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Ecriture agrandie
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1C_33/2007 / aka 
1C_34/2007 
 
Urteil vom 21. April 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Parteien 
Oberwalliser Kreisspital Brig, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen, 
 
gegen 
 
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten, 
Grosser Rat des Kantons Wallis, rue du Grand-Pont 4, Postfach 478, 1951 Sitten. 
 
Gegenstand 
Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen vom 12. Oktober 2006, 
Verordnung zur Übertragung der Infrastrukturen der Spitäler vom 31. Januar 2007 
 
Beschwerde gegen das Gesetz des Grossen Rates 
des Kantons Wallis vom 12. Oktober 2006 und gegen 
die Verordnung des Staatsrates des Kantons Wallis vom 
31. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der Grosse Rat des Kantons Wallis verabschiedete am 12. Oktober 2006 das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen (KAI-G, im Folgenden auch Gesetz). 
 
Diesem Gesetz gingen zahlreiche Bemühungen zu Organisation und Struktur des Spitalwesens im Kanton Wallis voraus. Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung von 1994 (KVG) und die neue kantonale Gesundheitsgesetzgebung von 1996 stellten neue Anforderungen hinsichtlich Führung, Effizienz, Transparenz und Planung der Walliser Spitäler. Am 1. Februar 2002 erliess der Grosse Rat das Dekret über das Gesundheitsnetz Wallis (GNW-D, im Folgenden auch Dekret 2002). Mit diesem Dekret wurde das Gesundheitsnetz Wallis (GNW) zu einer eigenständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt; gleichzeitig erhielt das GNW die Kompetenz und Aufgabe, den Vollzug der kantonalen Spitalplanung zu gewährleisten und die Tätigkeiten der öffentlichen und der als gemeinnützig anerkannten Spitäler und medizinisch-technischen Institute zu koordinieren (vgl. Art. 4 f.). 
 
Das Dekret wurde am 4. September 2003 revidiert (Dekret 2003). Das GNW behielt die Aufgabe, den Vollzug der kantonalen Spitalplanung zu gewährleisten und die Tätigkeiten der öffentlichen und der als gemeinnützig anerkannten Spitäler und medizinisch-technischen Institute unter seiner Zuständigkeit zu koordinieren; es verwaltet die namentlich aufgezählten Spitäler und medizinisch-technischen Institute (Art. 4 f.). Der Kanton soll die finanziellen Lasten, welche noch bei den Gemeinden lagen, übernehmen. Die Besitzer der Spitäler und der medizinisch-technischen Institute sind gehalten, dem GNW sämtliche Gebäude, Installationen, Einrichtungen und übrigen Güter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (Art. 14 Abs. 1). Das GNW soll über die ausschliessliche Zuständigkeit zur Verwaltung dieser Güter verfügen; den Spitälern wird verwehrt, Spitalinfrastrukturen zu veräussern und darüber zu verfügen; im Grundbuch soll ein Verbot des Verkaufs von Immobilienvermögen festgeschrieben werden (Art. 14 Abs. 2). Ferner wird das Gesetz die Einzelheiten, das Verfahren und das Datum der Übertragung der zur Verfügung gestellten Infrastrukturen an das GNW festlegen (Art. 15). Hierfür wurde eine paritätische Kommission zur Regelung der Modalitäten des Eigentumsübergangs und der allfälligen Entschädigungen eingesetzt. 
 
Vor diesem Hintergrund ordnet das neue Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen u.a. folgende Bereiche: Gesundheitsplanung (Art. 3 ff.); Subventionierungsbedingungen und -modalitäten (Art. 7 ff.); Spitalpolitik (Art. 10 ff.); Gesundheitsnetz Wallis (Art. 13 ff.); Subventionierung des Gesundheitsnetzes Wallis (Art. 22 ff.); übrige Gesundheitseinrichtungen und -institutionen (Art. 35 ff); Umsetzung des KVG (Art. 40 ff.); Kontrollen und Sanktionen (Art. 43 ff.); Übertragung der Infrastrukturen (Art. 45 ff.); Lohn- und Sozialbedingungen des Personals (Art. 52 f.); Berufliche Vorsorge (Art. 54). 
 
Im Übrigen enthält das Gesetz namentlich folgende Bestimmungen: 
 
Art. 13 - Statut und Ziele des Gesundheitsnetzes Wallis 
1 Das "Gesundheitsnetz Wallis" ist eine selbständige, mit juristischer Persönlichkeit ausgestattete Unternehmung des öffentlichen Rechts, mit Sitz in Sitten. 
2 Der Zweck des GNW ist die Umsetzung der Spitalplanung und die Koordination der Aktivitäten der in ihm eingebundenen Spitäler und medizinisch-technischen Institute. Im Rahmen der Planung kann der Staatsrat dem GNW andere Leistungsaufträge übertragen. 
 
Art. 14 - In das GNW eingebundene Krankenanstalten und -institutionen 
1 Bei Inkrafttreten des Gesetzes sind in das GNW eingebunden: 
a) die Spitäler Brig, Visp, Siders, einschliesslich der Klinik Ste-Claire, Sitten, Martinach, des Chablais und die Klinik St-Amé in St-Maurice; 
b) das Zentralinstitut der Walliser Spitäler (ZIWS), für dessen delegierte Aktivitäten das Departement verantwortlich bleibt; 
c) das Walliser Zentrum für Pneumologie (WZP); 
d) die Psychiatrischen Institutionen des Mittel- und Unterwallis (IPVR). 
Der Staatsrat listet die in das GNW eingebundenen Krankenanstalten und -institutionen in einer Verordnung auf, die dem Grossen Rat bei jeder Änderung zur Genehmigung unterbreitet wird. 
... 
 
Art. 45 - Übertragung des Eigentums 
1 Das Eigentum an den Grundstücken und Gebäuden, die für die Ausübung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Spitalplanung nötig sind, wird an den Kanton übertragen, der sie dem GNW zur Verfügung stellt. Das Eigentum an den Ausrüstungen wird dem GNW übertragen. Der Staatsrat bestimmt in einer Verordnung die Modalitäten für die Übertragung der Infrastrukturen. 
2 Die Infrastrukturen des Spitals des Chablais und die des Zentralinstituts der Walliser Spitäler sind nicht von der Übertragung betroffen. Die spätere Übertragung der Infrastrukturen dieser Institutionen an den Kanton unter denselben Bedingungen und Modalitäten bleibt vorbehalten. 
3 Der Staatsrat erstellt die endgültige Liste der zu übertragenden Spitalinfrastrukturen. Die Übertragung schliesst alle Infrastrukturen ein, die für die Ausübung der Tätigkeiten im Rahmen der Spitalplanung notwendig sind. 
4 Allfällige Forderungen von Dritten, insbesondere von religiösen Gemeinschaften, mit Ausnahme der öffentlichen Gemeinwesen, werden nur berücksichtigt, wenn sie vor Ablauf des Dekrets vom 4. September 2003 über das GNW geltend gemacht und begründet worden sind. 
 
Art. 47 - Zurverfügungstellung der Infrastrukturen 
1 Der Kanton stellt dem GNW unentgeltlich sämtliche notwendigen Grundstücke und Gebäude zur Verfügung. Die Ausgaben für Unterhalt und Umbauten gehen zu Lasten des Kantons. 
2 Der Staatsrat bestimmt in einer Verordnung die Einzelheiten der Zurverfügungstellung der Infrastruktur. 
3 Die bestehenden oder zukünftigen Verträge betreffend das Spital des Chablais und das Zentralinstitut der Walliser Spitäler bleiben vorbehalten. 
 
Art. 48 - Entschädigung, a) Grundsätze 
1 Die ehemaligen Besitzer von übertragenen Infrastrukturen haben Anrecht auf eine Entschädigung für den Boden, die Bauwerke und die Ausrüstungen. 
2 Für die Berechnung der Entschädigung wird der Betrag der ehemaligen Besitzer an die nötigen Investitionen für den Erwerb, den Bau und den Umbau der übertragenen Güter berücksichtigt. Bei der Entschädigung müssen die Gleichbehandlung der Gemeindeverbände und die Billigkeit gegenüber den religiösen Kongregationen beachtet werden. 
3 Es wird keine Entschädigung gewährt für: 
a) die von den Anstalten getätigten Investitionen, die aus dem Betriebsvermögen finanziert wurden; 
b) die Investitionen, die vom Kanton im Rahmen der Schuldenübernahme der Spitäler im Jahre 1990 finanziert wurden. 
4 Die Entschädigung wird an die früheren Eigentümer ausbezahlt. Es ist Aufgabe der Gemeindeverbände, die auf sie entfallende Entschädigung auf ihre Mitglieder aufzuteilen. 
5 Der Staatsrat bestimmt in einer Verordnung die für die Berechnung der Entschädigungen anzuwendenden Regeln. 
 
B. 
Der Staatsrat des Kantons Wallis stellte mit Beschluss vom 31. Januar 2007 fest, dass gegen das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen das Referendum nicht ergriffen worden war, erwahrte es und setzte es auf den 1. Februar 2007 in Kraft. 
 
Ebenfalls am 31. Januar 2007 erliess der Staatsrat in Ausführung des Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen die Verordnung zur Übertragung der Infrastruktur der Spitäler (ÜSI-V, im Folgenden auch Verordnung). Diese Verordnung enthält namentlich folgende Bestimmungen: 
 
Art. 1 - Zweck und Anwendungsbereich 
1 Die vorliegende Verordnung präzisiert die Modalitäten der Übertragung des Eigentums an den Spitalinfrastrukturen vom Typ Immobilien (Grundstücke und Gebäude) von den Spitalvereinen und den religiösen Kongregationen an den Kanton, der diese dem GNW zur Verfügung stellt. 
2 Die Verordnung sieht gleichzeitig die Modalitäten der Übertragung des Eigentums an den Spitalinfrastrukturen vom Typ Mobiliar (Ausrüstungen) von den Spitalvereinen, den religiösen Kongregationen und dem Kanton an das GNW vor. 
3 Vorbehalten bleiben die bestehenden oder zukünftigen Verträge betreffend das Spital des Chablais und das Zentralinstitut der Walliser Spitäler. 
4 Die Modalitäten der zur Verfügung Stellung der vom Kanton erworbenen immobilen Infrastrukturen zugunsten des GNW werden in einer separaten Verordnung geregelt. 
 
Art. 2 - Übertragung- und Entschädigungsverfahren (Grundstücke, Gebäude und Ausrüstungen) 
1 Zur Festlegung der Entschädigung, die jedem Eigentümer bei der Übertragung seiner Infrastrukturen zusteht, stützt sich der Staatsrat sowohl auf die Vorschläge der paritätischen Kommission, welche mit dem Dekret vom 4. September 2003 über das GNW eingesetzt wurde, als auch auf die möglichen Abkommen zwischen den Spitalvereinen oder den religiösen Kongregationen. 
2 Die Übertragung der Infrastrukturen erfolgt am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung. Der Eintrag im Grundbuch erfolgt nach einfachem Vorweisen der schriftlichen Konventionen, die vom Staatsrat genehmigt wurden oder der vom Staatsrat gefällten Entscheide im Zusammenhang mit der Übertragung der Infrastrukturen. 
3 Der Kanton entschädigt die Vereine oder religiösen Kongregationen für die übertragenen Infrastrukturen binnen dreissig Tagen nach dem Eintrag im Grundbuch. 
... 
 
Art. 3 - Berechnungsmethoden der Entschädigungen 
1 Falls festgelegt wird, dass dem Eigentümer der Infrastrukturen, die dem Kanton übertragen wurden, eine Entschädigung geschuldet wird, werden die folgenden Regeln angewendet. 
2 Die Grundstücke, die subventioniert wurden, können nicht Gegenstand einer Entschädigung sein. Grundstücke, die nicht vom Kanton subventioniert wurden, können gemäss Katasterwert entschädigt werden, ausser bei einer Vereinbarung, die für den Kanton besser ist. 
3 Die Gebäude können Gegenstand einer Entschädigung sein, wenn diese von den Gemeinden oder einer religiösen Kongregation finanziert wurden. Die Vereine oder religiösen Kongregationen müssen diese Finanzierung nachweisen. Für die Berechnung der Entschädigung werden die bewilligten Investitionen linear mit 4,5 Prozent bis zum Ablauf des Dekrets über das GNW abgeschrieben. 
4 Die Ausrüstungen können Gegenstand einer Entschädigung sein, wenn sie von den Gemeinden oder religiösen Kongregationen finanziert wurden. Die Vereine oder religiösen Kongregationen müssen diese Finanzierung nachweisen. Für die Berechnung der Entschädigung wird ein Drittel der bewilligten Investitionen linear mit 10 Prozent und zwei Drittel linear mit 20 Prozent bis zum Ablauf des Dekrets über das GNW abgeschrieben. 
5 Die von den ehemaligen Eigentümern bezahlten Zinsen für die nicht anerkannten und folglich nicht vom Kanton subventionierten Investitionen sind nicht Gegenstand einer Entschädigung. 
 
Art. 4 - Modalitäten der Übertragung 
 
Art. 5 - Rückerstattung der Subventionen 
 
Art. 6 - Nachfolgender Verkauf der Infrastrukturen: Gewinnbeteiligung 
 
Art. 7 - Nachfolgender Verkauf der Infrastrukturen: Vorkaufsrecht 
 
Art. 8 - Übertragung des Eigentums an den Ausrüstungen 
1 Die Spitalvereine, die religiösen Kongregationen und der Kanton für die Walliser Lungenklinik (CVP) und die IPVR übertragen dem GNW das Eigentum an den Ausrüstungen der Spitäler (für den Spitalbetrieb notwendiges Mobiliar, technische, medizinische und administrative Geräte). 
... 
 
Dieser Staatsratsverordnung ging insbesondere die Verordnung über die Zurverfügungstellung der Infrastrukturen der Krankenanstalten und medizinisch-technischen Instituten an das Gesundheitsnetz Wallis vom 12. November 2003 voraus. Am 5. November 2003 setzte der Staatsrat eine Expertenkommission ein und nahm von deren Bericht vom 4. Oktober 2004 und von einem Zusatzbericht der Kommission vom 5. April 2006 Kenntnis. Diese Berichte bildeten wesentliche Grundlagen für die Erarbeitung des Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen sowie der Verordnung zur Übertragung der Infrastruktur der Spitäler. 
 
C. 
Am 23. November 2006 erhob das Oberwalliser Kreisspital Brig gegen das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen staatsrechtliche Beschwerde. Mit Urteil vom 6. Dezember 2006 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (Urteil 2P.309/2006). 
 
D. 
Darauf hin erhob das Oberwalliser Kreisspital Brig (OKB) am 2. März 2007 gegen das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen Beschwerde gemäss Art. 82 BGG. Es beantragt die Aufhebung der Bestimmungen des Dritten Titels, Kapitel 1, insbesondere die Aufhebung der in Art. 48 festgehaltenen Grundsätze betreffend die Entschädigung sowie der Art. 45 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 3 (Verfahren 1C_33/2007). 
 
Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass er als Verein nach Art. 60 ZGB privatrechtlicher Eigentümer der entsprechenden Spitalparzelle und damit zur Beschwerde legitimiert sei. Er beruft sich in erster Linie auf die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV und den Anspruch auf volle Entschädigung im Falle einer Enteignung sowie auf das kantonale Enteignungsrecht. Diesen Anforderungen genüge das angefochtene Gesetz nicht, weil es keine volle Entschädigung garantiere, insbesondere Mobiliar und Inventar sowie gewisse Investitionen wie auch konjunkturelle Wertsteigerungen ausser Acht lasse und eine Entschädigung für aus dem Betriebsvermögen finanzierte Investitionen nicht vorsehe. Zudem halte es vor der Verfassung nicht stand, dem Staatsrat die Festlegung der Entschädigungsregeln zu delegieren, da diese nicht von der Enteignerin festzulegen seien, sondern von der Schätzungskommission im dafür vorgesehenen Verfahren. Da die volle Entschädigung Voraussetzung der formellen Enteignung sei, könnten die Übertragung der Infrastrukturen auf den Kanton erst erfolgen, wenn die volle Entschädigung festgesetzt und bezahlt sei. Ferner erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 (Abs. 1) BV im Umstand, dass die Spitäler des Chablais und des Zentralinstituts der Walliser Spitäler von der für die übrigen Spitäler vorgesehenen Übertragung der Infrastrukturen ausgenommen sind und entsprechende Verträge vorbehalten werden. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 29a und Art. 30 (Abs. 1) BV, welche eine richterliche Beurteilung verlangten und ein Verfahren ausschlössen, das einzig durch Gesetz und staatsrätliche Verordnung festgelegt wird. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Gesetz sei mit Art. 19 der Walliser Kantonsverfassung (KV/VS) nicht vereinbar. 
 
E. 
Mit separater Beschwerde vom 8. März 2007 focht das Oberwalliser Kreisspital Brig auch die Verordnung des Staatsrates zur Übertragung der Infrastruktur der Spitäler an und verlangte deren Aufhebung, insbesondere der Art. 2, Art. 3 und Art. 4 (Verfahren 1C_34/2007). Auch insoweit belegt der Beschwerdeführer seine Legitimation durch den Umstand, dass er als Verein privatrechtlicher Eigentümer der Spitalparzelle und ein privatrechtlich organisierter Verein ist. Zur Hauptsache macht er wiederum eine Verletzung von Art. 26 BV geltend. Er geht davon aus, dass ihm mit der angefochtenen Verordnung private Rechte entzogen und auf den Kanton übertragen werden. Die Verletzung von Art. 26 BV erblickt er im Umstand, dass ein einfacher Entscheid des Staatsrates für die Enteignung ausreichen soll, in dem der Enteigner selbst die Höhe der Entschädigung festlegt. Anstelle des gerichtlichen Verfahrens gemäss Enteignungsrecht trete ein allein vom Enteigner festgelegtes Sonderverfahren. Die Festsetzung und Bezahlung der Entschädigung sei Voraussetzung einer Enteignung, damit nicht vereinbar, dass die Infrastrukturen am Tage des Inkrafttretens der Verordnung übertragen werden. Der Grundsatz der vollen Entschädigung werde in verschiedener Hinsicht verletzt. Ferner stelle es eine materielle, ebenfalls zu entschädigende Enteignung dar, wenn gewisse Infrastrukturen dem Gesundheitsnetz Wallis unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 19 KV/VS, der eine Unterstützung und Förderung von Spitälern vorsieht, nicht hingegen eine Konfiskation von Eigentum und dessen faktische Aufhebung. 
 
F. 
Der Staatsrat, dem sich der Grosse Rat anschliesst, beantragt im Wesentlichen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, allenfalls sei sie abzuweisen. Der Staatsrat weist vorerst auf die Entwicklung des kantonalen Spitalwesens im Allgemeinen und auf die im Laufe der Zeit steigende Subventionierung der Spitäler bzw. vollständige Übernahme der Kosten durch den Kanton im Speziellen hin. 
 
Zur Hauptsache bringt der Staatsrat vor, das Oberwalliser Kreisspital Brig sei kein privatrechtlicher Verein, sondern eine aus Gemeinden und Bezirken gebildete öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 59 ZGB, wie sich aus Statuten und Handelsblatteinträgen ergebe. In dieser Eigenschaft sei der Beschwerdeführer nicht befugt, sich auf die angerufenen Freiheitsrechte der Eigentumsgarantie und des Gleichheitsgebotes zu berufen. Die unterschiedliche Behandlung des Beschwerdeführers und anderer Spitäler im Vergleich zu Spitälern des Chablais und des Zentralinstituts der Walliser Spitäler ergebe sich aus unterschiedlichen Verhältnissen und sei angesichts des Umstandes, dass auch deren Einrichtungen auf den Kanton übertragen werden sollen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf die Bestimmung von Art. 19 KV/VS berufen, der einen programmatischen Inhalt habe und keine Rechte einräume. In Bezug auf die für das Oberwalliser Kreisspital Brig massgebliche Entschädigung hebt der Staatsrat die Subventionierung durch den Kanton und die Besonderheit der in Frage stehenden Einrichtungen hervor. Er geht davon aus, dass vor dem Hintergrund der Gesundheitsgesetzgebung die Übertragung von Aufgaben und Kompetenzen im Vordergrund stehe und daher nicht von einer Enteignung gesprochen werden könne. Zudem würden die von den Gemeinden für den Betrieb des Spitals vorgenommenen Investitionen im Rahmen der Entschädigung berücksichtigt. 
 
Der Beschwerdeführer hält in seinen getrennt eingereichten, indes gleich lautenden Repliken an seinen Anträgen zur Anfechtung von Gesetz und Verordnung fest. Insbesondere geht er entgegen der Auffassung des Staatsrates davon aus, dass er einen privatrechtlichen Verein bilde; daran ändere der Umstand nichts, dass er aus Gemeinden und Bezirken gebildet werde und öffentliche Aufgaben wahrnehme. Daher könne er sich auf die geltend gemachten Verfassungsrechte berufen. Seiner Auffassung nach änderten die Ausführungen des Staatsrates nichts am Umstand, dass im vorliegenden Fall der Tatbestand einer Enteignung vorliege; eine Öffentlichkeitserklärung im Sinne einer entsprechenden Widmung sei nicht ersichtlich. Daher habe das Oberwalliser Kreisspital Brig Anspruch auf eine volle Entschädigung; dabei sei insbesondere auch der konjunkturelle Mehrwert seines Grundstückes mitzuberücksichtigen sowie die Übernahme von allfälligen Rechnungsdefiziten durch die Gemeinden; gleich verhalte es sich mit dem von den Versicherern finanzierten Teil der Investitionen. In Bezug auf die vom Kanton getätigten Subventionen müssten diese in einem separaten Verfahren zurückverlangt werden. 
 
Der Staatsrat, dem sich der Grosse Rat anschliesst, hält fest, dass eine Statutenänderung von 2001, in der der Begriff des privatrechtlichen Vereins anstelle der öffentlich-rechtlichen Körperschaft auftaucht, an der öffentlich-rechtlichen Natur des Oberwalliser Kreisspitals Brig nichts geändert habe; insbesondere habe keine entsprechende Entwidmung stattgefunden. Es gehe nicht an, dass das Spital unter Annahme eines Verkehrswertes an den Kanton übertragen werde, da es für öffentliche Spitäler keinen Markt gebe und das Spital Brig im Wesentlichen mit Steuermitteln finanziert worden sei. 
 
G. 
Mit Beschluss vom 21. März 2007 hat der Staatsrat, gestützt auf Gesetz und Verordnung, die Entschädigung für das Oberwalliser Spital Brig nunmehr konkret festgelegt. Angesichts der vorliegenden Beschwerden hat er diesen Beschluss dem Beschwerdeführer allerdings (noch) nicht eröffnet. 
 
Mit Eingabe vom 2. April 2008 hat der Staatsrat dem Bundesgericht die auf Gesetz und Verordnung abgestützten Vereinbarungen zwischen dem Kanton Wallis und den Spitalvereinen bzw. Kliniken von Sierre, Sion-Hérens-Conthey, Visp, Martigny, St-Amé betreffend Abtretung der Infrastrukturen zukommen lassen. 
 
H. 
Bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis sind seit April 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerden von Eigentümern von Spitalliegenschaften hängig, mit denen vom Staatsrat verfügte und im Grundbuch angemerkte Verfügungsbeschränkungen angefochten worden waren. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die beiden Beschwerden vom 2. März und 8. März 2007 stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang und sind daher in demselben Urteil zu behandeln. 
 
Sowohl auf die gegen das kantonale Gesetz wie auf die gegen die Verordnung gerichtete Beschwerde findet das Bundesgerichtsgesetz Anwendung (Art. 132 Abs. 1 BGG). Die angefochtene Verordnung datiert vom 31. Januar 2007; das beanstandete Gesetz ist am 31. Januar 2007 erwahrt worden (vgl. BGE 133 I 286 E. 1 S. 288). 
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt gegen Recht verstossen soll. Die Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird. Das Bundesgericht beurteilt nur rechtsgenüglich vorgebrachte Rügen. Inwieweit die Beschwerden diesen Anforderungen genügen, ist im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen. 
 
1.2 Bereits mit den Dekreten von 2002 und 2003 wurde das Gesundheitsnetz Wallis als öffentlich-rechtliche Anstalt geschaffen und wurde vorgesehen, dass die Besitzer der Spitäler und medizinischen Institute ihre Einrichtungen dem Gesundheitsnetz unentgeltlich zur Verfügung stellen. Das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen führt diese Ordnung weiter, sieht nunmehr die Übertragung des Eigentums an Grundstücken und Gebäuden an den Kanton und des Eigentums an den Ausrüstungen an das GNW vor (Art. 45 KAI-G) und legt die Grundsätze der Abgeltung fest; hinzu kommt die Verordnung des Staatsrates zur Übertragung der Infrastruktur der Spitäler, welche die Modalitäten der Eigentumsübertragung und der Entschädigung präzisiert (vgl. Art. 1 ÜSI-V). Gegenüber dem bisherigen Recht kommt den angefochtenen Erlassen entgegen der Auffassung des Staatsrates ein neuer und eigenständiger Charakter zu, sodass sie im Verfahren der abstrakten Normkontrolle gemäss Art. 82 lit. b BGG angefochten werden können (vgl. BGE 122 I 222 E. 1 S. 224 zur Anfechtbarkeit unveränderter Normen bei Teilrevision von Erlassen). Insoweit erweist sich die Beschwerde als zulässig. 
 
1.3 Der Beschwerdeführer stützt seine Legitimation auf den Umstand, dass er einen privatrechtlichen Verein gemäss Art. 60 ZGB bilde. Der Staatsrat verneint die Legitimation mit Hinweis auf die Natur des Beschwerdeführers als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 59 ZGB. Wie es sich mit der Rechtsform des Beschwerdeführers und der Berufung auf die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV verhält, wird nachfolgend zu prüfen sein. 
 
Die Legitimation zur Beschwerde richtet sich nach Art. 89 Abs. 1 BGG. Soweit ein kantonales Rechtsmittel fehlt (Art. 87 Abs. 1 BGG), entfällt für die Erlassanfechtung das Erfordernis der formellen Beschwer nach Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG. Zur Anfechtung eines kantonalen Erlasses ist gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG legitimiert, wer durch den Erlass aktuell oder virtuell besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Das schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (BGE 133 I 286 E. 2.2 S. 290). 
 
Im vorliegenden Fall ist von Art. 45 Abs. 1 KAI-G auszugehen, wonach das Eigentum an Grundstücken und Einrichtungen auf den Kanton bzw. das GNW übertragen wird. Die ehemaligen Besitzer von übertragenen Infrastrukturen haben nach Art. 48 KAI-G Anrecht auf eine Entschädigung; die Bestimmung umschreibt die Grundsätze der Abgeltung. Die Verordnung kommt gemäss Art. 1 Abs. 1 auf die Spitalvereine zur Anwendung. Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Erlasse direkt berührt und hat ein schutzwürdiges Interessen an deren (teilweiser) Aufhebung. Er ist daher zur Beschwerdeführung im Sinne von von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG legitimiert und kann grundsätzlich geltend machen, die vorgesehenen Abgeltungsgrundsätze hielten vor der Verfassung nicht stand. 
 
Der Beschwerdeführer beruft sich in der gegen die Verordnung gerichteten Beschwerde zusätzlich sinngemäss auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG, wonach Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Beschwerde legitimiert sind, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Wie es sich damit verhält, braucht nicht weiter geprüft zu werden, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern er in seinem Autonomiebereich betroffen und verletzt sei. 
 
2. 
Mit dem angefochtenen Gesetz wird das Eigentum an den Grundstücken und Gebäuden, die für die Ausübung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Spitalplanung nötig sind, auf den Kanton übertragen, die Einrichtungen auf das GNW (Art. 45 KAI-G). Das Gesetz räumt einen Anspruch auf Entschädigung für Boden, Bauwerke und Ausrüstungen ein und legt die Grundsätze der Abgeltung fest (Art. 48 KAI-G). Die Verordnung umschreibt die Berechnungsmethoden der Abgeltung im Einzelnen (Art. 3 ÜSI-V). 
Der Beschwerdeführer stellt mit seinen beiden Beschwerden den Grundsatz der Eigentumsübertragung von den bisherigen Besitzern an den Kanton bzw. das Gesundheitsnetz Wallis ungeachtet des Umstandes, dass er die Aufhebung von Art. 45 KAI-G verlangt, nicht in Frage. Er macht insbesondere nicht geltend, dass die vom Gesetz vorgesehene Eigentumsübertragung als solche mit der Verfassung im Widerspruch stehe oder keinem öffentlichen Interesse entspreche. Er beanstandet ausschliesslich die Art und Weise bzw. den Umfang der Abgeltung für den Eigentumsübergang, wie sie in Gesetz und Verordnung nunmehr umschrieben sind. Die Beschwerden sind daher einzig unter dem Gesichtswinkel der Entschädigung zu prüfen. Im Übrigen ist auf die Beschwerden mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. 
 
Steht in diesem Sinne lediglich die Abgeltung für die Eigentumsübertragung im Sinne von Art. 48 KAI-G in Frage, erweist sich die Rüge der rechtsungleichen Behandlung des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Spitälern des Chablais und zum Zentralinstitut der Walliser Spitäler von vornherein als unbegründet. Die Übertragung des Eigentums der Letzteren wird zurzeit aufgeschoben; die spätere Übertragung wird unter denselben Bedingungen vorbehalten (Art. 45 Abs. 2 KAI-G; Art. 1 Abs. 3 ÜSI-V). Damit liegt in Bezug auf die Abgeltung der Eigentumsübertragung zur Zeit keine rechtsungleiche Behandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV vor. Die Beschwerde ist daher in Bezug auf Art. 45 Abs. 1 und 2 und Art. 47 Abs. 3 KAI-G als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Die Verordnung umschreibt in Art. 2 hinsichtlich der Grundstücke, Gebäude und Ausrüstungen das Übertragungs- und Entschädigungsverfahren und in Art. 4 die Modalitäten der Übertragung. Beide Bestimmungen stehen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Abgeltung der Eigentumsübertragung. Sie legen insbesondere die Grundsätze der Entschädigung nicht fest. Der Beschwerdeführer unterlässt es denn auch, im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese Bestimmungen gegen übergeordnetes Recht verstossen sollten. Daher ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
Überdies ficht der Beschwerdeführer das von Gesetz und Verordnung vorgesehene Verfahren zur Bestimmung der Abgeltung an. 
 
3. 
Im Rahmen der abstrakten Normkontrolle ist nach der Rechtsprechung massgebend, ob der betreffenden Norm nach anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn zugemessen werden kann, der sie mit den angerufenen Verfassungsgarantien vereinbaren lässt. Das Bundesgericht hebt eine kantonale Norm nur auf, sofern sie sich jeglicher verfassungskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich bleibt (vgl. BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31, 128 I 327 E. 3.1 S. 334). 
 
4. 
Im Hinblick auf die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden im Einzelnen ist vorerst zu prüfen, welche Stellung dem Oberwalliser Kreisspital Brig zukommt. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei Eigentümer des Spitals und bilde einen Verein im Sinne von Art. 60 ZGB. Demgegenüber macht der Staatsrat geltend, der Beschwerdeführer sei eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gemäss Art. 59 ZGB
 
4.1 Aus dem Grundbuch ergibt sich, dass das Oberwalliser Kreisspital Brig-Glis als Eigentümer des Spitals eingetragen ist; der Eintrag enthält die Anmerkung: Veräusserungsverbot zG Gesundheitsnetz Wallis (Bel. 184/25.03.2004). Dem Grundbuch sind keine weiteren Angaben zur rechtlichen Stellung des Beschwerdeführers zu entnehmen. 
 
4.2 Nach den Statuten des Oberwalliser Kreisspital Brigs (OKB) vom 22. Juni 2005 (Statuten 2005) besteht unter dem Namen Oberwalliser Kreisspital Brig ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB und Art. 96 des Gesetzes über die Gemeindeordnung (Art. 1). Als Zwecksetzung wird der Betrieb des Oberwalliser Kreisspitals im öffentlichen Interesse und nach unternehmerischen Grundsätzen im Rahmen der kantonalen Gesundheits- und Spitalplanung genannt (Art. 3). Mitglieder können alle Gemeinden der Spitalregion Brig/Östl. Raron/Goms sein (Art. 4). Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Betriebs- und Investitionsbeiträgen des Kantons und der Gemeinden, den Kranken- und Sozialversicherungsbeiträgen und den Finanzierungsbeiträgen von Patienten und anderen Dritten (Art. 18). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung (Art. 23). Die Statuten sind vom Staatsrat zu genehmigen (Art. 24). - Diesen Statuten 2005 ging eine Fassung vom 21. Juni 2001 (Statuten 2001) mit im Wesentlichen gleichem Inhalt voraus. Weiter zurückliegende Statutenfassungen, insbesondere jene vom 1. Juni 1990 liegen den Akten nicht bei. 
 
Der Staatsrat genehmigte die Statuten 2001 am 21. August 2001; eine Genehmigung der Statuten von 2005 wird in den Akten nicht ausgewiesen. 
 
4.3 Demgegenüber weist der Staatsrat auf verschiedene Dokumente hin, aus denen der öffentlich-rechtliche Status des Oberwalliser Kreisspitals Brig hervorgeht. Er verweist namentlich auf den Auszug aus dem Handelsregister. Daraus ergibt sich, dass das Oberwalliser Kreisspital bereits 1908 als öffentlich-rechtliche Körperschaft bezeichnet und eingetragen worden ist und immer noch als solche figuriert. Anlässlich von Änderungen aus den Jahren 1998- 2005 wurde die Bezeichnung als öffentlich-rechtliche Körperschaft beibehalten. Die Statuten vom 18. Februar 1940, vom Staatsrat am 13. April 1940 genehmigt, halten in § 1 fest, dass die im Oberwalliser Kreisspital in Brig beteiligten Gemeinden und Bezirke eine öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 59 ZGB bilden. Dies wird bestätigt im Bericht "Das Kreisspital des Oberwallis1908 - 1948". Darin wird ausgeführt, dass das Kreisspital ausschliesslich Eigentum der Bezirke und der Gemeinden des Oberwallis ist (S. 1). Ferner wird darauf hingewiesen, dass die ursprünglich vorgesehene Form als Verein zu Missverständnissen Anlass gab und Art. 1 der Statuten von 1940 deshalb festhielten, dass die im Oberwalliser Kreisspital in Brig beteiligten Gemeinden und Bezirke eine öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 59 ZGB bilden (S. 7). 
 
4.4 Aus den angeführten Unterlagen ergibt sich kein klares Bild über den Status des Oberwalliser Kreisspitals Brig. Es zeigt sich, dass das Spital im Handelsamtsblatt seit jeher als öffentlich-rechtliche Körperschaft aufgeführt worden und daran auch in jüngster Vergangenheit festgehalten worden ist. Über längere Zeit hin ist es gemäss den Statuten als öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Art. 59 ZGB geführt worden. Erstmals in den die Statuten 2001 taucht die Bezeichnung als Verein gemäss Art. 60 ZGB auf. Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, wie es zu dieser Änderung kam und welches die Gründe hierzu waren. Der Beschwerdeführer unterlässt es auch in der Beschwerdeergänzung, auf die Hintergründe hinzuweisen. Umgekehrt weist auch der Staatsrat nicht nach, weshalb und auf welcher Grundlage er die Statuten 2001 mit dem Vermerk Verein nach Art. 60 ZGB genehmigt hat. Wie dargetan, liegt eine staatsrätliche Genehmigung der Statuten 2005 nicht in den Akten. 
 
Bei dieser Sachlage ist nach den gesamten Umständen zu prüfen, welche Stellung dem Beschwerdeführer zukommt. 
 
Hierfür fällt vorerst in Betracht, dass lediglich Gemeinden Mitglieder sein können und private Personen und privatrechtliche Vereinigungen davon ausgeschlossen sind (Art. 4 der Statuten; vgl. auch Anhang zu den Statuten vom 18. Februar 1940. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus Personen des öffentlichen Bereichs, nämlich aus Vertretern der Gemeinden und Regionen und einem Vertreter der Wirtschaft (Art. 12 der Statuten). Das OKB betreibt das Spital im Rahmen der kantonalen Gesundheits- und Spitalplanung und im öffentlichen Interesse nach unternehmerischen Grundsätzen; es stellt die spitalmedizinische Grundversorgung und die Bereitstellung der fachmedizinischen Spezialisierung sicher und sorgt für Fortbildung, für Koordination und Kooperation mit andern Spitälern und für weitere Tätigkeiten im Interesse des Gesundheitswesens (Art. 3 der Statuten). Die Einnahmen bestehen aus den Betriebs- und Investitionsbeiträgen des Kantons und der Gemeinden sowie aus den Kranken- und Sozialversicherungsbeiträgen und den Finanzierungsbeiträgen von Patienten und Dritten (Art. 18 der Statuten). 
 
Diese Übersicht zeigt, dass das Kreisspital Brig gesamthaft gesehen öffentlich-rechtlich geprägt ist. Das zeigt sich gleichermassen an der Zusammensetzung der Mitglieder wie an der Zusammensetzung des Verwaltungsrates. Ebenso sind Zweck und Tätigkeit des Spitals öffentlich-rechtlich ausgerichtet. Es wird im öffentlichen Interesse sowie im Rahmen der kantonalen Gesundheits- und Spitalplanung und der eidgenössischen Gesetzgebung betrieben. Die Vorgaben für den Betrieb des Spitals sind mit dem Aufkommen der Problematik um Effizienz, Planung, Kosten und Kostensteigerung in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts sowie mit der Gesetzgebung auf Bundes- und Kantonsebene nunmehr ausschliesslich durch öffentliches Recht vorgezeichnet. Den Spitälern verbleibt in engem Rahmen nur ein sehr beschränkter Gestaltungsspielraum. Schliesslich ist auch die Finanzierung öffentlich-rechtlich bestimmt und baut auf der Subventionierung von Kanton und Gemeinden, den Leistungen von Kranken- und Sozialversicherungen sowie den tariflich vorbestimmten Beiträgen von Patienten auf. Das zeigt gesamthaft, dass dem Oberwalliser Kreisspital Brig die einem Verein im Sinne von Art. 60 ZGB zukommende Autonomie fehlt und es vielmehr eine ins übergeordnete Recht eingebundene öffentlich-rechtliche Körperschaft darstellt, welche eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt. 
 
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Oberwalliser Kreisspital Brig die Stellung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne von Art. 59 ZGB einnimmt und der erst neueren Statutenbezeichnung als Verein gemäss Art. 60 ZGB keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Demnach ist die vorliegende Beschwerde im Folgenden von diesem Ausgangspunkt aus zu beurteilen. 
 
5. 
In Bezug auf die Entschädigung für die Übertragung des Eigentums an Grundstücken, Gebäuden und Ausrüstungen an den Kanton und das Gesundheitsnetz Wallis und hinsichtlich der Höhe der Abgeltung wendet der Staatsrat zur Hauptsache ein, der Beschwerdeführer sei angesichts seiner öffentlich-rechtlichen Natur nicht legitimiert, sich auf die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV zu berufen. Er macht geltend, die Eigentumsübertragung stelle keinen Enteignungstatbestand dar, und leitet aus Art. 6 Abs. 3 der Walliser Kantonsverfassung (KV/VS) ab, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine volle Entschädigung zukomme. Der Beschwerdeführer ist in seiner Beschwerdeergänzung auf den Einwand von Art. 6 Abs. 3 KV/VS nur am Rande eingegangen. 
 
5.1 Art. 6 KV/VS enthält eine kantonale Eigentumsgarantie mit den folgenden Bestimmungen: 
 
1 Das Eigentum ist unverletzlich. 
2 Von diesem Grundsatz kann nur aus Rücksichten öffentlichen Nutzens mittelst einer gerechten Entschädigung und in den vom Gesetze vorgesehenen Formen abgewichen werden. 
3 Das Gesetz kann jedoch Fälle bestimmen, in welchen Grund und Boden der Burgerschaften oder Gemeinden, aus Rücksichten öffentlichen Nutzens, unentgeltlich abzutreten ist. 
 
Es ist zu prüfen, welche Bedeutung diesen Verfassungsbestimmungen zukommt und inwiefern diese für den vorliegenden Fall Anwendung finden können. 
 
5.2 Die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 1 und 2 KV/VS bringen in einer Art. 26 BV entsprechenden Weise zum Ausdruck, dass das Eigentum gewährleistet ist und dass durch öffentliches Interesse gerechtfertigte Enteignungen zu entschädigen sind (vgl. BGE 127 I 185 E. 3). Demgegenüber hat Art. 6 Abs. 3 KV/VS eine eigenständige Bedeutung. 
 
Die Bestimmung erlaubt, auf dem Wege der formellen Gesetzgebung des Kantons festzulegen, dass öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Burgerschaften und Gemeinden Grund und Boden ohne Anspruch auf eine Entschädigung abzugeben haben. Erforderlich hierfür ist ein öffentliches Interesse. Auch ohne förmlichen Vermerk dürfte die Garantie der Gemeindeautonomie nach Art. 69 ff. KV/VS bzw. gemäss Art. 50 Abs. 1 BV entsprechenden Übertagungen gewisse Grenzen setzen, soweit die Gemeinden durch die Abtretung geradezu in ihrem Bestand gefährdet würden (vgl. BGE 131 I 91 E. 1 S. 93). 
 
Soweit ersichtlich, hat sich das Bundesgericht bisher zur Tragweite von Art. 6 Abs. 3 KV/VS nicht ausgesprochen. Hingegen beurteilte es vergleichbare Regelungen anderer Kantone. Im Jahre 1995 stand eine bündnerische Bestimmung in Frage, wonach die Gemeinden für den Bau neuer Eisenbahnstrecken u.a. ihren Gemeindeboden unentgeltlich abzutreten haben. Das Bundesgericht befand, dass es sich bei dieser Abtretung um eine den Gemeinden auferlegte Pflicht zur Subventionierung der Bahn in Form einer Naturalleistung handle, welche einer Enteignung vorgehe bzw. eine solche überflüssig mache. Die Regelung verstosse weder gegen die eidgenössische Eisenbahn- noch gegen die Enteignungsgesetzgebung, und die beschwerdeführende Gemeinde könne sich mangels Autonomie nicht auf die bundesverfassungsrechtliche Eigentumsgarantie berufen (Urteil 1A.176/1992 vom 3. Mai 1995). In einem Tessiner Fall aus dem Jahre 1978 hielt es fest, dass das kantonale Recht Gemeinden und Korporationen verpflichten könne, u.a. Boden für die Erstellung öffentlicher Werke unentgeltlich abzutreten. Eine solche kantonalrechtliche Pflicht stelle einen Naturalbeitrag der betroffenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften dar und mache eine Enteignung überflüssig (BGE 104 Ib 348). 
 
In vergleichbarer Weise sieht Art. 6 Abs. 3 KV/VS vor, dass der Gesetzgeber öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Burgerschaften und Gemeinden zur unentgeltlichen Abtretung von Grund und Boden verpflichten könne. Eine solche Abtretung geht einer Enteignung im Rechtssinne vor bzw. macht eine solche mit einem entsprechenden Verfahren überflüssig. Es ist zu prüfen, ob sich der Staatsrat bzw. der Kantonsrat mit den angefochtenen Erlassen darauf berufen kann. 
 
5.3 Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass es der kantonale Gesetzgeber im Sinne von Art. 6 Abs. 3 KV/VS ist, der mit dem Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen die Übertragung an Grundstücken, Gebäuden und Ausrüstungen angeordnet und hierfür die Grundsätze der Abgeltung festgelegt hat, welche in der Verordnung zur Übertragung der Infrastruktur der Spitäler näher ausgeführt werden. 
 
Weiter ist davon auszugehen, dass die vom Gesetz vorgesehenen Eigentumsübertragungen aus Rücksicht öffentlichen Nutzens, d.h. aus hinreichendem öffentlichen Interesse erfolgen. Der Kantonsrat hat mit dem angefochtenen Gesetz das Gesundheitswesen im Kanton auf eine neue Grundlage gestellt, um den Anforderungen an eine moderne medizinische Versorgung gerecht zu werden. 
 
Die Verfassungsbestimmung präzisiert nicht, wem gegenüber Grund und Boden abzutreten ist. Die Abgabe wird in erster Linie zugunsten des Kantons in Betracht fallen. Gleichermassen fallen kantonale öffentlich-rechtliche Anstalten wie das Gesundheitsnetz Wallis in Betracht. 
 
Nach Art. 6 Abs. 3 KV/VS können Burgerschaften und Gemeinden zu entsprechenden Abtretungen verpflichtet werden. Diese Pflicht trifft gleichermassen öffentlich-rechtliche Körperschaften wie das Oberwalliser Kreisspital Brig. Wie gezeigt, wird dieses einzig von Gemeinden getragen, sodass Art. 6 Abs. 3 KV/VS auch im vorliegenden Fall Anwendung finden kann. Unerheblich ist der Umstand, dass die Verfassungsbestimmung Grund und Boden anspricht, mit den angefochtenen Erlassen über die Grundstücke hinaus auch die damit verbundenen Gebäude und Einrichtungen einbezogen werden. Diese bilden im vorliegenden Fall mit den Grundstücken eine Einheit. Jedenfalls kann der fraglichen Verfassungsbestimmung diese Bedeutung zugemessen werden. 
 
5.4 Die Anwendung von Art. 6 Abs. 3 KV/VS hat zur Folge, dass die Übertragung von Grundstücken, Gebäuden und Einrichtungen einer Enteignung vorgeht und insoweit keinen Enteigngungstatbestand darstellt. Weiter ergibt sich daraus, dass der Anspruch auf volle Entschädigung infolge Enteignung im Sinne von Art. 26 BV im vorliegenden Sachzusammenhang von vornherein nicht angerufen werden kann. Desgleichen kann der Beschwerdeführer nicht vorbringen, dass das Eigentum erst mit der Bezahlung der Enteignungsentschädigung übergehen kann (vgl. demgegenüber Art. 91 des Bundesgesetzes über die Enteignung, SR 711). 
 
Gesamthaft zeigt sich denn auch, dass der Eigentumsübertragung nicht die Bedeutung einer Enteignung zukommt. Im Bemühen um Schaffung neuer Strukturen im Gesundheitswesen des Kantons steht vielmehr eine Umlagerung von öffentlichen Aufgaben im Vordergrund steht. Der Betrieb von regionalen Spitälern soll von den Gemeinden und Bezirken auf die kantonale Anstalt Gesundheitsnetz Wallis übertragen werden, welchem die Aufgabe der Spitalplanung und der Koordination der Aktivitäten der Spitäler zukommt (Art. 13 KAI-G). 
 
Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtlichen Stellung überhaupt auf Art. 26 BV berufen könnte oder nicht, wie der Staatsrat in seiner Vernehmlassung geltend macht. Angesichts der Anwendung von Art. 6 Abs. 3 KV/VS erweisen sich die auf Art. 26 BV gestützten Rügen betreffend die Grundsätze und das Ausmass der Abgeltung für die Übertragung des Eigentums von Grundstücken, Gebäuden und Einrichtungen als unbegründet. Es kann daher auch nicht gesagt werden, dem angefochtenen Gesetz komme die Bedeutung einer Rückerstattung von Subventionen zu und hätte in einem entsprechenden Verfahren vorgenommen werden müssen. 
 
Wie dargetan, ficht der Beschwerdeführer die Eigentumsübertragung als solche nicht an. Darüber hinaus macht er auch nicht geltend, die Grundsätze der Abgeltung verstiessen aus andern Gründen gegen die Verfassung. Demnach erweisen sich die Beschwerden in der Hauptsache als unbegründet. 
 
6. 
Der Beschwerdeführer beanstandet des Weitern das Verfahren, wie es im angefochtenen Gesetz vorgesehen ist. Er rügt, dass mit Art. 48 KAI-G die vom Kanton geschuldete Abgeltung für die Eigentumsübertragung nicht von der Schatzungskommission im Verfahren gemäss kantonalem Enteignungsgesetz, sondern vom Staatsrat festgelegt werde; die enteignende Partei lege somit die Entschädigung selbst fest. Zudem werde das Enteignungsverfahren gemäss dem kantonalen Enteignungsgesetz umgangen. Dieses Sonderverfahren nach Art. 48 KAI-G sei mit den Grundsätzen von Art. 29a und Art. 30 BV nicht vereinbar. 
 
6.1 Unter dem Titel "Übertragung der Infrastrukturen" regeln die Bestimmungen von Art. 45 ff. KAI-G die Übertragung des Eigentums an Grundstücken, Gebäuden und Einrichtungen und legen die Grundsätze der Entschädigung fest. Es ist das Gesetz selbst, welches ohne Bezugnahme auf das kantonale Enteignungsgesetz die Eigentumsübertragung und die Entschädigung festsetzt. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern dieses Vorgehen gegen Verfassungsrecht des Bundes oder des Kantons verstossen sollte. Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, für den streitigen Sachzusammenhang in einem formellen Gesetz ein spezifisches Verfahren vorzusehen. Insbesondere ist der Gesetzgeber von Verfassung wegen nicht gehalten, für die umstrittene Sachmaterie das kantonale Enteignungsgesetz als anwendbar zu erklären. Wie dargetan, kann sich der Gesetzgeber für das beanstandete Vorgehen direkt auf die Kantonsverfassung berufen. 
 
6.2 Unbegründet erweist sich auch die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV. Diese Verfassungsbestimmung garantiert den Anspruch auf den gesetzlichen Richter und gewährleistet jeder Person, dass ihre Sache vom zuständigen und durch Gesetz geschaffenen Gericht beurteilt wird. Die Garantie setzt indes das Vorliegen eines gerichtlichen Verfahrens voraus. Insbesondere räumt sie für sich genommen keinen Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht oder eine gerichtliche Rechtsmittelinstanz ein (vgl. BGE 132 I 140 E. 2.2, 124 I 255 E. 5b). Soweit das angefochtene Gesetz keine gerichtliche Instanz vorsieht, kommt Art. 30 Abs. 1 BV nicht zur Anwendung. 
 
6.3 Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 29a BV. Er macht geltend, das vom angefochtenen Gesetz vorgesehene Verfahren, d.h. die durch Gesetz und Verordnung festgelegte Eigentumsübertragung und vorbestimmte Abgeltung ohne gerichtliches Verfahren und somit ohne gerichtlichen Rechtsschutz stehe mit der Verfassung im Widerspruch. 
 
Nach Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde; Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. Es ist fraglich, kann aber offen gelassen werden, ob sich das Oberwalliser Bezirksspital Brig in seiner Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft im vorliegenden Zusammenhang auf Art. 29a BV berufen kann. Ausgangspunkt für die Anwendung der Verfassungsbestimmung ist das Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit, einer Streitigkeit über Rechte und Pflichten. Was unter Rechten und Pflichten zu verstehen ist, ergibt sich nicht aus der Verfassungsnorm, sondern aus dem zugrunde liegenden Gesetzes- und Verordnungsrecht (vgl. Esther Tophinke, Bedeutung der Rechtsweggarantie für die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung, in: ZBl 107/2006 S. 88/92). Dieses legt im vorliegenden Sachzusammenhang den Eigentumsübergang und die Abgeltung selber fest. Daher liegt keine Verletzung von Art. 29a BV vor, welche Bestimmung im Übrigen den Ausschluss einer gerichtlichen Beurteilung selber vorsieht. Es braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer die ihm vom Staatsrat mit noch zu eröffnendem Beschluss zugesprochene Abgeltung nach kantonalem Verfahrensrecht gerichtlich anfechten kann. 
 
7. 
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Gesetz und die Verordnung verstiessen gegen Art. 19 KV/VS. Dem entgegnet der Staatsrat, der Beschwerdeführer könne daraus für sich keine Rechte und Ansprüche ableiten. Die Verfassungsbestimmung hat folgenden Wortlaut: 
1 Der Staat wird die Errichtung von Bezirks- oder Kreis-Spitälern, -Kliniken und -Krankenhäusern fördern und unterstützen. 
2 Er kann auch eine gleichartige kantonale Anstalt errichten. 
 
Die vom Beschwerdeführer angerufene Norm weist in typischer Weise Programmcharakter auf. Sie erteilt dem Kanton die Zuständigkeit, im Bereiche des - zu Beginn des 20. Jahrhunderts noch vor allem lokal betreuten - Gesundheitswesen Unterstützungen vorzunehmen und zudem entsprechende kantonale Spitaleinrichtungen zu errichten. Die Bestimmung lässt offen, in welcher Weise diese Förderung erfolgen soll und schreibt eine Unterstützung der lokalen Spitäler auch nicht vor. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer aus Art. 19 KV/VS für sich von vornherein keine Ansprüche ableiten. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet. 
 
8. 
Demnach sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer, der hier eigene Vermögensinteressen vertritt, die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Grosser Rat und dem Staatsrat des Kantons Wallis sowie dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. April 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Steinmann