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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_686/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. März 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Herrmann, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeindeammannamt Furttal. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsbeschwerde (amtlicher Befund, Erbteilung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 11. August 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ ist eine von mehreren Erbinnen des B.A.________ sel. Im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung wurde am 23. November 2015 ein Tresorfach bei der Bezirkssparkasse U.________, Filiale V.________, geöffnet und eine zur Erbmasse gehörende Liegenschaft in W.________ begangen. Auf Antrag von A.A.________ nahm der Gemeindeammann des Gemeindeammannamts Furttal in diesem Zusammenhang einen amtlichen Befund gemäss § 143 des Gesetzes (des Kantons Zürich) vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1) auf. Darin vermerkte er unter anderem, dem Tresorfach sei "1 Schlüssel Kaba mit dem Vermerk [...] " entnommen und in die Obhut von Fürsprecher C.________ gegeben worden.  
 
A.b. Am 4. Dezember 2015 gelangte A.A.________ mit Beschwerde an das Bezirksgericht Dielsdorf und beantragte, es sei der amtliche Befund vom 23. November 2015 nichtig zu erklären. Eine gleichentags von A.A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich gegen den Kostenentscheid des amtlichen Befunds eingereichte Beschwerde leitete dieses an das Bezirksgericht weiter. Mit Urteil vom 20. April 2016 wies das Bezirksgericht die Beschwerde gegen den amtlichen Befund ab und entschied gleichzeitig über die mit diesem verbundenen Kosten. Das gesondert eröffnete Verfahren betreffend den Kostenentscheid schrieb es als gegenstandslos geworden ab.  
 
B.   
Gegen das Urteil vom 20. April 2016 erhob A.A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission. Sie beantragte, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Nichtigkeit des amtlichen Befunds festzustellen. Eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 11. August 2016 (eröffnet am 22. August 2016) wies das Obergericht das als Aufsichtsbeschwerde entgegen genommene Rechtsmittel ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 20. September 2016 gelangt A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Nichtigkeit des amtlichen Befunds festzustellen. 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indessen keine Vernehmlassung eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 2 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2; 139 III 133 E. 1).  
 
1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über die Aufhebung bzw. Nichtigkeit des im Rahmen einer erbrechtlichen Auseinandersetzung erstellten amtlichen Befunds entschieden hat (Art. 75 und 90 BGG). Die Beschwerdeführerin hat sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Welches dieser Rechtsmittel das Zutreffende ist (vgl. Art. 113 BGG), braucht mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens allerdings nicht geklärt zu werden.  
 
2.  
 
2.1. Eine Beschwerde an das Bundesgericht kann nur erheben, wer hieran ein aktuelles und praktisches Interesse hat, das auch im Zeitpunkt des Entscheids des Bundesgerichts noch vorhanden sein muss (Art. 76 Abs. 1 Bst. b und Art. 115 Bst. b BGG; für die Beschwerde in Zivilsachen vgl. BGE 140 III 92 E. 1.1; 138 III 537 E. 1.2.2; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde vgl. Urteile 2C_203/2014 vom 9. Mai 2015 E. 2.1; 2C_811/2011 vom 5. Januar 2012 E. 1.2). Vorausgesetzt ist damit, dass ein praktischer Nutzen an der Gutheissung der Beschwerde besteht (BGE 138 III 537 E. 1.2.2). Ein derartiges Rechtsschutzinteresse ist auch erforderlich, wenn - wie hier - die Feststellung der Nichtigkeit eines bestimmten Aktes verlangt wird (BGE 136 II 415 E. 1.2; Urteile 1B_115/2015 und 1B_119/2015 vom 21. Juli 2015 E. 5; 1C_627/2012 vom 24. April 2013 E. 2). Auch wenn das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen prüft, ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, obliegt es der beschwerdeführenden Partei dazulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind, sofern dies nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 289 E. 1.3; 140 II 539 E. 1.1).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, weshalb sie an der Klärung der Nichtigkeit des amtlichen Befundes vom 23. November 2015 ein praktisches Interesse hat. Zwar verweist sie darauf, dass ihre Bemühungen der Wahrheitsfindung gälten. Die Befundaufnahme sei fehlerhaft: Anders als dort vermerkt, sei nicht erstellt, dass der erwähnte Schlüssel - mit diesem sei später die Liegenschaft geöffnet worden - tatsächlich dem Tresorfach entnommen worden sei. Die fehlerhafte Befundaufnahme werde nun "offensichtlich missbraucht um sich ein Alibi zu beschaffen, dass die Liegenschaft seit dem Auszug einer Erbin nicht mehr betreten wurde, da der Schlüssel ja im Tresor lag". Es wird von der Beschwerdeführerin nicht ausgeführt und bleibt unklar, welche Nachteile ihr daraus entstehen, dass die fragliche Liegenschaft angeblich bereits vor der Begehung am 23. November 2015 betreten wurde. Ohnehin stellt die Beschwerdeführerin blosse Vermutungen an. Sodann führt sie vor Bundesgericht selbst aus, die Liegenschaft sei "[...] mit diesem entnommenen Schlüssel aus dem Safe-Fach geöffnet worden [...]" (Beschwerde, S. 4). Auch die Beschwerdeführerin scheint also anzunehmen, der Schlüssel habe sich im Tresorfach befunden. Mit diesen teilweise spekulativen und widersprüchlichen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin kein hinreichendes praktisches Interesse an der Beschwerdeführung darzutun. Ein solches ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist folglich soweit die angebliche Nichtigkeit der Befundaufnahme betreffend nicht einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Ein praktisches Rechtsschutzinteresse besteht freilich insoweit, als die Beschwerdeführerin sich dagegen wendet, dass ihr die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht auferlegt worden sind (Beschwerde, S. 7). Auch wenn die Beschwerdeführerin in der Sache nicht zur Beschwerde berechtigt ist, kann sie insoweit grundsätzlich das Bundesgericht anrufen. Allerdings verschafft ihr die Belastung mit den Kosten keine Möglichkeit, indirekt über den Kostenentscheid eine Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache zu erwirken. Daher kann sie nur geltend machen, die Kostenverlegung sei aus einem anderen Grund als dem blossen Umstand, dass sie in der Hauptsache unterlag bzw. dass diese falsch entschieden worden sei, verfassungs- oder bundesrechtswidrig (Urteile 4D_79/2015 E. 3.1 und 4A_667/2015 E. 2.1, je vom 22. Januar 2016; 4A_93/2015 vom 22. September 2015 E. 1.3.2.4, nicht publiziert in BGE 141 III 426).  
 
3.2. Was die Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens angeht, setzt die Beschwerdeführerin sich indessen nicht mit dem angefochtenen Beschluss auseinander. Weder geht sie auf die Feststellung ein, das Bezirksgericht habe die Grundlagen der Kostenverlegung genannt und korrekt die Art. 95 ff. ZPO angewandt, noch äussert sie sich zum Hinweis, das Beschwerdeverfahren sei nicht kostenlos. Vielmehr begnügt die Beschwerdeführerin sich mit der pauschalen Behauptung, entgegen der Ansicht des Obergerichts habe das Bezirksgericht seinen Kostenschluss nicht begründet. Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, wonach in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Notwendig wäre gewesen, dass die Beschwerdeführerin auf den angefochtenen Entscheid eingeht und aufzeigt, worin die Verletzung von Bundesrecht oder der Verfassung liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89).  
 
3.3. Immerhin rügt die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Kostenverlegung durch das Bezirksgericht eine Verletzung von Art. 97 ZPO betreffend die Aufklärung nicht anwaltlich vertretener Parteien über die Prozesskosten. Der Beschwerde an das Obergericht kann allerdings nicht entnommen werden, dass die entsprechende Rüge bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben worden wäre. Damit fehlt es insoweit an der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (BGE 133 III 639 E. 2). Folglich kann auf die Beschwerde auch insoweit nicht eingetreten werden, als die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht betroffen sind.  
 
4.   
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Parteientschädigung wird keine zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeindeammannamt Furttal und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. März 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber