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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 42/02 
 
Urteil vom 31. Oktober 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
T.________, 1946, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Jacober, Unterstrasse 15, 9001 St. Gallen 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 12. Dezember 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. Juli 1999 forderte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen (nachfolgend: Kasse) von dem 1946 geborenen T.________ Fr. 17'131.45 an zu viel ausgerichteten Arbeitslosenversicherungsleistungen aus dem Zeitraum April 1998 bis Mai 1999 zurück, da ihm rückwirkend ab 1. April 1998 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war (Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 27. Mai 1999), er aber nie erwähnt habe, dass ein Antrag auf eine Rente der Invalidenversicherung hängig sei, weshalb eine Verrechnung mit den Leistungen der Invalidenversicherung nicht möglich gewesen sei. 
 
Das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Arbeitsamt oder Beschwerdeführer) lehnte das Gesuch um Erlass der Rückforderung mit Verfügung vom 20. Juni 2000 ab, weil es dem Versicherten an der hiezu erforderlichen Gutgläubigkeit beim Bezug der Versicherungsleistungen gefehlt habe. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des T.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 12. Dezember 2001 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur masslichen Bestimmung des einem Erlass zugänglichen Rückforderungsbetrages im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an das Arbeitsamt zurückwies. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Arbeitsamt die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids. 
 
Während T.________ die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen lässt, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist einzig der Erlass der Rückerstattungsschuld. Nach ständiger Rechtsprechung geht es somit nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 122 V 223 Erw. 2 mit Hinweis), weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die Gesetzesbestimmungen über die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 95 Abs. 1 AVIG) und den ganzen oder teilweisen Erlass der Rückerstattung (Art. 95 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 48) sowie die nach der Rechtsprechung notwendigen Voraussetzungen für die Berufung auf den guten Glauben (BGE 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 Erw. 3c; ARV 1998 Nr. 14 S. 73 Erw. 4a) und die für den Erlass der Rückerstattung vorausgesetzte grosse Härte (vgl. dazu die auf Art. 95 Abs. 2 AVIG analog anwendbare Praxis zu Art. 47 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1bis und 1ter AHVV; BGE 126 V 48) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2.2 Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts praxisgemäss zu unterscheiden ist zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher Tatfrage, die nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG von der Vorinstanz verbindlich beurteilt wird. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 223 Erw. 3, 102 V 246 Erw. b; ARV 1998 Nr. 41 S. 237 Erw. 3 mit weiteren Hinweisen). 
2.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich des Erlasses durch die Rechtsprechung dort eine Einschränkung erfahren hat, wo der Verwaltung die Möglichkeit der Verrechnung offen steht. Danach fällt bei der Verrechnung ein Erlass nur dann in Betracht, wenn sie mit laufenden oder künftig fällig werdenden Leistungen erfolgt. Anderes gilt jedoch, wenn es darum geht, dem Versicherten bereits ausbezahlte Leistungen durch gleich hohe, unter anderem Titel geschuldete zu ersetzen und die beiden Betreffnisse miteinander zu verrechnen. Hier besteht lediglich ein anderer Rechtsgrund für die geschuldeten Leistungen; das Vermögen des Rückerstattungspflichtigen erfährt keine Veränderung, die zu einem Härtefall im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG führen kann, weshalb die Frage des Erlasses nicht zu prüfen ist. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts, der stets angewendet werden muss, wenn der Erlass einer verrechnungsweise geltend gemachten Rückforderung zu prüfen ist (BGE 122 V 226 Erw. 5c mit Hinweis; ARV 2000 Nr. 38 S. 204 f. Erw. 3). 
3. 
Das Arbeitsamt macht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig geltend, das kantonale Gericht habe dem Beschwerdegegner mit angefochtenem Entscheid zu Unrecht den guten Glauben zugebilligt. Unbestritten geblieben, nicht zu beanstanden und im Folgenden deshalb nicht weiter zu erörtern sind demnach die Ausführungen der Vorinstanz zu der praxisgemäss (Erw. 2.3 hievor) zu beachtenden Einschränkung des Anwendungsbereichs des Erlasses. 
4. 
Zu prüfen bleibt demnach, ob die Vorinstanz zu Recht die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens (Art. 95 Abs. 2 AVIG) beim Bezug der Leistungen bejaht hat. 
4.1 Das kantonale Gericht stellte richtig fest, dass der Beschwerdegegner den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung am 5. November 1998 eigenhändig unterzeichnete und damit die Frage gemäss Ziffer 9 ("Haben Sie eine solche [z.B. Rente der IV] beantragt") auf dem Antragsformular mit einem Kreuz im entsprechenden Kästchen - wahrheitswidrig - verneinte. Es vertrat im angefochtenen Entscheid jedoch die Auffassung, dem Versicherten könne bei bestehender Aktenlage nicht vorgeworfen werden, er habe im Gesuch um Arbeitslosenentschädigung seine Anmeldung bei der Invalidenversicherung verschwiegen, weil auf Grund des Schriftbildes auf dem Antragsformular vom 5. November 1998 davon ausgegangen werden müsse, dass mindestens noch eine, eher aber zwei weitere Personen das vom Beschwerdegegner offensichtlich nur unvollständig ausgefüllte Formular ergänzt hätten, weshalb nicht nachgewiesen werden könne, dass der Versicherte selber die Frage falsch beantwortet habe. Der Beschwerdegegner unterstützt diese Auffassung mit Stellungnahme vom 19. April 2002 indem er ergänzen lässt, das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum St. Gallen (nachfolgend: RAV) sei über das hängige Anmeldungsverfahren bei der Invalidenversicherung informiert gewesen, weil davon anlässlich der Beratungsgespräche mit der zuständigen Sachbearbeiterin des RAV auch in Anwesenheit seiner Ehefrau mehrfach die Rede gewesen sei. Zudem sei die Kasse direkt durch Bericht des Dr. med. N.________ vom 22. September 1998 über die langandauernde Krankheit in Kenntnis gesetzt worden, was ein weiteres Indiz dafür sei, dass die Kasse von der Anmeldung bei der Invalidenversicherung gewusst haben müsse. 
4.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, massgebend sei allein, dass der Versicherte mit seiner Unterschrift auf dem Antragsformular bestätigt habe, alle Fragen wahrheitsgetreu und vollständig beantwortet zu haben. Zugleich habe er davon Kenntnis genommen, dass er sich für unwahre Angaben und das Verschweigen von Tatsachen, die zu einer ungerechtfertigten Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung führen könnten, strafbar machen würde, und er die zu Unrecht bezogenen Beiträge zurückzuerstatten hätte. Da der Beschwerdegegner offensichtlich anlässlich der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung nicht das ihm zuzumutende Mindestmass an Sorgfalt angewendet und somit grobfahrlässig gehandelt habe, sei der gute Glaube beim Bezug der Leistungen zu verneinen. 
4.3 Was der Versicherte eigenhändig unterschriftlich auf dem Antragsformular vom 5. November 1998 bestätigte, muss er sich entgegenhalten lassen, so lange keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind und vorliegend zu Recht auch nicht geltend gemacht wird, dass die Verwaltung in Willkür verfallen sei und eine Urkunde nachträglich durch unzutreffende Ergänzungen auf dem Formular verfälscht habe. Zwar hätte für die Verwaltung unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles insbesondere angesichts der Kenntnis von der langandauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (gemäss Bericht des Dr. med. N.________ vom 22. September 1998 an die Kasse) im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen) und der Koordination mit andern Sozialversicherungszweigen (Art. 99 AVIG in Verbindung mit Art. 15 AVIV) ausreichende Veranlassung bestanden, mit der Invalidenversicherung Kontakt aufzunehmen. Dies ändert jedoch nichts an der den guten Glauben ausschliessenden Grobfahrlässigkeit, durch unterschriftliche Bestätigung von wahrheitswidrigen Angaben auf dem Formular für den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung in Verletzung der dem Versicherten obliegenden Mitwirkungspflicht (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen) das zumutbare Mindestmass an Sorgfalt missachtet zu haben. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich der Beschwerdegegner beim Bezug der Arbeitslosenentschädigung nicht auf den guten Glauben berufen konnte, sodass diese für den Erlass der Rückforderung zu Unrecht bezogener Arbeitslosenversicherungsleistungen erforderliche Voraussetzung nicht erfüllt ist, weshalb die Abweisung des Gesuchs um Erlass der Rückerstattung durch den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden und der angefochtene Entscheid folglich aufzuheben ist. 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG e contrario; Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG). Infolge Unterliegens gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten als auch in Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung) kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2001 aufgehoben. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1400.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1400.- wird dem Amt für Arbeit, St. Gallen, zurückerstattet. 
4. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Josef Jacober, St. Gallen, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
Luzern, 31. Oktober 2002 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: