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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_784/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. August 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Juni 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Vorinstanz trat am 9. Juni 2016 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die Prozesskaution nicht bezahlt hatte. Soweit überhaupt verständlich, macht er vor Bundesgericht u.a. geltend, "zahlungsunfähig gegenüber diesen gesetzeslosen Machenschaften" zu sein. Indessen behauptet er selber nicht, das Obergericht auf seine angeblich schlechte finanzielle Lage aufmerksam gemacht und sie nachgewiesen zu haben. Folglich ist von vornherein nicht ersichtlich, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer Begründung, die der Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nachdem von ihm ein Kostenvorschuss verlangt wurde, macht er im Wesentlichen geltend, "er könne auf diese Zahlung nicht eingehen", er habe "schon genügend Gerichtskosten bezahlt" und er sei "nicht bereit" und/oder "nicht in der Lage", "für solche ungelöste Probleme anderer zu bezahlen" (act. 8). Soweit diese Eingabe ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sein soll, ist es abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill