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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_450/2007 
 
Urteil vom 31. August 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber Wey. 
 
Parteien 
A.________, 1997, Beschwerdeführerin, handelnd durch ihre Eltern, und diese vertreten durch Fürsprecher Stefan Rolli, Seilerstrasse 9, 3001 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 lehnte die IV-Stelle Bern ein Gesuch der 1997 geborenen A.________ um medizinische Massnahmen zur Behandlung eines angeborenen Psychoorganischen Syndroms (POS) ab. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 31. Mai 2007 ab. 
Die Eltern von A.________ führen in gesetzlicher Vertretung ihrer Tochter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Zusprechung der gesetzlichen Leistungen. Eventuell sei der Sachverhalt weiter abzuklären (Durchführung einer neuropädiatrischen Begutachtung) und die Sache zwecks Neuentscheid an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen BGE 132 V 393). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG; Art. 1 ff. GgV), insbesondere bei angeborenem POS (Ziff. 404 GgV Anhang), sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 122 V 113) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig und aufgrund der Beschwerde zu prüfen ist der Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung eines angeborenen POS und dabei insbesondere, ob eine auditiv-perzeptive Teilleistungsstörung besteht. Diese Frage beschlägt - zumindest soweit auf Beweiswürdigung beruhend - Tatsächliches, so dass deren vorinstanzliche Beantwortung das Bundesgericht grundsätzlich bindet (E. 1). 
3.1 Gemäss Bericht des Kinder- und Jugendarztes Dr. med. R.________ vom 4. Januar 2006 besteht bei der Versicherten ein infantiles psychoorganisches Syndrom. Dabei stellte er namentlich eine Störung des Erfassens ("auditive Wahrnehmungsstörung") fest und verwies auf die Ergebnisse des Mottier-Tests. Des Weiteren sei aufgrund eines verminderten Kurzzeitgedächtnisses auch die Merkfähigkeit herabgesetzt. Dem widerspricht der Pädiater Dr. med. L.________ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stellen Bern, Freiburg und Solothurn mit Bericht vom 8. August 2006 insofern, als er zwar ebenfalls eine Einschränkung exekutiver Funktionen (des Arbeitsgedächtnisses) diagnostizierte, eine auditiv- perzeptive Teilleistungsstörung im Sinne einer Differenzierungsstörung dagegen verneinte. Denn im Rahmen des Mottier-Tests ergebe sich, dass die Reproduktion der Silben (Phoneme) beeinträchtigt sei, was alleine aber noch nicht eine auditive Differenzierungsstörung im Sinne einer perzeptiven Teilleistungsstörung belege. Dementsprechend kritisiert er, Dr. med. R.________ halte Merkfähigkeit und Differenzierungsfähigkeit nicht auseinander. 
3.2 Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Dr. med. L.________ verneinte die Vorinstanz mit nachvollziehbarer Begründung und unter pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage eine Störung der Perzeptionsfähigkeit der Versicherten, sodass es an dieser - kumulativ erforderlichen - Voraussetzung mangelt und folglich kein Anspruch im Sinne der Ziff. 404 GgV Anhang besteht. Die Rügen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern, zumal die Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig sind und der Einwand, es bestünden hinsichtlich des vorinstanzlichen Entscheids "erhebliche Zweifel und Vorbehalte", unbehelflich ist. Der angebliche Widerspruch im Bericht des Dr. med. L.________ besteht in Wirklichkeit nicht, denn der Bericht unterscheidet klar zwischen im Einsekundentakt vorgelesenen Silbenketten und zusammenhängend vorgelesenen (sinnlosen) mehrsilbigen Worten. Ferner verfängt etwa auch das Argument nicht, die Untersuchung beim RAD habe lediglich 30 Minuten gedauert, weshalb auf dessen Bericht nicht abzustellen sei. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass es für den Aussagegehalt eines Arztberichts nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommen kann. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Meyer-Blaser, Rechtliche Vorgaben an die medizinische Begutachtung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 23 f.). Dies hat die Vorinstanz in Bezug auf den Bericht des Dr. med. L.________ bejaht, was nicht zu beanstanden ist. Damit erübrigen sich auch die beantragten Weiterungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162). 
4. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird. 
5. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 31. August 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: