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Ecriture agrandie
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 316/05 
 
Urteil vom 29. September 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
U.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 18. März 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
U.________, geboren 1962, arbeitete ab 1995 bis zur Kündigung auf Ende September 1998 als Hilfsarbeiter in der Firma X.________. Am 21. Januar 1998 stürzte er von einer Leiter direkt auf den Ellenbogen, wobei er sich eine zweitgradig offene distale intraartikuläre y-förmige Humerusfraktur rechts mit mehreren Übergangsfragmenten zuzog, die am gleichen Tag operativ versorgt wurde. Am 24. November 1998 erfolgte die Materialentfernung und am 7. Januar 2000 zusätzlich eine subkutane Ulnarisvorverlagerung sowie Neurolyse rechts. Der zuständige Unfallversicherer erbrachte Heilbehandlung sowie Taggelder und nahm Abklärungen vor; mit Verfügung vom 17. April 2001 sprach er U.________ mit Wirkung ab dem 1. April 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 25 % eine Rente zu und lehnte die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung ab. Das in der Folge angestrengte Einspracheverfahren ist bis heute sistiert. 
 
Am 12. November 1999 hatte sich U.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet, worauf die IV-Stelle des Kantons Zürich die Akten des Unfallversicherers sowie je einen Bericht der Arbeitgeberin vom 13. Dezember 1999 und des Hausarztes Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 10. April 2004 beizog und den Anspruch auf eine Invalidenrente zunächst ablehnte. Auf Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Februar 2002 die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie den Sachverhalt abkläre und neu verfüge. In Nachachtung dieses Entscheides veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) (Expertise vom 1. September 2003 mit rheumatologischem Fachgutachten vom 28. Juli 2003, psychiatrischem Fachgutachten vom 29. Juli 2003 sowie neurologischem Fachgutachten vom 30. Juli 2003). Die IV-Stelle ging von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ab Ende Mai 2000 (bezogen auf eine leidensangepasste Tätigkeit) sowie einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 % aus und sprach mit Verfügung vom 19. Februar 2004 U.________ vom 1. Januar 1999 bis zum 31. August 2000 eine befristete ganze Invalidenrente zu. Dies wurde durch Einspracheentscheid vom 30. August 2004 bestätigt. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. März 2005 ab. 
C. 
Unter Beilage eines Berichts des Dr. med. R.________ vom 27. April 2005 lässt U.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihm ab September 2001 weiterhin eine Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in den vor und nach dem 1. Januar 2004 geltenden Fassungen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen bleibt, dass im Fall der erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades eines Rentenbezügers die Rente gemäss Art. 41 IVG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 IVV (beide in Kraft gestanden bis Ende 2002) resp. gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (in Kraft seit Januar 2003) von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird. Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV in den vor und nach März 2004 geltenden Fassungen). 
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Jahr 1999 bei der Invalidenversicherung angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 und der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V 329 kann in intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht etwa der Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend sei. Vielmehr sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen diejenige Ordnung anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Es ist daher bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruchs (für die Zeiträume bis 31. Dezember 2002 und 31. Dezember 2003) auf die damals geltenden Bestimmungen des IVG abzustellen; dies betrifft namentlich - bezüglich des Invaliditätsbegriffs - Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und - bezüglich des Umfangs eines allfälligen Rentenanspruchs - Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG (aufgehoben per 1. Januar 2004) sowie - bezüglich der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode - Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 130 V 445). Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG), des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie der Revision (Art. 17 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343). 
2. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente über Ende August 2000 hinaus. Nicht umstritten ist dagegen, dass für die Zeit von Januar 1999 bis August 2000 Anspruch auf eine ganze Rente besteht. 
2.1 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stellt das kantonale Gericht auf die Auffassung der Ärzte der MEDAS ab und geht ab dem 31. Mai 2000 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % für leidensangepasste Tätigkeiten aus, während bis zu dieser Zeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. 
Der Versicherte ist demgegenüber der Auffassung, es könne nicht auf die Expertise der MEDAS abgestellt werden, da ein Rechtshänder, der seine dominante Hand nur noch als Hilfs- oder Haltehand einsetzen könne, keine Leistung im Umfang von 80 % zu erbringen vermöge. Zudem bestünden neben den neurologischen und rheumatologischen auch psychische Einschränkungen infolge einer Depression; so halte denn auch Dr. med. R.________ eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 40 % für realistischer als die von der MEDAS angenommene im Umfang von 20 %. 
2.2 Die Ärzte der MEDAS stellen im Gutachten vom 1. September 2003 die folgenden Diagnosen: "1. St. n. Sturz mit Commotio cerebri (ohne Residuen) und zweitgradig offener, distaler, intraartikulärer Humerusfraktur rechts, Osteosynthese am 21.01.1998, Osteosynthesematerialentfernung am 24.11.1998 mit intraoperativer Läsion des Nervus ulnaris rechts im Sulcus (ICD-10 S54.0), Subcutane Ulnaris-Ventralverlagerung und Neurolyse am 07.01.00 Aktuell: Residuelle neuropathische Schmerzen, sensible Reiz- und Ausfallserscheinungen und fragliche diskrete Paresen im Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris rechts (ICD-10 G56.2) 2. Chronisches Schmerzsyndrom Ellbogen/Unterarm rechts ... 3. Verdacht auf Selbstlimitierungstendenz bei psychosozialer Problemkonstellation 4. Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0)". Im Rahmen einer interdisziplinären Konsenskonferenz schätzen die Experten die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten, bei welchen die rechte Hand nur als Hilfs- oder Haltehand eingesetzt wird, auf 80 %, was in einem vollen Pensum mit vermehrten Pausen absolviert werden könne. 
 
Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Dieser Expertise kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). 
Der letztinstanzlich eingereichte Bericht des Dr. med. R.________ vom 27. April 2005 vermag weder zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen, noch stellt er ein konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Ausführungen dar (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb): Einerseits finden sich darin keine substanziellen Anhaltspunkte, die gegen die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter der MEDAS sprechen (z.B. Widersprüche, falsche Sachverhaltsannahmen etc.), andererseits ist dieser Bericht selber teilweise widersprüchlich, indem Dr. med. R.________ die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf die verschiedenen Beschwerden mit 40 % als "wohl realistischer" als diejenige von 20 % durch die MEDAS annimmt, aber unter dem Titel "Arbeitsfähigkeit" ausführt, diese bestehe aktuell "halbtags für leichte" Arbeit, was einer angenommenen Arbeitsfähigkeit von 50 % entspricht. Die in der interdisziplinären Konsensbesprechung gesamthaft vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (80 %) in der Expertise vom 1. September 2003 ist aber auch im Hinblick darauf überzeugend, dass sich die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in den einzelnen Fachgutachten der MEDAS jeweils decken: 
- Im rheumatologischen Fachgutachten vom 28. Juli 2003 wird - unter Ausschluss von Schwerarbeit - eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von "zumindest" 80 % angenommen bei einer zeitlich vollen Präsenz "bei um bis zu 20 % verminderter Belastbarkeit z.B. infolge vermehrten Pausenbedarfs." 
- Das psychiatrische Fachgutachten vom 29. Juli 2003 nimmt "für eine den somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit derzeit aufgrund der depressiven Störung mit aktuell leichtgradiger Ausprägung" eine verminderte Arbeitsfähigkeit von 80 % an. Die Einschränkung bestehe dabei "aufgrund einer verminderten emotionalen Belastbarkeit, vereinzelten Konzentrationsstörungen mit Überforderungserleben und damit einhergehender vermehrter innerer Unruhe mit Gereiztheit"; dies könne "eine Reduktion des Arbeitstempos hervorrufen und vermehrtes Einlegen von Pausen erfordern." 
- Aus dem neurologischen Fachgutachten vom 30. Juli 2003 ergibt sich keine Arbeitsfähigkeit für repetitive Tätigkeiten mit der rechten Hand und dem rechten Arm; für körperlich leicht belastende Tätigkeit, bei der die rechte Hand nur als Hilfs- und Haltehand eingesetzt werde, bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit, "wobei mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit wegen erhöhtem Pausenbedarf gerechnet werden muss, so dass von einer effektiven Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen ist." 
 
Da sich die diversen Einschränkungen in einer erhöhten Pausenbedürftigkeit manifestieren und nicht für jede der Beeinträchtigungen separate Pausen eingelegt werden müssen, sind die Einschränkungen nicht zu addieren, so dass die Gesamteinschätzung der Expertise überzeugt. 
 
Damit ist von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % für leidensangepasste Tätigkeiten (körperlich leichte Tätigkeiten, bei welchen die rechte Hand nur als Hilfs- oder Haltehand eingesetzt wird) auszugehen. 
2.3 Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; Urteil H. vom 4. April 2002, I 446/01, Erw. 2b). Damit hat sich das Valideneinkommen grundsätzlich am zuletzt verdienten Lohn als Hilfsarbeiter in einer Mühle zu orientieren. In dieser Hinsicht ist - entsprechend der Meinung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - auf die Lohnangabe der ehemaligen Arbeitgeberin vom 5. Juli 2000 gegenüber dem Unfallversicherer abzustellen, wonach im Jahr 2000 ein Lohn von monatlich Fr. 3876.- ausgerichtet worden wäre, was zu einem Jahreslohn von Fr. 50'388.- führt. 
 
Es können für die Bemessung des Einkommens ohne Invalidität allerdings auch Zusatzeinkommen wie die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten Entschädigungen für Überstunden berücksichtigt werden, wenn es sich um Entgelt mit Lohncharakter und nicht um Spesenentschädigungen handelt (RKUV 1989 Nr. U 69 S. 180; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 sowie AHI 2002 S. 155). Da aber die Invaliditätsschätzung der dauernd oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen muss, bildet Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller Voraussicht nach damit hätte rechnen können. Massgebend ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b), ob der Versicherte aufgrund seiner konkreten erwerblichen Situation und seines tatsächlichen Arbeitseinsatzes vor dem Unfall wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen zufolge Überstundenarbeit hätte erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu genügt nicht (RKUV 1989 Nr. U 69 S. 180 f.). Die ehemalige Arbeitgeberin hat gegenüber dem Unfallversicherer am 16. August 2001 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer heute im gleichen Rahmen wie im Jahr 1997 Überstundenarbeit leisten würde. In diesem Jahr wurde gemäss Arbeitgeberbericht vom 13. Dezember 1999 ein Jahreslohn von Fr. 50'456.- ausbezahlt. Unter Berücksichtigung des damals verabredeten Monatslohns von Fr. 3800.- sowie des dreizehnten Monatslohns resultiert eine Entlöhnung von Fr. 1056.- für Überstundenarbeit. Die Arbeitgeberin hat gegenüber dem Unfallversicherer am 16. August 2001 ausgeführt, der Überstundenlohn für 1998 betrage Fr. 24.-; da 1997 und 1998 der gleiche Monatslohn vereinbart war, ist davon auszugehen, dass das Entgelt für Überstunden auch im Jahr 1997 nicht anders als 1998 gewesen ist. Ein Entgelt von Fr. 1056.- bei einem Stundenansatz von Fr. 24.- führt zu 44 Überstunden; dieser Umfang ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Für die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angenommene Überstundenentschädigung von Fr. 3000.- pro Jahr finden sich dagegen keine Anhaltspunkte in den Akten; auch wenn im Jahr 1996 eine höhere Anzahl Überstunden als 1997 geleistet worden ist, steht dem die klare Aussage der ehemaligen Arbeitgeberin gegenüber, es wären auch in Zukunft Überstunden im Rahmen der im Jahr 1997 geleisteten zu erwarten gewesen. 
 
Damit setzt sich das Valideneinkommen für das Jahr 2000 (Rentenaufhebung durch Vorinstanz und Verwaltung) zusammen aus dem Grundlohn von Fr. 50'388.- sowie der Überstundenentschädigung für 44 Stunden à Fr. 24.25 (gemäss Angaben der Arbeitgeberin gegenüber dem Unfallversicherer vom 16. August 2001), was gesamthaft Fr. 51'455.- ausmacht. 
2.4 Was das Einkommen nach Eintritt der Invalidität (Invalideneinkommen) betrifft, ist - da der Beschwerdeführer keine Verweisungstätigkeit aufgenommen hat - praxisgemäss auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweis). 
 
Gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 beträgt der Zentralwert für bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Männer mit Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) monatlich Fr. 4437.- brutto; entgegen der Auffassung in der vorinstanzlichen Beschwerde ist auf Tabelle A1 abzustellen, da die Aufenthaltsbewilligung F einen invaliditätsfremden Faktor darstellt (Urteil R. vom 15. Juli 2003, I 793/02, Erw. 4.2). Umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.8 Stunden im Jahr 2000 (Die Volkswirtschaft 9/2005, S. 90 Tabelle B9.2) ergibt sich ein Betrag von monatlich Fr. 4636.65 und jährlich Fr. 55'639.80, was bei einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % zum Betrag von Fr. 44'511.85 führt. Unter Berücksichtigung des maximal zulässigen behinderungsbedingten Abzuges von 25 % (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 33'383.90. Der zuletzt verdiente Lohn betrug Fr. 51'455.- resp. Fr. 50'388.- ohne Überstundenentschädigung (Erw. 2.3 hievor) und lag damit nicht wesentlich unter dem Durchschnittslohn der Branche von Fr. 52'954.85 (Lohnstrukturerhebung 2000 Tabelle A1, Zeile 15 "Herst. v. Nahrungsmitteln u. Getränken", Anforderungsniveau 4, Männer: Fr. 4274.-; Die Volkswirtschaft 9/2005, S. 90 Tabelle B9.2 Zeile D: 41.3 Stunden betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2000). In der Folge rechtfertigt es sich nicht, einen Abzug wegen eines wesentlich unter dem Durchschnittslohn liegenden zuletzt effektiv erzielten Lohnes vorzunehmen (vgl. dazu ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b sowie Urteil S. vom 29. August 2002, I 97/00, Erw. 3.2 f.). 
 
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 51'455.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 33'383.90 resultiert für das Jahr 2000 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 %; damit kann im Übrigen die effektive Höhe des behinderungsbedingten Abzuges offen gelassen werden. 
2.5 Die Gutachter der MEDAS gehen davon aus, dass die von ihnen angenommene Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit "seit dem Austritt" aus der Rehabilitationsklinik Y.________ am 31. Mai 2000 besteht. Auf diese zeitliche Fixierung ist abzustellen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a), während die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnte, von der Rehabilitationsklinik Y.________ mit Bericht vom 7. Juni 2000 attestierte Teilarbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 5. Juni 2000 hier nicht massgebend ist, weil auf die Einschätzung der Experten der MEDAS abzustellen ist. Der Versicherte bringt in dieser Hinsicht vor, dass er am 31. Mai 2000 noch in der Rehabilitationsklinik verweilte und deshalb seine Restarbeitsfähigkeit gar nicht realisieren konnte. Nach Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV in der bis Ende Februar 2004 geltenden und hier anwendbaren Fassung (BGE 127 V 467 Erw. 1) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird: Da sich der Versicherte am 31. Mai 2000 noch in der Rehabilitation befand, konnte er an diesem Tag seine Arbeitsfähigkeit noch gar nicht erwerblich umsetzen, dies war erst am 1. Juni 2000 der Fall. In Anwendung des Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV haben Vorinstanz und Verwaltung die Rente trotzdem zu Recht auf Ende August 2000 befristet, denn an diesem Tag dauerte die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bereits drei ganze Monate, nämlich vom 1. Juni bis zum 31. August 2000. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 29. September 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: