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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_337/2007 /fun 
 
Urteil vom 31. Oktober 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
1. X.________, 
2. Firma Y.________, 
3. Firma Z.________, 
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, Postfach 2720, 6501 Bellinzona. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Russische Föderation, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer, vom 26. September 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation führt ein Strafverfahren gegen X.________ und eine weitere Person. Sie wirft ihnen vor, durch Betrug und Vertrauensmissbrauch der russischen Gesellschaft A.________ einen grossen Vermögensschaden zugefügt zu haben. 
 
Am 12. Dezember 2005, ergänzt am 21. April 2006, ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft die Schweiz um Rechtshilfe. 
 
Mit Schlussverfügung vom 24. April 2007 ordnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an. 
 
Die von X.________, der Firma Y.________ und der Firma Z.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 26. September 2007 ab. 
B. 
X.________, die Firma Y.________ und die Firma Z.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorliegende Fall sei als besonders bedeutend im Sinne von Art. 84 BGG einzustufen; den Beschwerdeführern sei eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift gemäss Art. 43 BGG einzuräumen; der Entscheid des Bundesstrafgerichtes und die Schlussverfügung seien aufzuheben; die Rechtshilfe sei zu verweigern; eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
C. 
Das Bundesamt für Justiz beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, der vorliegende Fall sei nicht als besonders bedeutend im Sinne von Art. 84 BGG einzustufen. 
 
Die Bundesanwaltschaft hält ebenfalls dafür, es sei kein besonders bedeutender Fall gegeben. 
 
Das Bundesstrafgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
D. 
X.________ hat eine Replik eingereicht. Er hält an seinen Anträgen fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2). 
 
Art. 84 BGG bezweckt die starke Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 133 IV 131 E. 3 S. 132; 133 IV 132 E. 1.3 S. 134). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007 E. 2.1, mit Hinweis). 
 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. 
 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
2. 
Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. 
Das Bundesgericht hat sich in zwei Urteilen vom 3. Juli 2007 bereits eingehend mit der vorliegenden Rechtshilfesache befasst (Urteil 1A.7/2007 sowie Urteil 1A.10 und 12/2007). Der angefochtene Entscheid stützt sich darauf. 
Das Bundesgericht hat in den Urteilen vom 3. Juli 2007 insbesondere den Einwand zurückgewiesen, das Strafverfahren sei konstruiert und lediglich vorgeschoben. Es lehnte es ab, bei der Prüfung der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen den gleichen (strengen) Massstab anzulegen wie im Fall Yukos. Es erwog dazu insbesondere, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass es hier den russischen Behörden darum gehen könnte, einen politischen Gegner zu schwächen. Es befand sodann, die Darlegung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen genüge den Anforderungen von Art. 14 EUeR bzw. Art. 28 IRSG. Das Rechtshilfeersuchen enthalte keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche den darin dargelegten Sachverhalt sofort entkräfteten. Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen erlaube die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit. Letztere sei gegeben. 
 
Der Beschwerdeführer 1 wurde am 22. Dezember 2006 in der Schweiz verhaftet. Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 5. Juli 2007 seine Auslieferung an Russland bewilligt. Die vom Beschwerdeführer 1 dagegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht als zulässig erachtet. Das Verfahren ist derzeit beim Bundesgericht hängig. Hat sich die Vorinstanz, wie gesagt, im hier angefochtenen Entscheid auf die Erwägungen des Bundesgerichtes in den Urteilen vom 3. Juli 2007 gestützt, besteht keine Gefahr sich widersprechender Entscheide; denn für das Bundesgericht besteht kein Anlass, auf seine Erwägungen in den Urteilen vom 3. Juli 2007 zurückzukommen. 
 
Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid vom 26. September 2007 (E. 7) nur zu einem Punkt geäussert, zu dem das Bundesgericht in den Urteilen vom 3. Juli 2007 in der Sache nicht bereits Stellung nahm. Dabei geht es um die Verhältnismässigkeit der Herausgabe der hier in Frage stehenden Bankunterlagen. Was die Vorinstanz dazu ausführt, stützt sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, zu deren Änderung kein Grund besteht. 
 
In Anbetracht dessen kann der vorliegende Fall nicht als besonders bedeutend im Sinne von Art. 84 BGG eingestuft werden. 
3. 
Die Beschwerde ist deshalb unzulässig. 
 
Der Antrag auf Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Art. 43 BGG ist damit gegenstandslos. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 109 BGG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von je Fr. 700.--, insgesamt Fr. 2'100.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Oktober 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: