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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_705/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. August 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
 
gegen  
 
Kantonale Sachversicherung Glarus, glarnerSach. 
 
Gegenstand 
Gebäudeschätzung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Juli 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, Präsident. 
 
 
Erwägungen:  
 
 A.________ ist zur Hälfte Miteigentümerin eines in U.________, Kanton Glarus, gelegenen Einfamilienhauses. Die Kantonale Sachversicherung Glarus, glarnerSach, bestätigte mit Einspracheentscheid vom 20. April 2015 die jährliche Versicherungsprämie von Fr. 200.25 für die Feuer- und Elementarversicherung gemäss der auf das Einfamilienhaus ausgestellten Police Gebäudeversicherung/ Elementar; auf eine weitere Einsprache trat sie am 15. Mai 2015 nicht ein. Mit Verfügung des Präsidenten vom 22. Juli 2015 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus auf die sinngemäss gegen die Prämie erhobene Beschwerde nicht ein. Am 26. August 2015 hat A.________ persönlich eine als "Klage/Beschwerde" betitelte Rechtsschrift mit Beilagen beim Bundesgericht deponiert, worin sie insbesondere geltend macht, das amtliche Vorgehen wie das juristische Gerichtsverfahren seien offensichtlich Un-recht. Diese Eingabe könnte einzig als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fallen. 
 
 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht: 
 
 Das Verwaltungsgericht hat den - beschränkten - Verfahrensgegenstand umschrieben und alsdann erläutert, warum die Vorbringen und Anträge der Beschwerdeführerin für diesen Verfahrensgegenstand unerheblich seien und darauf nicht einzutreten sei. Inwiefern es dabei Recht verletzt habe, zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise auf; sie kommt ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach. Dies führt gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zum Nichteintreten auf die Beschwerde, worüber der Abteilungspräsident als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG entscheidet. 
 
 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller