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[AZA 7] 
U 417/00 Gb 
III. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Urteil vom 31. Dezember 2001 
 
in Sachen 
 
B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E. Ronald Pedergnana, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1960 geborene B.________ war als Hilfsarbeiterin bei der Firma Z.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Während eines Ferienaufenthaltes in Y.________ verschlimmerte ein am 5. August 1994 erlittener Sturz vorbestehende lumbale Rückenbeschwerden. Die SUVA übernahm zunächst die Heilbehandlung und erbrachte Taggelder, ehe sie mit Verfügung vom 12. Februar 1996 die Leistungen per 5. Februar 1996 einstellte. Mit Einsprache machte B.________ geltend, nicht nur unter den Folgen des Unfalls vom 5. August 1994 zu leiden, sondern darüber hinaus auch an den Folgen eines Distorsionstraumas der Halswirbelsäule (HWS), das sie zuvor bei einem Verkehrsunfall auf der Autofahrt nach Y.________ am 16. Juli 1994 erlitten habe. Nach weiteren Abklärungen hielt die SUVA mit Entscheid vom 26. März 1997 an ihrer Auffassung fest. 
Mit Rückfallmeldung vom 24. März 1998 reichte B.________ neue medizinische Akten zur HWS-Problematik ein. Die SUVA verweigerte daraufhin mit Verfügung vom 5. Juni 1998 Versicherungsleistungen, was sie mit Einspracheentscheid vom 11. November 1998 bestätigte. 
 
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. September 2000 ab. 
 
C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Begehren, der vorinstanzliche Entscheid wie auch der Einspracheentscheid vom 11. November 1998 seien aufzuheben und die Angelegenheit sei für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die SUVA zu verpflichten, ihr über den 5. Februar 1996 hinaus die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. Gleichzeitig liess B.________ beantragen, die Kosten der von ihr zusätzlich getätigten medizinischen Abklärungen seien der Anstalt zu überbinden. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Der Antrag auf Übernahme von Abklärungskosten ist mit keinem Wort begründet. So fehlt es bereits an Ausführungen dazu, welche medizinischen Untersuchungen von diesem Rechtsbegehren erfasst sein könnten. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher in diesem Punkt wegen fehlender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 132 OG; BGE 123 V 336 Erw. 1a). 
 
2.- a) Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Darauf ist zu verweisen. 
 
b) aa) Sodann hat die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der Parteivorbringen sowie der Akten eingehend dargetan, weshalb die erstmals von Prof. S.________, Klinik X.________, am 29. Mai 1996 aufgegriffene, später von weiteren Ärzten übernommene Diagnose eines Status nach Verletzung der HWS nicht überzeugt und damit die zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung wie auch des Einspracheentscheides (BGE 122 V 423 Erw. 4a mit Hinweis) vorhanden gewesenen Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 16. Juli 1994 zu bringen sind. Dabei hat das kantonale Sozialversicherungsgericht zur Begründung einerseits die ungesicherten Angaben zum Unfallhergang selbst angeführt, aber auch die zahlreichen in der Schweiz erstellten medizinischen Berichte. Wie es zutreffend festgehalten hat, findet sich in diesen erstmals rund 17 Monate nach dem Unfallereignis im Gutachten des Dr. L.________ vom 27. Dezember 1995 ein Hinweis auf Beschwerden im Bereich der HWS; Kopfschmerzen und Schwindelgefühle als für ein HWS-Schleudertrauma typische Beschwerdesymptome (BGE 119 V 338, 117 V 360 Erw. 4b) werden gar erst weitere 1 1/2 Jahre später, am 2. Juni 1997, erstmals in der Krankengeschichte des Prof. S.________ genannt. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist zu verweisen. 
 
bb) An diesem Ergebnis vermag der Einwand nichts zu ändern, es habe mit den am 5. August 1994 anlässlich eines anderen Unfalles erlittenen Kreuzschmerzen zuallererst ein anderes Leiden im Vordergrund gestanden, weshalb die Beschwerdeführerin den Autounfall vom 16. Juli 1994 sowie damit zusammenhängende Beschwerden zunächst weder der SUVA noch den sie behandelnden Ärzten gegenüber speziell erwähnt habe. Wie von der Vorinstanz unter Hinweis auf die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zum die vorbestehenden Kreuzbeschwerden verschlimmernden Unfall vom 5. August 1994 zutreffend festgestellt hat, ist es am naheliegendsten, dass der Autounfall und seine Folgen für die Beschwerdeführerin erst im Zusammenhang mit der Einstellung der Versicherungsleistungen per 5. Februar 1996 eine gewisse Bedeutung erlangt haben. Soweit die Versicherte ferner auf die im Jahre 1998 erstatteten Gutachten der Neurologen Dr. A.________ vom 7. Januar 1998, sowie Dr. R.________ vom 18. August 1998 verweist, so geht Dr. A.________ in aktenwidriger Weise von einer direkt im Anschluss an den Unfall vom 16. Juli 1994 gestellten Diagnose einer Commotio cerebri und eines HWS-Schleudertraumas aus; Dr. R.________ seinerseits nimmt die Schilderungen der Versicherten über den Unfallhergang unwidersprochen auf und geht von seit dem Unfall permanent bestehenden Nacken- und Kopfschmerzen aus, wofür es in den Akten aber keine Anhaltspunkte gibt. Zuletzt durfte die Vorinstanz entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung auf weitere Abklärungen verzichten, da hievon keine neuen Erkenntnisse erwartet werden konnten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b S. 28). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, 
soweit darauf einzutreten ist. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 31. Dezember 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: