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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_111/2007 /wim 
 
Urteil vom 31. Oktober 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gemeinde Teufenthal, handelnd durch den Gemeinderat, 5723 Teufenthal AG, 
Steuerrekursgericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2004 und 2005, 
 
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 21. September 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ wurde von den zuständigen Behörden des Kantons Aargau rechtskräftig verpflichtet, Kantons- und Gemeindesteuern in der Höhe von 32'676.40 Franken für das Jahr 2004 und von 2'844.60 Franken für das Jahr 2005 zu bezahlen. In der Folge ersuchte er bei der Gemeinde Teufenthal vergeblich um Steuererlass. Den abschlägigen Entscheid des Gemeinderats vom 21. Mai 2007 focht X.________ erfolglos beim Steuerrekursgericht des Kantons Aargau an (Urteil vom 21. September 2007). 
2. 
Am 24. Oktober 2007 hat X.________ beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht mit folgendem Antrag: 
"Klarstellung der wirklichen Situation. Annulation meiner vermeintlichen zusätzlichen Einkommenssteuer von Fr. 108'000.00 (durch Hauskauf) bei der Gemeinde Teufenthal, sowie eine gebührende und durchschaubare Möglichkeit die nomalen ausstehenden Steuern noch zu bezahlen. Ebenso würde ich es begrüssen, wenn ich bei der Steuer teilweise Kosten für den Unterhalt meiner Lebenspartnerin abziehen könnte." 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG). 
3. 
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG), wobei diesbezüglich das sog. Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BBl 2001 4344). Dieses verlangt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe dartut, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Eine Rechtsanwendung von Amtes wegen, wie sie dem Bundesgericht hinsichtlich des Gesetzes- und Verordnungsrechts des Bundes zusteht (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG), schliesst es aus. Das Bundesgericht untersucht deshalb nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201). 
Die vorliegende Eingabe genügt den geschilderten gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht: Der Beschwerdeführer kritisiert in seinen Ausführungen lediglich die bereits rechtskräftigen Steuerveranlagungen und nimmt weder in seinen Anträgen noch in deren Begründung Bezug auf das Steuererlassverfahren, obschon allein dieses Gegenstand des angefochtenen kantonalen Entscheids bildete. Zudem nennt er auch keinerlei verfassungsmässige Rechte, die verletzt sein sollen. 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Teufenthal und dem Steuerrekursgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Oktober 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: