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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_25/2021  
 
 
Urteil vom 20. Juli 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Silvio Bürgi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft 
Erste Staatsanwältin, 
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
2. B.B.________, 
handelnd durch C.B.________, 
3. D.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kurmann, 
4. E.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige schwere Körperverletzung, mehrfache fahrlässige einfache Körperverletzung etc.; Willkür, Anklageprinzip etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Juni 2020 (460 19 210). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird in der Anklageschrift vom 17. April 2018 unter anderem vorgeworfen, er sei am 27. Februar 2017, kurz vor 12:49 Uhr, mit seinem Lieferwagen ohne den Sicherheitsgurt zu tragen, bei guter Witterung, hellen Sicht- und trockenen Strassenverhältnissen von Basel her kommend auf der A2 in Richtung Bern/Luzern auf dem ersten Überholstreifen gefahren. Wenige Meter vor Kilometer 19.413 habe er von der ersten Überholspur auf den Normalstreifen gewechselt. Auf dem Normalstreifen hatte sich auf der Höhe von Kilometer 19.413 ein Stau gebildet und die sich darauf befindlichen Fahrzeuge mussten bis zum Stillstand, allenfalls bis fast zum Stillstand, abbremsen. A.________ sei ohne die Geschwindigkeit diesem Umstand anzupassen und mithin ungebremst auf das Stauende zugefahren und infolge mangelnder Aufmerksamkeit in schwerer Weise pflichtwidrig unvorsichtig mit rund 109 km/h in das Heck des Personenwagens vor ihm gefahren. 
 
B.  
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sprach A.________ am 2. Juni 2020 im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. April 2019 der fahrlässigen schweren Körperverletzung, der mehrfachen fahrlässigen einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des Nichttragens des Sicherheitsgurtes, des Konsums von Betäubungsmitteln, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und mit einer Busse von Fr. 800.--. Den zu vollziehenden Teil der Strafe legte es auf 8 Monate und die Probezeit auf 4 Jahre fest. Weiter widerrief das Kantonsgericht den bedingten Vollzug zweier Geldstrafen aus dem Jahre 2013. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. Juni 2020 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er von den Vorwürfen der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der mehrfachen fahrlässigen einfachen Körperverletzung freizusprechen und für die restlichen Delikte zu einer angemessenen Geldstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, sowie zu einer angemessenen Busse zu verurteilen. 
 
D.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde und verweist für die Begründung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin 1 wurden zur Stellungnahme betreffend Strafzumessung eingeladen (act. 12 f.). Dem Beschwerdeführer ging je ein Doppel der Vernehmlassungen zur Kenntnisnahme zu (act. 14 f.), womit ihm ein freiwilliges Replikrecht ermöglicht wurde (vgl. Beschwerde S. 2). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips und seines Anspruchs auf ein faires Verfahren. Er macht geltend, die Sorgfaltspflichtverletzung, welche beim Vorwurf der fahrlässigen Tatbegehung zentral sei, werde in der Anklageschrift nicht genügend umschrieben. So werde nicht ausgeführt, welches angebliche (Fehl-) Verhalten zu einer mangelnden Aufmerksamkeit geführt haben soll. Die blosse Schilderung "infolge mangelnder Aufmerksamkeit" genüge den Anforderungen an das Akkusationsprinzip nicht. Es fehle die zentrale Darlegung, inwiefern seine Aufmerksamkeit mangelhaft gewesen sei, wodurch sie hervorgerufen worden sein soll und wie er sich stattdessen hätte verhalten müssen. Demnach fänden sich in der Anklageschrift auch keinerlei Ausführungen zur Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit (Beschwerde S. 5-10 Ziff. 10-23).  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, in der Anklageschrift vom 17. April 2018 seien das Datum, die Uhrzeit und der Ort des Vorfalls, der Unfallhergang, die Umstände resp. Strassen- und Sichtverhältnisse, die Sorgfaltspflichtverletzung (namentlich das Nichtanpassen der Geschwindigkeit, das ungebremste Fahren in das Stauende sowie die mangelnde Aufmerksamkeit) und die Verletzungen der Privatkläger umschrieben. Der Grund für die mangelnde Aufmerksamkeit müsse nicht zwingend in der Anklageschrift enthalten sein. Anhand der vorliegenden Anklageschrift wisse der Beschwerdeführer zweifellos, was ihm vorgeworfen werde, auch wenn diese "knapp gehalten" sei. Der Lebenssachverhalt sei sachlich, örtlich, und zeitlich genügend konkret wiedergegeben, und die Sorgfaltspflichtverletzungen seien genannt. Die Pflichtwidrigkeit sei in ihrem Kern dargestellt. Mit diesen Umschreibungen werde die Tat hinreichend individualisiert und mithin unverwechselbar gekennzeichnet. Die Vermeidbarkeit ergebe sich im vorliegenden Fall bereits aus der Sorgfaltspflichtverletzung und die Vorhersehbarkeit aus der allgemeinen Erkenntnis, wonach eine den Verhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit und mangelnde Aufmerksamkeit im Strassenverkehr dazu führen können, dass sich eine Kollision nicht mehr verhindern lasse. Der Beschwerdeführer sei anhand der Anklageschrift jedenfalls fraglos im Stande, sich zu verteidigen. Insgesamt sei die Umschreibung des Tatvorwurfs zwar auf das absolut Wesentliche beschränkt, erreiche aber immerhin das gebotene Minimum. Im Ergebnis sei eine Verletzung des Anklagegrundsatzes daher zu verneinen (Urteil S. 10 ff. E. 2.1.5).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 103 Ia 6 E. 1b; je mit Hinweisen).  
Handelt es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt, hat die Anklageschrift insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten der beschuldigten Person als pflichtwidrige Unvorsichtigkeit erscheint und inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges für die beschuldigte Person voraussehbar und vermeidbar war (BGE 120 IV 348 E. 3.c; Urteile 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.2.1; 6B_1452/2019 vom 25. September 2020 E. 1.2, nicht publ. in BGE 146 IV 358; je mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen (Urteil 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis). Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, in der jeweils erforderlichen Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Zu den Pflichten des Fahrzeuglenkers gehört, dass er die Geschwindigkeit stets den Umständen anpasst (vgl. Art. 32 Abs. 1 SVG), namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit darf nicht unter allen Umständen ausgefahren werden, sondern gilt nur bei günstigen Verhältnissen (BGE 121 II 127 E. 4a; Urteile 6B_920/2021 vom 9. Februar 2022 E. 1.4; 6B_1147/2019 vom 22. März 2021 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; Urteile 6B_1504/2021 vom 25. April 2022 E. 3.1; 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.3.2; 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Der Anklagegrundsatz und der Anspruch auf ein faires Verfahren sind nicht verletzt. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Anklage umschreibe u.a. die ihm vorgeworfene Sorgfaltspflichtverletzung nicht hinreichend, ist unbegründet. Die Anklageschrift vom 17. April 2018 hält insbesondere fest: "Auf dem Normalstreifen hatte sich auf Höhe von Kilometer 19.413 zwischenzeitlich ein Stau gebildet und die sich darauf befindlichen Fahrzeuge mussten bis zum Stillstand, allenfalls bis fast zum Stillstand, abbremsen. A.________ fuhr ohne die Geschwindigkeit diesem Umstand anzupassen und mithin ungebremst auf das Stauende zu und infolge mangelnder Aufmerksamkeit in schwerer Weise pflichtwidrig unvorsichtig mit rund 109 km/h in das Heck des Personenwagens [...] vor ihm." In der Anklageschrift werden die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Nichtanpassung der Geschwindigkeit, d.h. das ungebremste Fahren auf das Stauende, und die ihm angelastete mangelnde Aufmerksamkeit ausdrücklich aufgeführt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers muss der Grund bzw. die Ursache für seine mangelnde Aufmerksamkeit in der Anklageschrift nicht zwingend erwähnt werden. Dass die Vorinstanz mangels entsprechender Angaben oder Beweise offen lassen muss, was tatsächlich die Ursache der fehlenden Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers war, ist unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes daher nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass sich die Vermeidbarkeit implizit aus der Sorgfaltspflichtverletzung und die Vorhersehbarkeit aus der allgemeinen Erkenntnis ergibt, wonach eine den Verhältnissen unangepasste Geschwindigkeit und mangelnde Aufmerksamkeit im Strassenverkehr zu einer Kollision führen können. Vorliegend kann keine Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer nicht effektiv gegen die erhobenen Vorwürfe hätte wehren können. In tatsächlicher Hinsicht sind die Vorwürfe hinreichend klar. Der Beschwerdeführer konnte das angefochtene Urteil denn auch ohne Weiteres anfechten.  
 
2.5. Auf die Rüge der Verletzung des Akkusationsprinzips hinsichtlich des Vorwurfs der groben Verkehrsregelverletzung ist nicht einzugehen (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 22). Der Beschwerdeführer scheint in diesem Zusammenhang zu übersehen, dass ihn die Vorinstanz (lediglich) der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig spricht.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest und verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" sowie gegen Art. 20 StGB. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung stehe in klarem Widerspruch zu den Akten. Die Schlussfolgerung, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Unfall resp. das ungebremste Auffahren ohne Ausweichmanöver auf eine medizinische Ursache zurückzuführen sei, sei willkürlich. Angesichts des ungewöhnlichen Unfallhergangs wäre ein zeitnahes neurologisches Gutachten unabdingbar gewesen (Beschwerde S. 10-14).  
 
3.2. Die Vorinstanz hält einleitend fest, das Ereignis vom 27. Februar 2017 entspreche keinem alltäglichen Verkehrsunfall. Sodann geht sie vertieft auf den Einwand des Beschwerdeführers ein, wonach der Frage hätte nachgegangen werden müssen, ob nicht ein medizinisches Problem ursächlich für den Unfall gewesen sei, weshalb ein zeitnahes rechtsmedizinisches Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Schliesslich gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der angeklagte Sachverhalt sei durch die Videoaufnahme sowie die vorhandenen Arztberichte rechtsgenüglich nachgewiesen (Urteil S. 12-15 E. 2.2).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Ein Gutachten ist anzuordnen, wenn das Gericht nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit hat oder haben sollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3; 132 IV 29 E. 5.1).  
Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft, wie die Schuldunfähigkeit, einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1). In welchem Zustand sich der Täter zur Tatzeit befand, ist Tatfrage (Urteil 6B_771/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.1 mit Hinweis). 
 
3.3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3; je mit Hinweisen). 
 
3.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Was dieser den vorinstanzlichen Erwägungen entgegenhält, vermag weder Willkür noch eine anderweitige Verletzung von Bundesrecht zu begründen. Namentlich genügt es für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und ausführt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Bei der Durchsicht der Videoaufnahme des Vorfalls fällt zwar auf, dass trotz des von weitem sichtbaren Stauendes und einer klar erkennbaren, entsprechenden Gefahrentafel aussergewöhnlicherweise bis zur Kollision überhaupt kein Brems- oder Ausweichmanöver des Beschwerdeführers zu erkennen ist. Von einer (ganz allgemein) korrekten und unauffälligen Fahrweise des Beschwerdeführers bis zur Kollision kann somit nicht die Rede sein. Die Vorinstanz hält, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, aber zutreffend fest, dass auf der Videoaufnahme kein Schlingern, kein leichtes Hin- und Herschwenken oder Ähnliches zu sehen ist. Darauf ist vielmehr zu sehen, wie der Beschwerdeführer mit seinem Lieferwagen zunächst auf der mittleren Spur fuhr, um kurz darauf, nach der Ausfahrt Richtung Arisdorf, mit korrekter Betätigung des Blinkers auf die rechte Spur zu wechseln. Bei der Ausfahrt war ein rotes, gut sichtbares Gefahrensignal angebracht, das auf den nahen Stau hinwies. Zum Zeitpunkt des Spurwechsels hatte sich ca. 150 Meter vor dem Beschwerdeführer ein Stau gebildet. Der Beschwerdeführer fuhr den weiteren, kurvigen Strassenbereich korrekt - ohne Schlingern oder unstetem Fahren - aus, wobei er immer den gleichen Abstand zur rechtsseitigen Leitplanke aufwies. Insofern ist die vorinstanzliche Feststellung so zu verstehen und somit dahingehend zu präzisieren, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug bis zur Kollision - mit Ausnahme des unterlassenen Brems- oder Ausweichmanövers - korrekt sowie unauffällig lenkte, was in Anbetracht des Dargelegten nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz stellt weiter fest, es seien die üblichen Untersuchungen durchgeführt worden. Ferner gehe aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 10. März 2017 zwar hervor, dass der Beschwerdeführer mehrere Stunden vor der Blutentnahme Kokain konsumiert haben müsse. Im Protokoll der ärztlichen Untersuchung, das über zwei Stunden nach dem Ereignis abgefasst worden sei, habe der untersuchende Arzt beim Beschwerdeführer jedoch keine Auffälligkeiten festgestellt. Dieser habe den Beschwerdeführer als "nicht merkbar unter Alkoholeinwirkung" sowie als "nicht merkbar unter Drogen- resp. Medikamenteneinwirkung" eingeschätzt. Aus forensisch-toxikologischer Sicht lägen keine sicheren Hinweise für eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zur Ereigniszeit durch Kokain vor. Eine Beeinträchtigung durch weitere Betäubungsmittel, Arzneistoffe oder Alkohol habe ebenfalls nicht vorgelegen (Urteil S. 13 E. 2.2.3). In Beachtung all dieser Umstände, namentlich auch unter Berücksichtigung der Videoaufnahme, gelangt die Vorinstanz daher ohne Willkür zum Schluss, es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass eine weitergehende medizinische Untersuchung hätte durchgeführt werden müssen (Urteil S. 14 E. 2.2.3).  
 
3.5. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht vertretbar ist oder inwiefern sich ein anderes geradezu aufgedrängt hätte. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt. Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwägt, es bestehe kein Anlass, schon gar kein ernsthafter, am gesundheitlichen Zustand bzw. an der vollen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Unfalls zu zweifeln, weshalb kein entsprechendes medizinisches Gutachten einzuholen war. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Daher sind auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung von Art. 20 StGB, des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 6 EMRK) sowie des Untersuchungsgrundsatzes unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung und rügt eine Verletzung von Art. 43 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 50 StGB, seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und der vorinstanzlichen Begründungspflicht. Er führt zusammengefasst aus, die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung genügten in mehrfacher Hinsicht nicht den bundesgerichtlichen Vorgaben. So zeige die Vorinstanz nicht auf, weshalb sie sein Verschulden insgesamt als mittelschwer einstufe. Ausserdem begründe sie weder die Tatkomponenten noch die asperierten Strafen und lege (gedanklich) nicht für jedes Delikt eine Einsatzstrafe fest. Sodann verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht bei der Bildung der Gesamtstrafe in Bezug auf die Wahl der Strafart. Vorliegend hätte selbst im Falle eines Schuldspruchs ohnehin nur eine Geldstrafe ausgesprochen werden dürfen. Ferner hätte mit Sicherheit speziell dargelegt werden müssen, weshalb für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung nicht eine Geldstrafe hätte ausgesprochen werden können, womit eine Gesamtstrafenbildung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe, ausgeschlossen gewesen wäre. Schliesslich lege diese weder dar, weshalb von einer bewussten Fahrlässigkeit ausgegangen, noch inwiefern von einer krassen Verletzung der ihm auferlegten Sorgfalt ausgegangen werde. Letztendlich übe die Vorinstanz ihr Ermessen auch missbräuchlich aus, indem sie eine teilbedingte Strafe ausspreche, obschon formell die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug gegeben gewesen seien (Beschwerde S. 14-20).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, die erste Instanz habe die Strafzumessung grundsätzlich lege artis durchgeführt und auch das Verschulden des Beschwerdeführers angesichts der Tatkomponenten sowie in Relation zum Strafrahmen zu Recht als mittelschwer eingestuft. Daher sei zunächst auf die erstinstanzlichen Ausführungen zum Strafrahmen, zur Strafart und zu den Tatkomponenten zu verweisen. Da aber nun der Schuldspruch in Bezug auf D.________ nicht mehr gemäss dem erstinstanzlichen Entscheid auf fahrlässige schwere Körperverletzung sondern lediglich noch auf fahrlässige einfache Körperverletzung laute, und ausserdem ein Schuldspruch wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung hinzukomme, seien nachfolgend einige Erwägungen abzuändern resp. zu ergänzen. Entsprechend einem mittelschweren Verschulden und in Anbetracht des Strafrahmens der fahrlässigen schweren Körperverletzung von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe erscheint der Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe für die vorliegend schwerste Straftat der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil von B.B.________ von 10 Monaten als angemessen. Diese Einsatzstrafe sei aufgrund der weiteren durch das Unfallereignis vom 27. Februar 2017 erfüllten Delikte, namentlich aufgrund der beiden fahrlässigen einfachen Körperverletzungen, im Rahmen der Asperation angemessen zu erhöhen. Die beiden Delikte würden sachlich, räumlich und zeitlich in sehr engem Bezug zur Haupttat stehen, weshalb deren Gesamtschuldbeitrag eher gering ins Gewicht falle. Dementsprechend seien für die fahrlässige einfache Körperverletzung zum Nachteil von D.________ 3 Monate und für die fahrlässige einfache Körperverletzung zum Nachteil von E.________ 2 Monate zu veranschlagen. Die Vorinstanz erachtet es als angemessen, die Strafe aufgrund des neu hinzukommenden Schuldspruchs wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung um weitere 2 Monate zu erhöhen. Insgesamt resultiere eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte von 17 Monaten Freiheitsstrafe (Urteil S. 24 f. E. 5.4.1).  
Weiter verweist die Vorinstanz auf die erstinstanzlichen Erwägungen zu den Täterkomponenten, denen sie beipflichtet. Eine Straferhöhung um 4 Monate erscheine aufgrund der Täterkomponenten, insbesondere aufgrund der mehreren, teilweise einschlägigen Vorstrafen, angebracht. Daraus resultiere eine Strafe von insgesamt 21 Monaten. Im Unterschied zur ersten Instanz zieht die Vorinstanz sodann infolge der aufrichtigen Reue des Beschwerdeführers 1 Monat davon ab. Im Ergebnis resultiere daher eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten (Urteil S. 25 E. 5.4.1). 
 
4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an die Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift in den ihm zustehenden Ermessensspielraum nur mit Zurückhaltung ein (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1).  
Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteile 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 4.1; 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.1; 6B_979/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). 
 
4.4. Die Strafzumessungserwägungen der Vorinstanz sind bundesrechtswidrig. Die Rüge der Verletzung von Art. 50 StGB ist begründet. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind ungenügend und aufgrund der Verweise auf die Ausführungen der ersten Instanz teilweise nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz scheint insbesondere zu verkennen, dass sie als Berufungsgericht ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche ersetzt, wenn sie auf das Rechtsmittel eintritt (Art. 408 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; 142 IV 89 E. 2.1). Angesichts der Natur der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel hat die Vorinstanz eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen. Sie kann sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen anhand der Vorbringen des Beschwerdeführers begnügen. Die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der ersten Instanz zu verweisen, ändert daran nichts (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile 6B_829/2020 vom 11. August 2021 E. 8.2; 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Problematisch ist hier der vorinstanzliche Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen zum einen, weil nicht die gleichen Schuldsprüche erfolgen und schon deshalb nicht einfach auf die Erwägungen der ersten Instanz verwiesen werden kann, um diese dann im Folgenden "abzuändern und zu ergänzen". Zum anderen ist ein solcher Verweis vorliegend nicht angebracht, weil der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann, soweit sie erwägt, die erste Instanz habe die Strafzumessung grundsätzlich lege artis durchgeführt (Urteil S. 24 E. 5.4.1). Entgegen dem Prinzip der konkreten Methode würdigt diese die mehrfache fahrlässige schwere Körperverletzung und die fahrlässige einfache Körperverletzung nämlich zusammen und legt eine einheitliche Einsatzstrafe fest (erstinstanzliches Urteil S. 21 f.). Auch wenn die einzelnen Delikte vorliegend eng miteinander verknüpft sind, hätte die erste Instanz vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe die jeweiligen einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt würdigen müssen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteile 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.1; 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4; 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.4.1; 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4; je mit Hinweisen). Schliesslich verweist die Vorinstanz auch bezüglich der (Wahl der) Strafart auf die erstinstanzlichen Erwägungen, welche aber auch diesbezüglich entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Strafart im Rahmen einer Gesamtprüfung aller Delikte bestimmt und damit das Ergebnis der Strafzumessung (zumindest) in Teilen an deren Anfang stellt (vgl. Urteile 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.1; 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.4.1; je mit Hinweis). Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrere Delikte begangen hat, für sich alleine jedenfalls nicht rechtfertigt, im Bereich der leichteren Kriminalität, wie beispielsweise dem Fahren ohne Berechtigung, vom grundsätzlichen Vorrang der Geldstrafe abzuweichen. Weil die Vorinstanz hinsichtlich der Wahl der Strafart ohne eigene Erwägungen pauschal auf die erstinstanzlichen Ausführungen verweist, ist ausserdem nicht begründet, weshalb sie für die von der ersten Instanz nicht ausgesprochene und damit neue Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung ebenfalls eine Freiheitsstrafe als angemessen erachtet.  
 
4.5. Die Vorinstanz wird die Strafzumessung neu vornehmen und ausführlicher sowie nachvollziehbarer begründen müssen, wobei sie die konkrete Methode anzuwenden hat. Sie wird jede Straftat einer Einzelbetrachtung unterziehen und für jede die konkrete Strafart bestimmen müssen. Nur bei Gleichartigkeit der Strafen wird sie eine Gesamtstrafe bilden können. Andernfalls sind die Strafen kumulativ auszusprechen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den teilbedingten Strafvollzug einzugehen.  
 
5.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat keine Kosten zu tragen und keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 3 BGG). Hingegen wird er gestützt auf Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Umfang dessen Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Den Beschwerdegegnern 2-4 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurden und ihnen somit keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. Juni 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juli 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini