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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_360/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Genner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft,  
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.  
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 16. Januar 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der kosovarische Staatsangehörige A.X.________ (geboren am 14. August 1975) reiste am 19. Januar 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am 15. November 1995 heiratete er die 1976 geborene kosovarische Staatsangehörige B.Y.________ (heute: B.X.________), welche Ende 1996 in die Schweiz einreiste. Sie verfügt heute über eine Niederlassungsbewilligung, während A.X.________ im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist. Die beiden Söhne C.________ (geboren am 18. November 1997) und D.________ (geboren am 16. Februar 2000) verfügen über eine Niederlassungsbewilligung.  
 
A.b. A.X.________ ist strafrechtlich mehrmals in Erscheinung getreten:  
 
 Mit Strafbefehl vom 20. Dezember 1995 wurde er wegen Teilnahme an einem Raufhandel und Unterlassens der Nothilfe zu einer bedingt vollziehbaren Haftstrafe von zehn Tagen verurteilt. 
 
 Am 18. Juli 2002 wurde er wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. 
 
 Am 20. Februar 2005 sowie am 25. und 26. August 2005 kam es zu Vorfällen häuslicher Gewalt, in deren Folge B.X.________ jeweils mit den Kindern die eheliche Wohnung verliess und sich zunächst im Frauenhaus Basel, dann bei ihren Eltern in Zürich aufhielt. Gemäss den Einvernahmeprotokollen hatte A.X.________ seine Ehefrau geschlagen, getreten und mit dem Tod bedroht; bei der Hausdurchsuchung wurde im Kinderzimmer eine Faustfeuerwaffe sichergestellt. Mit Strafbefehl vom 8. Februar 2006 verurteilte das Bezirksstatthalteramt Sissach A.X.________ zu einer (vollziehbaren) Gefängnisstrafe von 45 Tagen wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Vergehens gegen das Waffengesetz. Für die beiden Söhne, welche wieder beim Vater wohnten, wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet. Am 21. August 2007 kehrte B.X.________ zu ihrem Mann zurück. 
 
 Aufgrund der Verurteilung vom 8. Februar 2006 zu einer Gefängnisstrafe von 45 Tagen sowie aufgrund offener Verlustscheine von Fr. 35'900.-- und Betreibungen von über Fr. 42'600.-- wurde A.X.________ am 12. April 2007 ausländerrechtlich verwarnt. 
 
 Das Bezirksstatthalteramt Liestal verurteilte A.X.________ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln am 19. Februar 2010 zu einer Busse von Fr. 400.-- und am 29. Oktober 2010 zu einer Busse von Fr. 300.--. 
 
 Das Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte A.X.________ am 18. Januar 2012 wegen mehrfachen Verbrechens gegen das BetmG (SR 812.121), mehrfachen Vergehens gegen das BetmG und mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. 
 
A.c. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Amt für Migration Basel-Landschaft (nachfolgend: Amt für Migration) am 3. Mai 2012 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung von A.X.________ aus der Schweiz auf den Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug hin. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.  
 
B.  
 
 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Regierungsrat) wies die von A.X.________ erhobene Beschwerde am 14. August 2012 ab. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft (nachfolgend: Kantonsgericht) bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin mit Urteil vom 16. Januar 2013. 
 
C.  
 
 A.X.________ erhebt am 23. April 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen und auf die Wegweisung zu verzichten. 
 
 Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Regierungsrat schliesst auf Abweisung der Beschwerde, ebenso das Bundesamt für Migration. Das Amt für Migration hat sich nicht vernehmen lassen. A.X.________ hat ausdrücklich auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer kann als Ehegatte seiner hier niederlassungsberechtigten kosovarischen Ehefrau aus Art. 43 Abs. 1 AuG (SR 142.20) einen grundsätzlichen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. Mit Blick auf die (wegen des Strafvollzugs im Rahmen des Möglichen) gelebte Ehe und die Beziehung zu den beiden Söhnen ist auch die Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich statthaft. Die Beschwerde ist zulässig, soweit sie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung betrifft. Der Antrag, auf die Wegweisung zu verzichten, ist nicht zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind offensichtlich erfüllt, so dass auf die Beschwerde mit der genannten Einschränkung einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist. 
 
2.1. Durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren hat der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG gesetzt, was er nicht bestreitet. Zu prüfen bleibt, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist. Gemäss der letztgenannten Bestimmung ist ein Eingriff in das Ehe- und Familienleben insbesondere gerechtfertigt, wenn er zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. auch BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147).  
 
2.2. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind insbesondere die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten der ausländischen Person während dieser Periode zu berücksichtigen. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- bzw. zum Heimatland (Urteile 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 8.4; 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Vorinstanz hat die öffentlichen Interessen an der Massnahme und die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz sorgfältig gegeneinander abgewogen. Sie geht zu Recht von einem schweren Verschulden aus, nachdem der Beschwerdeführer unter anderem wegen mehrerer Verbrechen und Vergehen gegen das BetmG verurteilt wurde. Die Schwere des Verschuldens kommt in der ausserordentlich hohen Strafe von fünf Jahren Freiheitsentzug zum Ausdruck. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch schon vor der verfahrensauslösenden Verurteilung Einiges zuschulden kommen lassen. Besonders schwerwiegend ist die Verurteilung zu 45 Tagen Gefängnis wegen der Straftaten gegenüber seiner Ehefrau. Sowohl im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten als auch mit Delikten gegen Leib und Leben verfolgt das Bundesgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.). Es steht ausser Frage, dass das öffentliche Interesse an der Gesundheit und der Sicherheit der Einwohner und Einwohnerinnen die Wegweisung des Beschwerdeführers gebietet. Dies gilt umso mehr, als weder die vollzogene Strafe von 45 Tagen Gefängnis noch die am 12. April 2007 ausgesprochene Verwarnung den Beschwerdeführer davon abhielten, weitere und teilweise (noch) schwerere Straftaten zu begehen. Durch die wiederkehrende Delinquenz hat der Beschwerdeführer eine Geringschätzung der Rechtsordnung an den Tag gelegt, welche nicht toleriert werden kann.  
 
 Aus seinem bisherigen Wohlverhalten im Strafvollzug kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Rechtsprechungsgemäss wird eine gute Führung im Strafvollzug allgemein erwartet und lässt angesichts der dort herrschenden engmaschigen Betreuung keine verlässliche Prognose über das künftige Wohlverhalten zu (Urteil 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.2). Die Vorinstanz hat mit Blick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers ein Rückfallrisiko zu Recht bejaht. 
 
2.4. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers vermögen das sicherheitspolizeiliche Interesse an seiner Wegweisung bei weitem nicht aufzuwiegen. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der durch die Ausreise bedingte Einschnitt in das Familienleben nicht besonders stark sein wird, weil sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug befindet. Ein Familienleben im eigentlichen Sinn und insbesondere ein Eheleben findet unter diesen Gegebenheiten kaum statt. An der Qualität des Ehe- und Familienlebens, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, sind überdies Zweifel angebracht: Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nicht nur seine Ehefrau, sondern auch die Söhne wiederholt geschlagen hat. Der ältere Sohn wurde am 31. Januar 2007 von der Polizei aufgegriffen, weil er nicht mehr nach Hause gehen wollte. Zudem finden sich in den Akten verschiedene Vermerke, wonach ein Scheidungsverfahren im Gang sei oder die Eheleute geschieden seien. Anscheinend aber kam es nicht zur Scheidung, und das Paar trennte sich nur vorübergehend. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er und seine Frau eine "intakte Ehe" führen würden, ist vor dem Hintergrund der wiederholten Vorfälle häuslicher Gewalt jedenfalls zu relativieren. Zudem ist die Intaktheit der Ehe ohnehin nicht dargetan, solange der Beschwerdeführer sich im Strafvollzug befindet.  
 
 Es ist dem Beschwerdeführer, welcher als Erwachsener in die Schweiz gekommen ist und sich offensichtlich nicht zu integrieren vermochte, durchaus zumutbar, nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in den Kosovo zurückzukehren. Der Kontakt unter den Familienmitgliedern kann durch gegenseitige Besuche gepflegt werden; zudem stehen elektronische Kommunikationsmittel zur Verfügung (vgl. für eine ähnliche Konstellation Urteil 2C_365/2013 vom 30. August 2013 E. 3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Im Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug werden die Söhne in einem Alter sein, in dem sie ihren Vater eigenständig werden besuchen können. Bei diesen Gegebenheiten ist der Eingriff in das Familienleben gering; angesichts der Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers muss er ohnehin hingenommen werden. Auch wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit 19 Jahren in der Schweiz gelebt hat, ist er doch noch in einem Alter, in dem der Aufbau einer neuen Existenz im Kosovo möglich und zumutbar erscheint. Der Beschwerdeführer hat dort die Schulen besucht, spricht die albanische Sprache und hat noch entfernte Verwandte im Kosovo. Nichts deutet darauf hin, dass die Rückkehr dorthin mit unüberwindlichen Schwierigkeiten verbunden wäre. 
 
2.5. Auch die Berufung auf das Urteil des EGMR Udeh gegen Schweiz vom 16. April 2013 (Nr. 12020/09) verfängt nicht. Dieses Urteil ist kein Grundsatzentscheid, sondern erscheint vielmehr als spezifischer Anwendungsfall der bisherigen Praxis des EGMR (vgl. insb. die Urteile Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00] und Emre gegen Schweiz (Nr. 2) vom 11. Oktober 2011 [Nr. 5056/10]), die von der Vorinstanz korrekt angewendet worden ist (vgl. Urteile 2C_365/2013 vom 30. August 2013 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen; 2C_339/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.9; 2C_139/2013 vom 11. Juni 2013 E. 7.5).  
 
2.6. Nach dem Gesagten erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig, weshalb das angefochtene Urteil zu bestätigen ist.  
 
3.  
 
 Auf die Rüge, das vorinstanzliche Urteil verletze Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, ist nicht einzugehen. Diese sogenannte Härtefallbewilligung kann von den Kantonen in Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18-29 AuG erteilt werden; die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen entsprechende Entscheide ist jedoch gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG unzulässig. 
 
4.  
 
 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Oktober 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Genner