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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_753/2011 
 
Urteil vom 31. Oktober 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, 
Schuldbetreibung- und Konkurskommission, 
als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (Verlustscheine). 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Obergericht des Kantons Aargau. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG wegen angeblicher Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung durch das Obergericht des Kantons Aargau (beim Entscheid über das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wegen angeblicher Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung durch das Gerichtspräsidium A.________ bei der Behandlung einer vom Beschwerdeführer am 29. September 2011 eingereichten Beschwerde gegen das Betreibungsamt B.________ betreffend Verlustscheine), 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die kantonale Behörde verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht dem Obergericht Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung vorwirft, weil dieses im Zeitpunkt der Beschwerde an das Bundesgericht (27. Oktober 2011) noch nicht über sein Gesuch um aufschiebende Wirkung in der kantonalen Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 11. Oktober 2011 entschieden habe, 
dass jedoch der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen nicht nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung darlegt, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. Oktober 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann