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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_258/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. Juli 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.  
 
Gegenstand 
Beschlagnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Aufgrund einer von der Stadt Dübendorf am 11. Februar 2013 erstatteten Strafanzeige führt die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Sozialhilfebetrugs. Im Rahmen dieser Untersuchung beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft am 21. März 2014 verschiedene Gegenstände zur allfälligen späteren Deckung einer Geldstrafe, einer Busse, von Verfahrenskosten oder einer Entschädigung der Geschädigten. 
Gegen diese Beschlagnahmeverfügung gelangte der Beschuldigte mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 17. Juni 2014 hat die III. Strafkammer des Obergerichts die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Mit Eingabe vom 23. Juli 2014 führt A.________ Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Juni 2014 mit dem sinngemässen Begehren, der Beschluss und die zugrunde liegende Beschlagnahme seien aufzuheben. 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
Der Beschwerdeführer übt im Wesentlichen auf appellatorische Weise Kritik am obergerichtlichen Beschluss vom 17. Juni 2014, wie er ebenso pauschal - zu einem grossen Teil auf ungebührliche Weise in Verletzung der prozessualen Anstandsregeln, s. Art. 33 sowie Art. 42 Abs. 6 und 7 BGG - die Vorgehensweise des Sozialamts der Stadt Dübendorf beanstandet, indem er seine Sicht der Dinge gegenüber stellt. Dabei unterlässt er es indes darzulegen, inwiefern durch die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden ausführlichen Erwägungen bzw. durch den Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. 
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Der Begründungs-mangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4.   
Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben. 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Juli 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp