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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
B 12/07 
 
Urteil vom 31. August 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
X.________ AG, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, General-Guisan-Strasse 40, 
8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten 
durch Rechtsanwältin Isabelle Brunner Schwander, Seefeldstrasse 116, 8034 Zürich. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt 
vom 21. Dezember 2006. 
 
In Erwägung, 
dass die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge am 6. Januar 2006 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Klage einreichte mit dem Rechtsbegehren, die X.________ AG sei zu verpflichten, ihr unbezahlt gebliebene Beiträge in der Höhe von Fr. 13'751.30, zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. Oktober 2003, zu bezahlen und es sei der Rechtsvorschlag in der mit Zahlungsbefehl vom 2. September 2005 eingeleiteten Betreibung zu beseitigen, 
dass das Sozialversicherungsgericht die Klage mit Entscheid vom 21. Dezember 2006 vollumfänglich guthiess, die X.________ AG somit zur Bezahlung des eingeklagten Betrages verhielt und überdies den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Y.________ beseitigte, während es eine Widerklage der X.________ AG abwies, soweit darauf einzutreten war, 
dass die X.________ AG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Sinne nach die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides beantragt, 
dass die Winterthur Columna auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet, 
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243), der angefochtene Entscheid jedoch vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395), 
dass die streitige Verfügung nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb das Bundesgericht nur prüft, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG), 
 
dass das kantonale Gericht die Berechnungsweise der geschuldeten Beiträge generell und bezogen auf die jeweiligen Beitragsperioden und die einzelnen Arbeitnehmer richtig und umfassend dargelegt und zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin die eingeklagten Beiträge, zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. Oktober 2003, zu bezahlen hat, 
dass der angefochtene Entscheid auch insoweit, als die Vorinstanz den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Y.________ vom 2. September 2005 über den erwähnten Betrag samt Zins beseitigt hat, rechtens ist, 
dass die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde am Ergebnis nichts ändern, da die X.________ AG nicht geltend zu machen vermag, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG festgestellt haben soll und der angefochtene Entscheid des Weiteren keine Bundesrechtsverletzung (Art. 104 lit. a und b OG) erkennen lässt, 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG), 
dass die Beschwerdegegnerin als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 118 V 158 E. 7 S. 169), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 31. August 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: