Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Kleinere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_27/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, 
p.A. Strassenverkehrsamt, 
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern, 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, 
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern, 
Gesuchsgegner, 
 
Obergericht des Kantons Bern, 
Beschwerdekammer in Strafsachen, 
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_309/2016 vom 24. August 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 24. August 2016 (1B_309/2016) auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist; 
dass A.________ mit Eingabe vom 6. September 2016 Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_309/2016 vom 24. August 2016 verlangt; 
dass der Gesuchsteller eine "Voreingenommenheit" von Bundesrichter Fonjallaz, der das beanstandete Urteil 1B_309/2016 im einzelrichterlichen Verfahren gefällt hat, geltend macht; 
dass sich der Gesuchsteller damit sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG beruft; 
dass der Gesuchsteller im Verfahren 1B_309/2016 kein Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Fonjallaz gestellt hat; 
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 6. September 2016 nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein Ausstandsgrund gegen Bundesrichter Fonjallaz vorliegen sollte, zumal die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG); 
dass sich das nicht nachvollziehbare Ausstandsbegehren als unzulässig erweist, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten wäre (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2 mit weiteren Hinweisen); 
dass indessen die abgelehnte Gerichtsperson am vorliegenden Verfahren nicht mitwirkt, weshalb sich das Ausstandsgesuch als gegenstandslos erweist; 
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 24. August 2016 am sinngemäss geltend gemachten Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG oder an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte; 
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli