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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_426/2011 
 
Urteil vom 31. August 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahmeverfügung; Kosten/Entschädigung sowie Genugtuung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juni 2011 
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident. 
 
In Erwägung, 
dass die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 27. April 2011 Anklage gegen X.________ erhoben hatte; 
 
dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Untersuchung in verschiedenen Sachverhalten mit dem selben Hintergrund (mit dem früheren Ehemann der Beschuldigten als mutmasslichem Geschädigten) aus Opportunitätsgründen und in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 StPO mit Verfügung vom 16. Mai 2011 nicht anhand nahm, wobei sie die Kosten der Beschuldigten auferlegte, jedoch einstweilen nicht einforderte; 
 
dass sie gemäss dieser letztgenannten Verfügung weder Entschädigungen noch Genugtuungen ausrichtete; 
 
dass X.________ hiergegen Beschwerde erhob und namentlich eine Genugtuung verlangte; 
 
dass der Präsident der III. Strafkammer die Beschwerde mit Verfügung vom 28. Juni 2011 abgewiesen hat; 
 
dass X.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 23. August 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt; 
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen; 
 
dass die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Begründung der Verfügung bzw. diese im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. August 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp