versicherungen AG, Lagerhausstrasse 3, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
P.________, 1973, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Fleischmann, Tüchelweg 1, 8852 Altendorf, 
 
und 
 
SOLIDA Versicherungen AG, Saumackerstrasse 35, 8048 Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
P.________, 1973, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Fleischmann, Tüchelweg 1, 8852 Altendorf, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
A.- P.________ (geboren 1973) erlitt am 6. Dezember 1990 als Beifahrerin bei einem Unfall Schnitt- und Riss-Quetschwunden im Gesicht (Kinn, Wangen, Oberlider, Stirn), eine Gehirnerschütterung sowie eine Femurschaftfraktur (Operationsberichte des Spitals A.________vom 7. Dezember 1990). Anlässlich eines Spazierganges am 2. März 1991 zog sie sich eine Refraktur des Oberschenkelknochens zu (Zeugnis des Spitals C.________ vom 11. März 1991). Die SBKK Versicherungen, bei welchen P.________ durch ihren Arbeitgeber unfallversichert war, kam für die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten, Taggelder, Kostenvergütungen) auf. Am 21. Juli 1994 verfügte deren Rechtsnachfolgerin, die SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA), den Abschluss des Falls. Die Solida Unfallversicherung (heute: Solida Versicherungen AG; nachfolgend: Solida), welche für die langfristigen Leistungen der Unfallversicherung einzustehen hat, sprach P.________ eine Integritätsentschädigung von 5 % zu und schloss den Fall ebenfalls ab (Verfügung vom 11. August 1994). Nachdem P.________ unter Hinweis auf ihre Kniebeschwerden Einsprache erhoben hatte, kamen beide Versicherer auf ihren Entschluss zurück. Die SWICA erbrachte weiterhin die gesetzlichen Leistungen. Am 18. Juli 1997 verfügte sie erneut den Fallabschluss, und die Solida sprach P.________ mit Wirkung ab 1. Juli 1997 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 11 % sowie eine Integritätsentschädigung von 22.5 % zu, wobei diese Leistungen infolge Nichttragen des Sicherheitsgurtes um 10 % gekürzt wurden (Verfügung vom 30. Juli 1999). Mit Einspracheentscheiden vom 26. November 1999 hielten die SWICA und die Solida an ihrem Standpunkt fest. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 14. Juni 2000 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Unfallversicherer zurückwies. 
C.- Sowohl die SWICA als auch die Solida führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem jeweiligen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit dieser auf Rückweisung zur medizinischen Abklärung sowie Zusprechung einer Parteientschädigung an P.________ lautete. 
P.________ lässt den Antrag auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden stellen. Während die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme auf Abweisung schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.). 
 
2.- Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderm die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen). 
Nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und des Bundesgerichts ist im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren, sofern die Beschwerde die von Art. 108 Abs. 2 OG geforderten wesentlichen Bestandteile des Antrags und der minimalen sachbezogenen Begründung enthält, der Verweis auf frühere Rechtsschriften zulässig. Im Falle eines blossen Verweises auf ein Schriftstück eines Dritten ist indessen erforderlich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unmissverständlich auf das Aktenstück Bezug nimmt und dieses zusammen mit ihr ein- oder doch noch innert der Beschwerdefrist nachgereicht wird (vgl. ARV 1996/97 Nr. 28 S. 156 Erw. 1c sowie SVR 2000 IV Nr. 20 S. 59, je mit Hinweisen). 
In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die Solida den Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheids und verweist zur Begründung auf jene der SWICA sowie auf die eigene vorinstanzliche Rechtsschrift, welche sie mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und den übrigen Akten einreichte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Versicherten genügt die Beschwerde der Solida somit den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG
3.- Streitig ist, ob das Ereignis vom 6. Dezember 1990 natürlich und adäquat kausale Ursache für die geklagten Kopf- und Nackenbeschwerden ist. 
 
a) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
 
b) Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft dies zu und ist die natürliche Kausalität - auf Grund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten, so kann der natürliche Kausalzusammenhang ebenso aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten, ohne dass ausführliche Darlegungen zur Beweiswürdigung nötig wären. Auch bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Beschwerden bedarf es für die Leistungsberechtigung gegenüber dem Unfallversicherer, dass die geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und dass diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall steht (nicht publizierte Erwägung 5b des Urteils RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29). Bei zu langer Latenzzeit zwischen dem Unfall und Beschwerden in der Halsregion oder an der Halswirbelsäule ist das Vorliegen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder eines äquivalenten Verletzungsmechanismus zu verneinen (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 mit Hinweisen). 
4.- a) Im Spital A.________ wurde die Diagnose multipler Schnitt- und Riss-Quetschwunden im Gesicht (Kinn, Wangen beidseits, Oberlider beidseits, Stirn) sowie einer Femurschaftfraktur (Operationsbericht des Dr. med. M.________, Oberarzt Klinik für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie, vom 7. Dezember 1990) bzw. Polytrauma mit multiplen Gesichtsweichteilverletzungen, zweitgradig offener Femurschaftquerfraktur und unklarem Abdomen (Operationsbericht des Dr. med. D.________, Oberarzt Departement Chirurgie, vom 7. Dezember 1990) gestellt. Im Austrittsbericht vom 19. Dezember 1990 wurden eine Commotio cerebri, multiple Gesichtsschnittwunden und eine erstgradig offene Femurquerfraktur angeführt. Auch in der Folge haben weder der Hausarzt, Dr. med. B.________, Facharzt für Innere Medizin, noch die anderen behandelnden Ärzte je Nacken- oder Kopfschmerzen erwähnt. Im Bericht des Dr. med. X.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, Spital C.________, vom 13. Oktober 1992 werden erstmals posttraumatische Cervicalgien festgehalten. In jenen vom 9. Februar und 9. März 1993 sowie in den nachfolgenden Berichten erwähnt er sie jedoch nicht mehr. Auch in seinem Gutachten vom 16. Dezember 1993 werden weder Kopf- noch Nackenschmerzen aufgeführt. 
b) Die von der Versicherten geklagten Beschwerden, auf Grund welcher sie ein Schleudertrauma geltend macht, sind erstmals im Oktober 1992, mithin fast zwei Jahre nach dem Unfallereignis, dokumentiert; selbst wenn auf die im Juni 1992 erfolgten Tomographien und Röntgenaufnahme abgestellt wird, ist von einer Latenzzeit von anderthalb Jahren auszugehen. Dieser Zeitraum ist gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu gross, als dass gesagt werden könnte, die Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 6. Dezember 1990 zurückzuführen (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 mit Hinweisen). An diesem Ergebnis vermögen weder die Einwände der Versicherten, es seien zuerst andere Leiden im Vordergrund gestanden und sie sei mehrere Monate bettlägerig gewesen, noch die in den Jahren 1996 und 1997 erfolgten Gutachten des Dr. med. Y.________, Facharzt für Chirurgie, und des Dr. med. T.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, sowie der Bericht des Naturarztes F.________, vom 26. September 1997 etwas zu ändern. Bezüglich des Attestes des Dr. med. X.________ vom 6. Mai 1998 ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestätigung im Widerspruch zu den übrigen ausführlichen medizinischen Akten wie auch zu seinem eigenen Gutachten vom 16. Dezember 1993 steht, in welchem er weder Nacken- noch Kopfschmerzen festhält. Zudem ist zu beachten, dass auch der Hausarzt, welcher für sämtliche Leiden stets erste Anlaufstelle ist, zu keiner Zeit entsprechende Beschwerden erwähnt. 
5.- Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 123 V 309 Erw. 10 mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden wird 
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons 
Schwyz vom 14. Juni 2000 aufgehoben. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 31. Juli 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: