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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_637/2012 
 
Urteil vom 31. August 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2012. 
in Erwägung, 
dass G.________ seit 1. Januar 2004 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Nichterwerbstätiger angeschlossen ist, 
dass die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 7. April und 5. Mai 2009 sowie mit bestätigendem Einspracheentscheid vom 1. Juli 2009 den Erlass der Mindestbeiträge für die Jahre 2007 und 2008 verweigert hat, 
dass der Versicherte dagegen Beschwerde erhoben hat mit dem Antrag, die Mindestbeiträge für die Jahre 2007 und 2008 seien ihm zu erlassen, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Oktober 2010 den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2009 aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen hat, damit sie nach vollständiger Abklärung des Sachverhalts über das Gesuch des G.________ um Erlass der Mindestbeiträge für die Jahre 2007 und 2008 neu befinde, 
dass das Bundesgericht auf die Beschwerde des Versicherten mit Urteil 9C_1001/2010 vom 28. Januar 2011 nicht eingetreten ist, 
dass die Ausgleichskasse das Erlassgesuch mit Einspracheentscheid vom 18. August 2011 erneut abgewiesen hat, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Juli 2012 den Einspracheentscheid vom 18. August 2011 aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen hat, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und über das Erlassgesuch des G.________ betreffend die Mindestbeiträge für die Jahre 2007 und 2008 neu verfüge, 
dass G.________ am 22. August 2012 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2012 subsidiäre Verfassungsbeschwerde führt mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Erlass all seiner AHV-Beiträge, 
dass gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben (Art. 11 Abs. 1 AHVG) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 84 zu Art. 83; vgl. Urteil 9C_1001/2010 vom 28. Januar 2011), 
dass auf die eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) nicht einzutreten ist, da offensichtlich keine qualifiziert begründete Verfassungsrüge (Art. 106 Abs. 2 BGG) gegen den vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid erhoben wird, der im Übrigen gar nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers lautet, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 31. August 2012 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz