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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_414/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. Juli 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 24. Februar 2011 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1968 geborenen A.________ eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. Juli 2008 zu bei einem Invaliditätsgrad von 49 %. Im März 2011 leitete sie ein Revisionsverfahren ein. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. November 2012 einen Invaliditätsgrad von 51 % und sprach der Versicherten eine halbe Invalidenrente ab 1. Juli 2011 zu. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. März 2014 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 21. März 2014 sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neuabklärung und anschliessender Leistungsbeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 133 V 108, 545).  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat gestützt auf die medizinischen Unterlagen und den Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Januar 2012 festgestellt, im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache vom 24. Februar 2011 betrage die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten unverändert 50 % (resp. die Erwerbsunfähigkeit 61,55 %); neu sei auch der Aufgabenbereich Haushalt eingeschränkt, und zwar um 9,25 %. Sodann hat es die Versicherte weiterhin als ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 80 % erwerbstätig klassifiziert und die Invalidität nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) bemessen. Bei entsprechender Gewichtung der Teilinvaliditätsgrade hat es eine Gesamtinvalidität von 51 % ermittelt und folglich den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigt.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin bemängelt einzig die vorinstanzliche Würdigung der medizinischen Akten.  
 
3.   
 
3.1.  
 
3.1.1. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).  
 
 
3.1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; MARKUS SCHOTT, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 f. zu Art. 97 BGG). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 9C_851/2012 vom 5. März 2013 E. 2.3.2; 8C_5/2010 vom 24. März 2010 E. 1.2).  
 
3.1.3. Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG [SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_47/2012 vom 12. November 2012 E. 4 mit weiteren Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat sich mit den im Revisionsverfahren eingegangenen Berichten des Spitals B.________ vom 10. Juni 2011, der Klinik C.________ (Fachklinik für Rehabilitation, Rheumatologie und Osteoporose) vom 27. Juni 2011, des Dr. med. D.________ (Chefarzt der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie am Spital B.________) vom 26. September 2011, des Dr. med. E.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) und des Dr. phil. klin. psych. F.________ vom 29. Dezember 2011, der Universität G.________ (Institut für Medizinische Genetik) vom 15. März 2012, der Frau Dr. med. H.________ (Fachärztin für Medizinische Onkologie, Hämatologie und Innere Medizin) vom 5. Juli 2012 und des Universitätsspitals I.________ (Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen) vom 12. Juli 2012 nachvollziehbar auseinandergesetzt. Gestützt darauf hat sie in Bezug auf die Brustkrebserkrankung, die Schmerzproblematik im linken Thoraxwandbereich, die Schulterbeweglichkeit links, die Rückenproblematik, die psychomotorische Unruhe mit Kopftremor und die psychischen Beeinträchtigungen festgestellt, es ergebe sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache - ausser für den Haushaltsbereich - keine Verschlechterung, die länger als drei Monate (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV [SR 831.201]) angehalten habe.  
 
3.3. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die daraus gezogenen Schlüsse offensichtlich unrichtig (vgl. E. 3.1.2) sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht qualifiziert (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) dargelegt. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Untersuchungsgrundsatz beruft und eine fehlende Begutachtung rügt, kann sie nichts für sich ableiten: Einerseits besteht auch im Rahmen der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen nicht von vornherein ein Anspruch auf Anordnung eines Gutachtens. Anderseits wird auch nicht ausgeführt, weshalb der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen nicht in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung (E. 3.1.3) erfolgt sein soll. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf eine rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung, was den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; Urteil 2C_44/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3). Die Beschwerde - soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann - ist offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG).  
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Juli 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann