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[AZA 0] 
H 87/01 Bl 
 
III. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Ursprung; 
Gerichtsschreiber Attinger 
 
Urteil vom 31. August 2001 
 
in Sachen 
Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hischier, Arsenalstrasse 43, 6010 Kriens, 
 
gegen 
Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Brunnmattstrasse 45, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
In Erwägung, 
 
dass Z.________ einziges Mitglied des Verwaltungsrates der inzwischen im Handelsregister von Amtes wegen gelöschten Firma X.________ AG war, 
dass diese von der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes wegen unbezahlt gebliebener paritätischer Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1995 und 1996 betrieben worden war, woraus Pfändungsverlustscheine für einen Gesamtbetrag von Fr. 49'688. 60 resultierten, 
dass die Ausgleichskasse Z.________ mit Verfügung vom 23. November 1998 zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene AHV/IV/EO/AlV-Beiträge in der Höhe von Fr. 49'748. 60 (einschliesslich Verwaltungs- und Betreibungskosten, Mahngebühren sowie Verzugszinsen) verpflichtete, 
 
 
dass die Ausgleichskasse ihre Forderung auf Einspruch des Betroffenen hin beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern klageweise geltend machte, wobei sie den Forderungsbetrag auf Fr. 46'748. 60 reduzierte, 
dass das kantonale Gericht die Klage guthiess (Entscheid vom 6. Februar 2001), 
dass Z.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Abweisung der Schadenersatzklage, 
dass kantonales Gericht und Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung dazu nicht hat vernehmen lassen, 
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG), 
dass in rechtlicher Hinsicht die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die zur subsidiären Haftung der Organe eines Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen (Organstellung, Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden, Kausalität, Nichtverwirkung), soweit vorliegend relevant, richtig dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann, 
dass das kantonale Gericht überdies in tatsächlicher Hinsicht - wobei es die hievor angeführte grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung für das Eidgenössische Versicherungsgericht (Art. 105 Abs. 2 OG) zu berücksichtigen gilt - zutreffend erkannt hat, dass die Arbeitgeberfirma der ihr obliegenden Beitragsablieferungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG) während längerer Zeit in widerrechtlicher und schuldhafter Weise nicht nachgekommen ist, was sich der Beschwerdeführer als alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates ohne weiteres anrechnen lassen muss, 
dass auch diesbezüglich auf den einlässlichen kantonalen Entscheid zu verweisen ist, 
dass sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwendungen, namentlich diejenige hinsichtlich des Einschusses privater Mittel des Beschwerdeführers in die Arbeitgeberfirma, an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern vermögen, da diese Mittel in erster Linie Lieferanten zuflossen oder für Lohnzahlungen verwendet wurden, 
dass schliesslich auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden kann, wonach die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erstmals geltend gemachten Beweismittel und erst letztinstanzlich aufgestellten tatsächlichen Behauptungen unter dem Blickwinkel des hievor angeführten Art. 105 Abs. 2 OG unzulässig sind (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen), 
 
dass sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 31. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: