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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_934/2015  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. Dezember 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 2. November 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde der A.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz den für die Beurteilung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen nach lit. a Abs. 2 SchlB (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) i.V.m. Art. 8a IVG rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG) und gestützt darauf rechtsfehlerhafte Schlüsse gezogen hat (Art. 95 BGG), 
dass sich ihre Vorbringen, soweit überhaupt sachbezogen, bestenfalls in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen, indem sie ohne Bezugnahme auf die entscheidwesentlichen Erwägungen des kantonalen Sozialversicherungsgerichts ihre eigene Sichtweise wiedergibt (Urteile 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 4.3 und 2C_413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1), 
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Dezember 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler