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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_22/2022  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Wohlen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Willkür, in dubio pro reo, rechtliches Gehör (Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz des Kantons Aargau), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. November 2021 (SBE.2021.45). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird vorgeworfen, anlässlich der Kontrollen der Regionalpolizei Wohlen am 17. Oktober 2020, 22. Oktober 2020 und 23. November 2020 im Restaurant "B.________" in Wohlen als für die Betriebsführung verantwortliche Person mit Fähigkeitsausweis nicht anwesend gewesen zu sein, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. 
 
B.  
Der Gemeinderat Wohlen verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 9. Dezember 2020 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen §2 i.V.m. §13 des Gastgewerbegesetzes des Kantons Aargau (SAR 970.100; GGG/AG) zu einer Busse von Fr. 500.--. Auf Einsprache von A.________ hin bestätigte der Gemeinderat den Strafbefehl mit begründetem Strafentscheid vom 8. Februar 2021. 
 
C.  
Am 10. Juni 2021 wies das Bezirksgericht Bremgarten die nach kantonalem Recht vorgesehene Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Gemeinderates ab und sprach A.________ der mehrfachen Widerhandlung gegen das GGG/AG durch Abwesenheit der verantwortlichen Person gemäss §13 GGG/AG i.V.m. a§2 [recte: §2] der Gastgewerbeverordnung des Kantons Aargau (SAR 970.111; GGV/AG) schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer Busse von Fr. 2'000.--. 
 
D.  
Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Beschwerde von A.________ am 15. November 2021 teilweise gut und hob den Entscheid des Bezirksgerichts hinsichtlich der Höhe der Busse auf. Es hielt fest, dass das Bezirksgericht keine höhere Busse habe ausprechen dürfen als die vom Gemeinderat im Strafentscheid verhängte Busse von Fr. 500.--. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
E.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und sie sei vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das GGG/AG freizusprechen. Es sei die Nichtigkeit des Strafbefehls festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
F.  
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 reichte A.________ dem Bundesgericht einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. September 2022 ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Grundsätzlich sind im bundesgerichtlichen Verfahren weder neue Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG) noch neue tatsächliche Vorbringen zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 eingereichte Urteil vom 26. September 2022 erging nach dem angefochtenen Entscheid. Nach Art. 99 Abs. 1 BGG ist es als echtes Novum in tatsächlicher Hinsicht unbeachtlich (vgl. BGE 139 III 120 E 3.1.2; 135 I 221 E. 5.2.4; Urteil 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022 E. 1.8.2, zur Publikation vorgesehen). Als Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel rechtlicher Natur kann sich eine Partei zwar vor Bundesgericht auf neue Urteile berufen. Diese müssen indessen wie Rechtsgutachten binnen der Rechtsmittelfrist eingereicht werden (vgl. BGE 138 II 217 E. 2.5; 108 II 69 E. 1; Urteile 4A_227/2022 vom 8. September 2022 E. 1.4; 4A_86/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 139 III 345). Da die Eingabe der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 BGG) erfolgte, erweist sie sich als verspätet und bleibt unbeachtet (vgl. Urteil 4A_227/2022 vom 8. September 2022 E. 1.4 mit Hinweis). 
Daran ändert nichts, dass im Urteil vom 26. September 2022 das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Nichtigkeit der Verfügung vom 24. Juni 2021, mit welcher das Amt für Verbraucherschutz des Kantons Aargau der Beschwerdeführerin die Kleinhandelsbewilligung für den Verkauf und die Abgabe von Spirituosen erteilte, festgestellt hat. Es gilt zwar eine Ausnahme der Novenregelung nach Art. 99 Abs. 1 BGG, wenn die Feststellung der Nichtigkeit verlangt wird (BGE 145 III 436 E. 3; Urteile 2C_514/2021 vom 5. August 2022 E. 2.2.1; 2C_227/2015 vom 31. Mai 2016 E. 1.3). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist als solches jedoch für die allfällige Nichtigkeit der Verfügung vom 24. Juni 2021 nicht massgebend. Die allfällige Nichtigkeit der Verfügung vom 24. Juni 2021, die Teil der vorinstanzlichen Akten ist, würde sich vorliegend aus der Verfügung selbst ergeben und wäre, sofern für den vorliegenden Fall von Bedeutung, unabhängig des Urteils vom 4. Oktober 2022 zu beachten (vgl. unten, E. 4.4). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Aussagen des Polizisten C.________ seien nicht verwertbar. C.________ habe ein eigenes Interesse am Prozessausgang und erscheine aufgrund seines Verhaltens als befangen, weswegen er als Auskunftsperson und nicht als Zeuge zu befragen gewesen wäre. 
Diesen formellen Vorwurf hätte die Beschwerdeführerin vor der Berufungsinstanz erheben müssen (Urteil 6B_138/2020 vom 18. März 2021 E. 2). Dass sie dies getan hat, legt sie in ihrer Beschwerdeschrift nicht dar und geht auch aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht hervor. Damit kann auf die entsprechende Rüge mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden (Art. 80 Abs. 1 BGG). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin als beschuldigte Person ohnehin nicht zusteht, Vorschriften, welche den Schutz anderer Verfahrensbeteiligter wie etwa einer Auskunftsperson bezwecken, in deren Namen als verletzt anzurufen und gestützt darauf die Unverwertbarkeit der Einvernahme geltend zu machen (Art. 81 Abs. 1 BGG; ausführlich Urteil 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.4). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten. 
 
3.  
Die angefochtene Verurteilung beruht auf kantonalem Recht. Die StPO, welche die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach Bundesrecht regelt (Art. 1 Abs. 1 StPO), kann keine unmittelbare Anwendung finden. Gemäss §1 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau (EG StPO/AG; SAR 251.200) i.V.m. §14 Abs. 1 GGG/AG gelten jedoch die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung auch für die Verfolgung und Beurteilung kantonaler Straftatbestände. Die StPO übernimmt damit die Funktion des stellvertretenden kantonalen Rechts oder von kantonalem Ersatzrecht. Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts, einschliesslich die Anwendung der StPO als kantonales Ersatzrecht, grundsätzlich nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (vgl. Art. 95 BGG; BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2, 317 E. 5.4; Urteile 6B_706/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2; 6B_377/2020 vom 21. Juli 2021 E. 3.5.2; 6B_138/2020 vom 18. März 2021 E. 3; mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. In diesem Zusammenhang macht sie unter Berufung auf Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen, vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde an das Bundesgericht explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Sie kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen (Urteile 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 329; 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 141 I 60 E. 3.3; Urteile 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 3.3.2; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). 
 
4.2.2. Bilden - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, prüft das Berufungsgericht nur, ob der von der ersten Instanz festgestellte Sachverhalt willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall kann vor Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht nur gerügt werden, die Vorinstanz habe auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin Willkür zu Unrecht verneint, was das Bundesgericht frei prüft. Die Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich deshalb auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteile 6B_523/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2.2; 6B_703/2021 vom 22. Juni 2022 E. 3.1.5; 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin, welche über den aargauischen Fähigkeitsausweis zur Führung eines Gastgewerbebetriebs mit Alkoholausschank verfüge, sei der für die Gastgewerbeaufsicht zuständigen Regionalpolizei Wohlen ab 1. Oktober 2020 als verantwortliche Person für das Restaurant "B.________" in Wohlen gemeldet gewesen. Die Vorinstanz verweist auf das Urteil des Bezirksgerichts, welches sich hinsichtlich der Meldung der Beschwerdeführerin als verantwortliche Person unter anderem auf das Meldeformular vom 30. September 2020 stützte (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10. Juni 2021 E. 3.2.2). Anlässlich der während der Hauptbetriebszeit dieses Restaurants von der Regionalpolizei Wohlen am 17. Oktober 2020, ca. 11:55 Uhr, am 22. Oktober 2020, ca. 10:00 Uhr, und am 23. November 2020, ca. 12:20, durchgeführten Kontrollen sei die Beschwerdeführerin nicht anwesend gewesen.  
Die Vorinstanz stützte sich auf den Polizeirapport und die Aussagen des Polizisten C.________. Dessen Aussagen seien sachlich, differenziert sowie in sich selbst stimmig und folgerichtig gewesen. Übertreibungen und negative emotionale Färbungen seien nicht erkennbar und seine Kontakte mit dem bei den Kontrollen vor Ort anwesenden Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, D.________, seien stets freundlich und anständig gewesen. Es sei kein Grund ersichtlich, weswegen der Polizist C.________ die Beschwerdeführerin zu Unrecht einer Straftat bezichtigt haben sollte. Die Angaben des Polizisten C.________ seien als glaubhaft anzusehen. 
 
4.4. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich weitestgehend in pauschalen Bestreitungen und Behauptungen, die den strengen Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen nicht zu genügen vermögen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies gilt beispielsweise, wenn die Beschwerdeführerin ohne Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen geltend macht, die Kontrollen hätten nicht stattgefunden, oder die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Polizisten C.________ in Abrede stellt, ohne dabei an der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen anzuknüpfen. Dasselbe gilt, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe angebotene Beweismittel nicht abgenommen, ohne sich dazu zu äussern, inwiefern die (antizipierte) Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich gewesen sein soll. Auf die Sachverhaltskritik der Beschwerdeführerin ist mangels hinreichender Begründung nicht einzugehen.  
Sofern die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie der Gastgewerbeaufsicht in Wohlen zuständigen Regionalpolizei als verantwortliche Person mit Fähigkeitsausweis gemeldet gewesen sei, verweist sie auf die an D.________ vom Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau für den Verkauf und die Abgabe von Spirituosen erteilte Bewilligung vom 28. November 2017 und auf eine Rechnung des Departements Gesundheit und Soziales vom 27. Februar 2020, auf der D.________ als Bewilligungsinhaber aufgeführt wird. Diese Dokumente beziehen sich nicht auf den für die Kontrollen relevanten Zeitraum und vermögen damit nicht zu belegen, dass die Vorinstanz in willkürlicher Weise davon ausgegangen wäre, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kontrollen als verantwortliche Person mit Fähigkeitsausweis gemeldet war. Schliesslich verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich ihre Stellung als verantwortliche Person nicht aus der Kleinhandelsbewilligung für den Verkauf und die Abgabe von Spirituosen vom 24. Juni 2021 des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau ergibt (vgl. §2 GGV/AG). Dass die der Qualifikation der Beschwerdeführerin als verantwortliche Person zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. 
 
4.5. Soweit die Kritik der Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermag, geht daraus nicht hervor, dass die Vorinstanz Willkür in der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung zu Unrecht verneint hätte. Die geltend gemachten Rechtsverletzungen sind zu verneinen.  
 
5.  
Unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den strafprozessualen Grundsatz "nemo tenetur" (Art. 113 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), wonach die beschuldigte Person das Recht hat, zu schweigen und sich nicht belasten muss (BGE 130 I 126 E. 2.1, S. 128 f. mit Hinweisen). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin berührt das "nemo-tenetur"-Prinzip nicht die sich aus §2 GGV/AG ergebende materiell-rechtliche Pflicht der über den Fähigkeitsausweis verfügenden Person, in der Regel während den Hauptbetriebszeiten im Betrieb anwesend zu sein. Der Beschwerdeführerin werden durch §2 GGV/AG keine strafprozessualen Mitwirkungspflichten auferlegt, deren Missachtung sanktioniert würde, sondern es wird die Verletzung einer sich aus der gewerbsmässigen Wirtetätigkeit ergebenden Verhaltenspflicht unter Strafe gestellt. Inwiefern aus §2 GGV/AG eine Pflicht zur Aufklärung des der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Sachverhaltes resultieren sollte oder die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen sein soll, zu ihrer Belastung im Strafverfahren beizutragen, erschliesst sich nicht. Die geltend gemachte Rechtsverletzung ist zu verneinen. 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Verurteilung verletze das Legalitätsprinzip. §2 GGG/AG sowie §2 GGV/AG seien nicht ausreichend präzise formuliert und bloss auf Verordnungsstufe geregelt.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist auch in Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert. Er ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird; wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter die es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann; oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat (BGE 148 IV 30 E. 1.3.1; 145 IV 329 E. 2.2; je mit Hinweisen; Urteile 6B_523/2021 vom 2. August 2022 E. 3.2.1; 6B_1061/2021 vom 9. Mai 2022 E. 5.1.1).  
 
6.2.2. Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips, welches auch im Nebenstrafrecht gilt, verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 145 IV 329 E. 2.2; 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt eine Blankettstrafnorm, die mit einer zweiten, sogenannten blankettausfüllenden Norm zusammen gelesen und ausgelegt werden muss (BGE 145 IV 329 E. 2.2; Urteil 6B_600/2020 vom 7. September 2020 E. 5.6; mit Hinweisen). Dass der Gesetzgeber allgemeine Begriffe verwendet, die nicht eindeutig allgemeingültig umschrieben werden können und deren Auslegung und Anwendung er der Praxis überlassen muss, lässt sich indes nicht vermeiden (BGE 145 IV 329 E. 2.2; 141 IV 279 E. 1.3.3; 138 IV 13 E. 4.1; Urteil 6B_600/2020 vom 7. September 2020 E. 5.6).  
 
6.2.3. Lediglich schwere Grundrechtseingriffe benötigen eine Grundlage in einem formellen Gesetz. Für leichte Grundrechtseingriffe genügt ein Gesetz im materiellen Sinne (vgl. zum Erfordernis der Normstufe; BGE 139 I 280 E. 5.1; Urteile 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 2.5.2 nicht publ. in: BGE 145 IV 329; 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3; 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 5.4.2; mit Hinweisen). Für Strafen, die keine Freiheitsstrafe vorsehen, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Verordnung, die sich im Rahmen von Verfassung und Gesetz hält (BGE 123 IV 29 E. 4.a; 118 Ia 305 E. 7.a; 112 Ia 107 E. 3.b; mit Hinweisen). Eine materiell hinreichende gesetzliche Grundlage vermag die Verordnung nur abzugeben, wenn sie die Schranken wahrt, die ihrem Regelungsbereich insbesondere durch die Prinzipien der Gewaltenteilung und der Normenhierarchie gesetzt sind. Aber auch auf dieser Normstufe müssen die Merkmale strafbaren Verhaltens und dessen Folgen im Zeitpunkt seiner Ausführung bestimmt und für jedermann klar erkennbar gewesen sein (BGE 112 Ia 107 E. 3.b mit Hinweisen).  
 
6.3. Widerhandlungen gegen Bestimmungen des GGG/AG oder gegen gestützt darauf ergangene Ausführungsbestimmungen und Verfügungen werden gemäss §13 Abs. 1 GGG/AG mit Busse bis zu Fr. 10'000.- bestraft. Wer einen Betrieb führt, in dem gewerbsmässig Speisen oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abgegeben werden, benötigt einen aargauischen oder vom Kanton anerkannten Fähigkeitsausweis (§2 GGG/AG). Die Person, die über den Fähigkeitsausweis verfügt, muss den Gastgewerbebetrieb gesamthaft führen oder den Verpflegungsbereich leiten und während den Hauptbetriebszeiten in der Regel im Betrieb anwesend sein (§2 GGV/AG).  
 
6.4. Nach der kantonalen Gesetzgebung verfolgen Einschränkungen der freien Ausübung des Gastgewerbes namentlich den Schutz der Jugend und der Gesundheit (vgl. §1 GGG/AG). Der nach §2 GGG/AG zur Führung einer Gastwirtschaft erforderliche Fähigkeitsausweis wird erteilt oder anerkannt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse über die Hygiene und die zur Betriebsführung massgeblichen Rechtsvorschriften aufweist (§3 Abs. 1 GGG/AG). Der kantonale Gesetzgeber wollte die Einhaltung der Hygiene, der lebensmittelrechtlichen Vorschriften sowie des Jugendschutzes im Gastgewerbe durch die Voraussetzung eines Fähigkeitsausweises zur Betriebsführung sicherstellen. Diese Zielsetzung wird dadurch verfolgt, dass die Person, die über den Fähigkeitsausweis verfügt, den Gastgewerbebetrieb gesamthaft führen oder den Verpflegungsbereich leiten und dazu auch in der Regel anwesend sein muss (vgl. §2 GGV/AG). Die auf Verordnungsstufe vorgesehene grundsätzliche Anwesenheitspflicht der verantwortlichen Person zu den Hauptbetriebszeiten dient der konkreten Umsetzung der mittels Fähigkeitsausweis verfolgten Zielsetzung des GGG/AG. Während der Gesetzgeber die Grundentscheidung der Betriebsführung unter Voraussetzung eines Fähigkeitsausweises zur Einhaltung der Hygiene, der lebensmittelrechtlichen Vorschriften sowie des Jugendschutzes getroffen hat, werden auf Verordnungsebene die zur Umsetzung erforderlichen Details, insbesondere der grundsätzlichen Anwesenheitspflicht, geregelt. Damit sind die Strafbestimmung sowie die Grundzüge des unter Strafe gestellten Verhaltens auf hinreichender Normstufe geregelt (vgl. Urteil 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 2.5.3 nicht publ. in: BGE 145 IV 329).  
 
7.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die durchgeführten Personenkontrollen seien rechtswidrig beziehungsweise nichtig gewesen und hätten Art. 10 Abs. 2. BV sowie Art. 8 EMRK verletzt. Sie beschränkt sich in diesem Zusammenhang darauf, die Unverhältnismässigkeit der Kontrollen pauschal zu behaupten, auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich zu verweisen sowie Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer polizeilichen Kontrolle zu zitieren. Anhand welcher Umstände ausgehend von dem von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt die Unverhältnismässigkeit, Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit der Kontrollen vorliegen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Damit vermag sie den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen, weswegen auf ihre Kritik nicht einzutreten ist. 
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK). Sie macht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht zu ihren Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des "nemo tenetur"-Prinzips sowie des Legalitätsprinzips geäussert und habe dadurch die Begründungspflicht verletzt.  
 
8.2. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, weshalb sie die Beschwerde abgewiesen hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Grundsatz "nemo tenetur" und dem Legalitätsprinzip nicht auseinandergesetzt hat. Es war der Beschwerdeführerin denn auch ohne weiteres möglich, sich über die Tragweite des hinreichend begründeten Urteils Rechenschaft zu geben und es in voller Kenntnis der Sache weiterzuziehen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.  
 
9.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi