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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
C 187/06 
 
Urteil vom 31. Oktober 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Wey 
 
Parteien 
M.________, 1968, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
RAV Heerbrugg, Berneckstrasse 12, 9435 Heerbrugg, Beschwerdegegner, vertreten durch das Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 14. Juli 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1968 geborene bulgarische Staatsangehörige R.________ reiste am 11. März 2004 in die Schweiz ein und arbeitete danach vom 22. März 2004 bis am 24. August 2005 als diplomierte Krankenschwester im privaten Alters- und Pflegeheim X.________ in Y.________. Ihre Aufenthaltsbewilligung als Kurzaufenthalterin war bis am 9. September 2005 gültig. Nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses verliess sie die Schweiz. Am 27. November 2005 reiste die Versicherte erneut ein und heiratete am 12. Dezember 2005 den Schweizer U.________. Am 29. Dezember 2005 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 12. Dezember 2005. 
Mit Verfügung vom 24. Januar 2006 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Heerbrugg (RAV) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für acht Tage ab dem 12. Dezember 2005 in der Anspruchsberechtigung ein. Diese Anordnung wurde mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2006 bestätigt. 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Juli 2006 ab. 
C. 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die vorinstanzlich bestätigte Taggeldeinstellung sei aufzuheben. 
Während das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, namentlich diejenigen über die Pflicht der versicherten Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer die Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. 
2.1 Nach konstanter Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts muss sich die versicherte Person gemäss ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen (ARV 2005 S. 58 [C 208/03] Erw. 3.1 mit Hinweisen). Von dieser Pflicht entbindet sie selbst eine Landesabwesenheit nicht. Bei den zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen ist es heute ohne weiteres möglich und zumutbar, sich auch vom Ausland aus für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (ARV 2005 S. 58 [C 208/03] Erw. 3.2). 
2.2 Gemäss Ausführungen der Versicherten in ihrer Einsprache vom 29. Januar 2006 war ihr erst ab dem 5. Dezember 2005 klar, dass sie in der Schweiz bleiben und arbeiten werde. Aufgrund der Wohnsitzbestätigung vom 24. Januar 2006 wird jedoch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem 27. November 2005 wieder in Z.________ gemeldet und wohnhaft ist. Zudem hält sie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fest, dass sie es am 5. Dezember 2005 "nochmals" wagte, ihren zukünftigen Ehegatten "auf einen Verbleib in der Schweiz anzusprechen". Auch daraus geht hervor, dass sie sich bereits vor dem 5. Dezember 2005 mit dem Gedanken trug, in der Schweiz zu verbleiben. Seit dem 1. Dezember 2005 hatte die Beschwerdeführerin weiter Kenntnis über das Datum der Heirat (12. Dezember 2005) und damit über den Zeitpunkt, ab welchem wieder ein rechtmässiges Arbeiten in der Schweiz möglich wäre. Die Annahme der Vorinstanz, dass der Versicherten der Verbleib in der Schweiz ab dem 27. November 2005 (und nicht erst, wie behauptet, ab dem 5. Dezember 2005) klar war und sie somit spätestens ab diesem Zeitpunkt mit der Suche einer Arbeitsstelle hätte beginnen müssen, ist somit nicht zu beanstanden. Da sie mit der Stellensuche aber erst am 15. Dezember 2005 (d.h. knapp drei Wochen später) begann, hat sich die Beschwerdeführerin persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Das RAV hat das Verschulden der Versicherten als leicht eingestuft und sie für acht Tage im Leistungsanspruch eingestellt. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist diese Betrachtungsweise rechtens. Daran könnte im Übrigen selbst dann festgehalten werden, wenn sich die Versicherte erst am 5. Dezember 2005 (also knapp zwei Arbeitswochen vor dem tatsächlichen Beginn der Stellensuche) über ihren Verbleib in der Schweiz klar geworden wäre. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 31. Oktober 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.