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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_513/2017  
 
 
Urteil vom 25. Mai 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
Beschwerdeführer, 
Beschwerdeführer 2-5 vertreten durch A.________, 
 
gegen  
 
F.________ SA, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Maître Patrick Fontana, 
 
Einwohnergemeinde Sitten, 
Hôtel de Ville, Rue du Grand-Pont 12, Postfach, 
1950 Sitten, 
Staatsrat des Kantons Wallis, 
Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung; Nichteintreten auf Beschwerde wegen nicht bezahltem Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 25. August 2017 (A1 17 38). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 7. Juli 2016 erteilte die Gemeinde Sitten der F.________ SA unter Bedingungen und Auflagen die Baubewilligung für die Erstellung von acht Einfamilienhäusern auf der Parzelle Nr. 16877, Plan Nr. 62. Gleichzeitig wies sie mehrere Einsprachen gegen das Bauprojekt ab. Am 2. September 2016 wurden gegen die Erteilung der Baubewilligung mehrere Beschwerden an den Staatsrat des Kantons Wallis erhoben, unter anderem eine von A.________ gemeinsam mit B.________, eine von C.________ sowie eine von D.________ gemeinsam mit E.________. 
 
B.   
Am 15. September 2016 forderte die Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten des Departements für Finanzen und Institutionen des Kantons Wallis die Beschwerdeführer je Beschwerde zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- innert 30 Tagen auf. In der Kostenvorschussverfügung wurde je ausdrücklich darauf hingewiesen, dass andernfalls in Anwendung von Art. 90 des kantonalen Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG; SGS 172.6) auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde in den drei genannten Beschwerdeverfahren innert der gesetzten Frist nicht geleistet. Am 22. November 2016 beantragten die Beschwerdeführer die Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. 
 
C.   
Mit Entscheid vom 11. Januar 2017 wies der Staatsrat die Gesuche um Wiederherstellung der Frist ab und trat auf die drei genannten Beschwerden wegen nicht fristgerechten Bezahlens des Kostenvorschusses nicht ein. Eine von A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ gegen den Entscheid des Staatsrats gemeinsam erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis am 25. August 2017 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.   
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 25. August 2017 haben A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ am 28. September 2017 gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache an den Staatsrat zurückzuweisen, damit eine neue Kostenvorschussverfügung erlassen werde bzw. den Beschwerdeführern eine Nachfrist zur Bezahlung der geforderten Kostenvorschüsse eingeräumt werde. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Beschwerdebegründung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet und beantragt Beschwerdeabweisung. Die Einwohnergemeinde Sitten hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin und der Staatsrat beantragen Beschwerdeabweisung. Mit Eingabe vom 23. November 2017 haben die Beschwerdeführer sinngemäss an ihrer Beschwerde festgehalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nach Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG grundsätzlich zulässig ist. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde gegen das angefochtene Urteil, welches den Nichteintretensentscheid des Staatsrats bestätigt, berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG) einzutreten. 
 
2.   
In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV). Sie machen geltend, die Vorinstanz sei auf bestimmte von ihnen vorgebrachte Ausführungen nicht eingegangen und habe ihr Urteil unzureichend begründet. Zudem sei schon der Entscheid des Staatsrats vom 11. Januar 2017 ungenügend begründet gewesen, was die Vorinstanz zu Unrecht nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt habe. 
Die aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, bedeutet nicht, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat, damit er gegebenenfalls den Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen). 
Diesen Anforderungen genügen der Entscheid des Staatsrats vom 11. Januar 2017 sowie das angefochtene Urteil. Die Vorinstanzen haben sich mit den wesentlichen Einwänden der Beschwerdeführer in ausreichender Weise auseinandergesetzt, sodass diese in der Lage waren, den Entscheid des Staatsrats und das Urteil der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Die Beschwerdeführer dringen mit der Rüge, der vorinstanzliche Entscheid verstosse gegen Art. 29 Abs. 2 bzw. Art. 29a BV, weil der Entscheid des Staatsrats sowie das Urteil der Vorinstanz ungenügend begründet gewesen seien, nicht durch. 
 
3.   
Die Beschwerdeführer bringen vor, der Staatsrat sei auf ihre Beschwerden schon deshalb zu Unrecht nicht eingetreten bzw. habe ihnen zu Unrecht keine Nachfrist für die Bezahlung der Kostenvorschüsse gewährt, weil die Aufforderungen zur Zahlung der Kostenvorschüsse vom 15. September 2016 in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 29 VVRG keine Begründung und keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hätten. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Urteil davon aus, die Kostenvorschussverfügungen hätten als prozessleitende Verfügungen nicht begründet und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden müssen. 
 
3.1. Gemäss Art. 90 VVRG kann die Beschwerdeinstanz oder die von ihr mit der Instruktion der Sache betraute Amtsstelle vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss verlangen (Satz 1). Sie setzt ihm hierzu eine Frist von 30 Tagen und droht ihm an, im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht einzutreten (Satz 2). Die Wiederherstellung einer Frist kann nach Art. 12 Abs. 3 VVRG erteilt werden, wenn der Betroffene binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich aus zureichenden Gründen darum ersucht.  
 
3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf eine Kostenvorschussverfügung von Bundesrechts wegen keiner Begründung, wenn ein Tarif oder eine Norm Mindest- und Höchstbeträge vorsieht und wenn der dadurch vorgesehene Rahmen nicht überschritten wird (Urteil 2C_736/2014 vom 3. September 2014 E. 2.3; vgl. BGE 139 V 496 E. 5 S. 503 f. sowie 111 Ia 1 E. 2 S. 1 f.). Weiter besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von Bundesrechts wegen kein genereller Anspruch darauf, dass ein kantonaler Akt eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss (Urteil 2P.16/2002 vom 19. Dezember 2002 E. 2.2, nicht publ. in BGE 129 I 68; BGE 123 II 231 E. 8a S. 237 f.; 98 Ib 333 E. 2a S. 337 ff.).  
Im Verwaltungsverfahren vor dem Staatsrat werden nach Art. 23 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 11. Februar 2009 betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar; SGS 173.8) bei nicht geldwerten Fällen Gebühren in der Höhe von Fr. 90.-- bis Fr. 1'800.-- erhoben. Vorliegend hat die Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten bei der Festsetzung der Kostenvorschüsse den von Art. 23 Abs.1 lit. c GTar vorgegebenen Rahmen nicht überschritten, womit sie die Kostenvorschussverfügungen jedenfalls von Bundesrechts wegen nicht zu begründen brauchte. Daran ändern auch die Umstände nichts, dass Art. 90 Satz 1 VVRG als Kann-Bestimmung formuliert ist und dass die Vorinstanz je separat eingegangener Beschwerde einen Kostenvorschuss (in der Höhe von je Fr. 1'000.--) verlangte. Weshalb die Kostenvorschussverfügungen von Bundesrechts wegen gerade im vorliegenden Fall mit einer Rechtsmittelbelehrung hätten versehen werden müssen, ist weder dargetan noch ersichtlich. 
 
3.3. Nach Art. 29 Abs. 3 VVRG ist eine schriftliche Verfügung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen; sie ist zu datieren sowie zu unterzeichnen und hat eine Belehrung über das zulässige ordentliche Rechtsmittel mit Einschluss der Frist zu enthalten. Das Bundesgericht überprüft die Anwendung dieser kantonalen Bestimmung nur auf Willkür hin (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV). Die Vorinstanz ging offensichtlich davon aus, Art. 29 Abs. 3 VVRG sei auf Kostenvorschussverfügungen im kantonalen Verwaltungsverfahren nicht anwendbar. Wie es sich damit verhält, bzw. ob die entsprechende Auslegung des kantonalen Rechts im Ergebnis geradezu willkürlich wäre, kann mit Blick auf die nachfolgenden Überlegungen offen bleiben.  
Wie den Akten zu entnehmen ist, haben die Beschwerdeführer auf die Aufforderungen zur Zahlung eines Kostenvorschusses vom 15. September 2016 innert der ihnen gesetzten Frist von 30 Tagen nicht reagiert. Namentlich haben sie innert dieser Frist weder nach den Gründen für die Erhebung bzw. die Höhe der Kostenvorschüsse gefragt, noch sich bei der Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten, beim Staatsrat oder sonst einer kantonalen Behörde darüber beschwert. Auch haben sie innert dieser Frist nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Unabhängig davon, ob die Kostenvorschussverfügungen nach kantonalem Recht hätten begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden müssen oder nicht, wäre es den Beschwerdeführern nach dem auch im Verwaltungsjustizverfahren anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls zuzumuten gewesen, innert der ihnen zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzten Frist in irgendeiner Weise tätig zu werden, namentlich nach den Gründen für die Erhebung bzw. die Höhe der Kostenvorschüsse zu fragen oder sich bei einer kantonalen Behörde darüber zu beschweren (vgl. BGE 129 II 125 E. 3.3 S. 134 f. mit Hinweis). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Staatsrat anwaltlich vertreten waren. 
Nachdem die Beschwerdeführer innert der ihnen zur Zahlung der Kostenvorschüsse gesetzten Frist nicht reagiert haben, ist ihre Rüge unbehelflich, der Staatsrat hätte auf ihre Beschwerden schon deshalb eintreten bzw. ihnen eine Nachfrist zur Bezahlung der Kostenvorschüsse gewähren müssen, weil die Kostenvorschussverfügungen nicht begründet worden seien und keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hätten. 
 
4.   
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, der Staatsrat hätte ihnen auch mit Blick auf Art. 29a BV, Art. 9 BV sowie Art. 5 Abs. 2 BV eine kurze Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses gewähren müssen. Sie rügen, das angefochtene Urteil verletze die genannten Bestimmungen, weil es den Entscheid vom 11. Januar 2017 schütze, mit welchem der Staatsrat auf die bei ihm erhobenen Beschwerden nicht eingetreten sei, ohne den Beschwerdeführern zuvor eine kurze Nachfrist zur Leistung der Kostenvorschüsse zu gewähren. 
Wie bereits ausgeführt, haben die Beschwerdeführer auf die Aufforderung der Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten vom 15. September 2016, innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss zu zahlen, nicht reagiert, obwohl ihnen angedroht wurde, dass der Staatsrat ansonsten auf die Beschwerden nicht eintreten werde. Nachdem die Frist für die Bezahlung der Kostenvorschüsse abgelaufen war, war der Staatsrat berechtigt, auf die Beschwerde wie angekündigt nicht einzutreten. Namentlich brauchte er den Beschwerdeführern auch keine Nachfrist zur Bezahlung der Kostenvorschüsse zu gewähren, zumal keine zureichenden Gründe im Sinne von Art. 12 Abs. 3 VVRG für die Wiederherstellung der verpassten Frist ersichtlich waren. Die Vorinstanz durfte die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde abweisen, ohne eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zu begehen. Daran ändert insbesondere auch der Umstand nichts, dass die separat eingegangenen Beschwerden nicht von Anfang an vereinigt wurden und je eingegangener Beschwerde ein Kostenvorschuss (in der Höhe von je Fr. 1'000.--) verlangt wurde. Zur Begründung kann auf die überzeugenden Ausführungen in Erwägung 4 des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
5.   
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 und 3 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Gemeinde und Kanton haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Sitten, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Mai 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle