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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_334/2022  
 
 
Verfügung vom 7. September 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Meyer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.B.________, 
2. C.B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Suter, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung; Gegenstandslosigkeit infolge Vergleichs, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Juli 2022 (LF220030-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen verpflichtete die A.________ SA (Gesuchsgegnerin; Beschwerdeführerin) mit Entscheid vom 31. März 2022 unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall, die zwei 5.5 Zimmer-Maisonette-Wohnungen (inkl. die überlassenen Nebenräume [Hobbyräume, Waschküchen, Kellerabteile]), Erdgeschoss/1. Obergeschoss, Objekt-Nrn. uuu und vvv, U.________strasse, V.________, sowie die zugehörigen Einstellplätze Nrn. 1 und 2 (Objekt-Nrn. www und xxx) und Nrn. 5 und 6 (Objekt-Nrn. yyy und zzz), ebenso U.________strasse, V.________, bis spätestens 14. April 2022 zu räumen, zu reinigen und an B.B.________ und C.B.________ (Gesuchsteller; Beschwerdegegner) zu übergeben. Zudem wies es das Gemeindeammannamt W.________ an, diese Verpflichtungen nach Ablauf der Auszugsfrist auf erstes Verlangen der Gesuchsteller zu vollstrecken, wobei die Kosten für die Vollstreckung von den Gesuchstellern vorzuschiessen, ihnen aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen sind. 
Mit Urteil vom 20. Juli 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Gesuchsgegnerin dagegen erhobene Berufung ab und bestätigte das Urteil vom 31. März 2022. 
Die Gesuchsgegnerin erhob dagegen mit Eingabe vom 22. August 2022 Beschwerde in Zivilsachen (vorliegendes Verfahren 4A_334/ 2022). 
Mit Verfügung vom 24. August 2022 wies das präsidierende Mitglied der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ab. 
Mit Schreiben vom 29. August 2022 teilten die Beschwerdegegner dem Bundesgericht mit, sie hätten eine vergleichsweise Lösung erzielen können, weshalb sie das Bundesgericht darum ersuchten, das Verfahren 4A_334/2022 infolge Vergleichs abzuschreiben und den Vergleich entsprechend der Vergleichs-Ziff. II.13 vollständig in die Erwägungen des Abschreibungsbeschlusses aufzunehmen sowie die in den Vergleichs-Ziff. II.6, II.7, II.8 und II.9 zwischen den Parteien vereinbarten Vollstreckungsanordnungen entsprechend der Vergleichs- Ziff. II.13 in das Dispositiv des Abschreibungsbeschlusses aufzunehmen. Gemäss Vergleichs-Ziff. II.12 würden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von der Beschwerdeführerin übernommen und verzichteten die Parteien gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 
Dem Schreiben vom 29. August 2022 lag die Kopie einer Urkunde (datiert vom 29. August 2022) über eine zwischen den Parteien und zusätzlich mit D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ ("Besitzdiener") geschlossene Vereinbarung bei (mit einer Vollmacht der "Besitzdiener" an Rechtsanwalt Christoph Meyer als Anhang). Die Originalurkunde wurde am 31. August 2022 im Original (datiert vom 29./31. August 2022), mit den Unterschriften der Rechtsvertreter der Parteien und der "Besitzdiener" versehen, nachgereicht, und lautet wie folgt: 
« Vereinbarung  
zwischen 
B.B.________ & C.B.________, U.________strasse, V.________ 
Eigentümerschaft 
vertreten durch RA lic. iur. Christian Suter, ZL ZurichLawyers, 
und 
A.________ SA, 
Nutzerin 
vertreten durch RA lic. iur. Christoph Meyer, meyer & meier Rechtsanwälte, 
D.________ & E.________ & F.________ & G.________ und H.________, 
allesamt sich aufhaltend an der U.________strasse, V.________ 
Besitzdiener 
betreffend 
Regelungen bezüglich zwei 5.5-Zimmer-Wohnungen inkl. Nebenräume, U.________strasse, V.________ 
 
I. PRÄAMBEL  
1. Mit Urteil des Einzelgerichts Meilen im summarischen Verfahren wurde im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. ER220002-G - dieses betraf die Eigentümerschaft und die Nutzerin - am 31. März 2022 entschieden: 
Demnach erkennt das Einzelgericht:  
 
1. Die Gesuchsgegnerin wird unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall verpflichtet, die 5.5 Zimmer-Maisonette-Wohnung (inkl. die überlassenen Nebenräume [Hobbyraum, Waschküche, Kellerabteil]), Erdgeschoss/1. Obergeschoss, Objekt-Nr. uuu, U.________strasse, V.________, sowie die zugehörigen Einstellplätze Nrn. 1 und 2 (Objekt-Nrn. www und xxx), ebenso U.________strasse, V.________, bis spätestens 14. April 2022, 12:00 Uhr mittags, zu räumen, zu reinigen und an die Gesuchsteller zu übergeben. 
 
2. Die Gesuchsgegnerin wird unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall verpflichtet, die 5.5 Zimmer-Maisonette-Wohnung (inkl. die überlassenen Nebenräume [Hobbyraum, Waschküche, Kellerabteil]), Erdgeschoss/1. Obergeschoss, Objekt-Nr. vvv, U.________strasse, V.________, sowie die zugehörigen Einstellplätze Nrn. 5 und 6 (Objekt-Nrn. yyy und zzz), ebenso U.________strasse, V.________, bis spätestens 14. April 2022, 12:00 Uhr mittags, zu räumen, zu reinigen und an die Gesuchsteller zu übergeben. 
 
3. Das Gemeindeammannamt W.________ wird angewiesen, diese Verpflichtungen gemäss Dispositiv Ziffer 1 und 2 nach Ablauf der Auszugsfrist auf erstes Verlangen der Gesuchsteller zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind von den Gesuchstellern vorzuschiessen, ihnen aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. Diese Anweisung verfällt 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 
 
4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern den Betrag von CHF 11'700.-- zu bezahlen. 
 
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'050.-. 
 
6. Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 
 
7. Die Gerichtskosten werden aus dem von den Gesuchstellern geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'050.- bezogen, sind ihnen aber vor der Ge- suchsgegnerin zu ersetzen. 
 
8. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteient- schädigung von insgesamt CHF 5'285.- (7.7 % MwSt darin enthalten) zu bezahlen. 
 
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von act. 22, je gegen Empfangsschein. 
 
10. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. 
 
Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. 
 
In diesem Verfahren stehen die Fristen während der Gerichtsferien nicht still. 
 
2. Gegen das vorgenannte Urteil hat die Nutzerin Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich erhoben (Geschäfts-Nr. LF220030-0), welches mit Urteil vom 20. Juli 2022 ebendiese abgewiesen und das vorgenannte Urteil des Bezirksgerichts Meilen bestätigt hat. 
3. Am 22. August 2022 hat die Nutzerin gegen das vorgenannte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (LF220030-0) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Unter der Verfahrensnummer 4A_334/2022 hat das Bundesgericht das Beschwerdeverfahren eröffnet und dies mit Eingangsanzeige vom 23. August 2022 den Verfahrensparteien eröffnet. 
4. In den beiden 5.5-Zimmer-Wohnungen (gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils vom 31. März 2022, ER220002-G [vgl. Ziff. 1 vorstehend]) halten sich derzeit die im vorgenannten Rubrum (S. 1) genannten, juristischen und natürlichen Personen auf. 
5. RA lic. iur. Christoph Meyer, meyer & meier Rechtsanwälte, vertritt im Rahmen der vorliegenden Vergleichsfindung sowohl die Nutzerin als auch die Besitzdiener (vgl. hierzu das Rubrum auf S. 1 und die Vollmachten der Besitzdiener an den Vorgenannten [Anhang zu dieser Vereinbarung]). 
6. RA lic. iur. Christian Suter, ZL ZurichLawyers, Riesbachstrasse 57, 8008 Zürich, vertritt im Rahmen der vorliegenden Vergleichsfindung die Eigentümerschaft (vgl. hierzu das Rubrum auf S. 1). 
7. Um die sämtlichen zwischen den vorgenannten Parteien bestehenden Probleme zu lösen und um eine Vollstreckung durch das Gemeindeammannamt W.________ zu verhindern, vereinbaren die Parteien was folgt. 
 
II. VEREINBARUNGEN  
1. Die Nutzerin erklärt, die von der Eigentümerschaft per 31. Dezember 2021betreffend die beiden 5.5-Zimmer-Wohnungen (gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils vom 31. März 2022, ER220002-G [vgl. Ziff. I.1 vorstehend]) ausgesprochenen Kündigungen ausdrücklich für gültig und wirksam.  
Die Nutzerin erklärt vorbehaltlos, sich ab 1. Januar 2022 damit ohne jegliche Rechtsgrundlage / Berechtigung sowie von der Eigentümerschaft in nicht geduldeter Weise in den beiden Wohnungen (vgl. Abs. 1 vorstehend) aufzuhalten. 
2. Die Besitzdiener erklären vorbehaltlos, sich ab 1. Januar 2022 damit ebenso ohne jegliche Rechtsgrundlage / Berechtigung sowie von der Eigentümerschaft in nicht geduldeter Weise in den beiden Wohnungen (vgl. Ziff. 1, Abs. 1 vorstehend) aufzuhalten. 
Sie erklären sodann, dass zwischen Ihnen und der Nutzerin zu keinem Zeitpunkt Untermietverträge betreffend die vorgenannten, zwei Wohnungen bestanden haben oder solche der Eigentümerschaft bekannt waren. 
3. Die Eigentümerschaft erlaubt es der Nutzerin sowie den Besitzdienern, gesamthaft oder einzeln bis 31. März 2023, 14.00 Uhr, in den vorgenannten zwei Wohnungen an der U.________strasse, V.________, zu verbleiben respektive duldet deren Verbleib, ohne dass hiermit eine vertragliche Beziehung fortgesetzt oder aber eine solche neu begründet wird.  
Die Nutzerin und die Besitzdiener verpflichten sich, per 31. März 2023, 14.00 Uhr, die beiden vorgenannten Wohnungen inkl. Nebenräume und Gartenanteile ordentlich gereinigt und vollständig geräumt an die Eigentümerschaft oder aber deren Verwalterin (I.________ AG, Herr J.________), gesamthaft zu übergeben. Die nachfolgenden Vereinbarungen zur vorzeitigen Rückgabe bleiben vorbehalten.  
4. Die Nutzerin und die Besitzdiener verpflichten sich, die bei der Liegenschaft U.________strasse, V.________, bestehenden Besucherparkplätze, bis 31. März 2023 nicht dauerhaft zu belegen und/oder durch Dritte dauerhaft belegen zu lassen. 
 
5. Die Nutzerin und die Besitzdiener erklären, bis zum vorgenannten Auszugsdatum (31. März 2023) und auf eigenen Kosten für den Gartenunterhalt zu sorgen/aufzukommen. Sie beauftragen hierzu den ihnen bekannten Gärtner/Hauswart «K.________». 
6. Die Nutzerin verpflichtet sich, die bis und mit September 2022 offenen Mietzinsen (bis 31. Dezember 2021) und Nutzungsentgelte (ab 1. Januar 2022 sowie bis und mit September 2022 [diese stellen keine Mietzinszinsen dar]), gesamthaft F r. 127'779.90 (Fr. 11'700.- [Bruttomietzins Dezember 2021] und Fr. 116'079.90 [Nutzungsentgelte ab 1. Januar 2022]), bis 31. August 2022(Datum Zahlungseingang [Verfalltag]) auf das folgende Konto der Eigentümerschaft zu bezahlen:  
Bank: UBS AG; 
IBAN: CH ttt 
Kt lautend auf: C.B.________ (U.________str., V.________) 
Ref.: U.________strasse 
Das Nutzungsentgelt ab 1. Januar 2022 (Fr. 5'850.-/Mt./5.5-Zimmer-Wohnung: gesamthaft damit Fr. 11'700.-/Mt.) entspricht damit dem vormals (bis 31. Dezember 2021) vereinbarten Bruttomietzins. 
Kommt die Nutzerin deren vorgenannten Zahlungspflichten nicht oder aber nicht vollständig nach, so haben die Nutzerin und Besitzdiener die in den Dispositiv-Ziff. 1 und 2 gemäss Urteil vom 31. März 2022 des Bezirksgerichts Meilen im summarischen Verfahren, Geschäfts-Nr. ER220002-G, genannten Wohnungen (inkl. Nebenräume) bis am 1. September 2022 vollständig zu räumen und ordentlich gereinigt an die Eigentümerschaft zu übergeben, anderenfalls die Eigentümerschaft berechtigt ist, ab 2. September 2022 die Ausweisung durch das zuständige Gemeindeammannamt W.________ zu beantragen. 
Die Parteien beantragen dem Bundesgericht im Verfahren 4A_334/2022 die Anordnung der direkten Vollstreckung wie folgt: 
 
Das Gemeindeammannamt W.________ wird angewiesen, bei unterlassener Zahlung von Fr. 127'779.90 (gemäss Ziff. 6 der im Verfahren BGer 4A_334/2022 gerichtlich vorgemerkten Vereinbarung) die Auszugspflichten der Nutzerin (A.________ SA) und Besitzdiener (D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________) - betreffend die in Dispositiv-Ziff. 1 und 2 gemäss Urteil vom 31. März 2022 des Bezirksgerichts Meilen im summarischen Verfahren, Geschäfts-Nr. ER220002-G, genannten Wohnungen (inkl. Nebenräume), frühestens per 2. September 2022 auf erstes Verlangen der Eigentümerschaft zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Eigentümerschaft vorzuschiessen, ihnen aber von der Nutzerin und Besitzdienern (alle jeweils solidarisch haftend) zu ersetzen.  
7. Die Nutzerin verpflichtet sich, die betreffend Oktober 2022 bis und mit März 2023 geschuldeten Nutzungsentgelte, gesamthaft Fr. 70'200.- ausmachend, bis 20. September 2022(Datum Zahlungseingang [Verfalltag]) auf das in Ziffer 6 vorstehend genannte Konto zu überweisen.  
Kommt die Nutzerin deren vorgenannten Zahlungspflichten nicht oder aber nicht vollständig nach, so haben die Nutzerin und Besitzdiener die in den Dispositiv-Ziff. 1 und 2 gemäss Urteil vom 31. März 2022 des Bezirksgerichts Meilen im summarischen Verfahren, Geschäfts-Nr. ER220002-G, genannten Wohnungen (inkl. Nebenräume) bis am 21. September 2022 vollständig zu räumen und ordentlich gereinigt an die Eigentümerschaft zu übergeben, anderenfalls die Eigentümerschaft berechtigt ist, ab 22. September 2022 die Ausweisung durch das zuständige Gemeindeammannamt W.________ zu beantragen. 
Die Parteien beantragen dem Bundesgericht im Verfahren 4A_334/2022 die Anordnung der direkten Vollstreckung wie folgt: 
Das Gemeindeammannamt W.________ wird angewiesen, bei unterlassener Zahlung von Fr. 70'200.- (gemäss Ziff. 7 der im Verfahren BGer 4A_334/2022 gerichtlich vorgemerkten Vereinbarung) die Auszugspflichten der Nutzerin (A.________ SA) und Besitzdiener (D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________) - betreffend die in Dispositiv-Ziff. 1 und 2 gemäss Urteil vom 31. März 2022 des Bezirksgerichts Meilen im summarischen Verfahren, Geschäfts-Nr. ER220002-G, genannten Wohnungen (inkl. Nebenräume), frühestens per 22. September 2022 auf erstes Verlangen der Eigentümerschaft zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Eigentümerschaft vorzuschiessen, ihnen aber von der Nutzerin und Besitzdienern (alle jeweils solidarisch haftend) zu ersetzen.  
8. Die Nutzerin verpflichtet sich, die der Eigentümerschaft geschuldeten Parteientschädigungen und Gerichtskosten - alles gemäss Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 31. März 2022 (ER220002 [vgl. Ziff. I.1 vorstehend]) -, gesamthaft Fr. 11'335.- ausmachend, bis 31. August 2022(Datum Zahlungseingang [Verfalltag]) auf das auf das in Ziffer 6 vorstehend genannte Konto zu überweisen.  
Kommt die Nutzerin deren Zahlungspflichten nicht oder aber nicht vollständig nach, so haben die Nutzerin und Besitzdiener die in den Dispositiv-Ziff. 1 und 2 gemäss Urteil vom 31. März 2022 des Bezirksgerichts Meilen im summarischen Verfahren, Geschäfts-Nr. ER220002-G, genannten Wohnungen (inkl. Nebenräume) bis am 1. September 2022 vollständig zu räumen und ordentlich gereinigt an die Eigentümerschaft zu übergeben, anderenfalls die Eigentümerschaft berechtigt ist, ab 2. September 2022 die Ausweisung durch das zuständige Gemeindeammannamt W.________ zu beantragen. 
Die Parteien beantragen dem Bundesgericht im Verfahren 4A_334/2022 die Anordnung der direkten Vollstreckung wie folgt: 
Das Gemeindeammannamt W.________ wird angewiesen, bei unterlassener Zahlung von Fr. 11'335.- (gemäss Ziff. 8 der im Verfahren BGer 4A_334/2022 gerichtlich vorgemerkten Vereinbarung) die Auszugspflichten der Nutzerin (A.________ SA) und Besitzdiener (D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________) - betreffend die in Dispositiv-Ziff. 1 und 2 gemäss Urteil vom 31. März 2022 des Bezirksgerichts Meilen im summarischen Verfahren, Geschäfts-Nr. ER220002-G, genannten Wohnungen (inkl. Nebenräume), frühestens per 2. September 2022 auf erstes Verlangen der Eigentümerschaft zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Eigentümerschaft vorzuschiessen, ihnen aber von der Nutzerin und Besitzdienern (alle jeweils solidarisch haftend) zu ersetzen.  
9. Kommt die Nutzerin und/oder die Besitzdiener deren Auszugs-/ Rückgabepflichten per 31. März 2023, 14.00 Uhr (vgl. Ziff. II.3 vorstehend), nicht nach, so ist die Eigentümerschaft berechtigt ist, ab 1. April 2023 die Ausweisung durch das zuständige Gemeindeammannamt W.________ zu beantragen. 
Die Parteien beantragen dem Bundesgericht im Verfahren 4A_334/2022 die Anordnung der direkten Vollstreckung wie folgt: 
Das Gemeindeammannamt W.________ wird angewiesen, die Auszugspflichten (gemäss Ziff. Il.3 der im Verfahren BGer 4A_334/2022 gerichtlich vorgemerkten Vereinbarung) der Nutzerin (A.________ SA) und Besitzdiener (D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________) - betreffend die in Dispositiv-Ziff. 1 und 2 gemäss Urteil vom 31. März 2022 des Bezirksgerichts Meilen im summarischen Verfahren, Geschäfts-Nr. ER220002-G, genannten Wohnungen (inkl. Nebenräume), frühestens per 1. April 2023 und auf erstes Verlangen der Eigentümerschaft zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Eigentümerschaft vorzuschiessen, ihnen aber von der Nutzerin und Besitzdienern (alle jeweils solidarisch haftend) zu ersetzen.  
10. Die Eigentümerschaft verpflichtet sich, innert 2 Tagen nach vollständiger Bezahlung i.S.d. Ziff. 6 bis 8 vorstehend, die sämtlichen, von ihr gegenüber der Nutzerin oder aber den Besitzdienern eingeleiteten Betreibungen vollumfänglich sowie vorbehaltlos zurückzuziehen und die Löschung derselben zu beantragen. 
11. Für die im Rahmen dieser Vereinbarung eingegangenen Pflichten der Nutzerin haften die Besitzdiener D.________ und F.________ (jeweils einzeln) solidarisch gegenüber der Eigentümerschaft, sofern vorstehend keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden. 
12. Die Parteien beantragen dem Bundesgericht im vorgenannten Verfahren die Abschreibung aufgrund Vergleichs und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens 4A_334/2022 trägt ausschliesslich und alleine die Nutzerin. 
13. Die vorliegenden Parteien beantragen dem Bundesgericht im Verfahren 4A_334/2022, die vorliegende Vereinbarung vollständig in die Erwägungen des entsprechenden Abschreibungsentscheides aufzunehmen. 
Sie beantragen dem Bundesgericht sodann, direkte Vollstreckungsmassnahmen i.S.d. vorgenannten Ziff. 6 bis 9 vorstehend, in das Dispositiv des Abschreibungsentscheides aufzunehmen. 
14. Mit der vollständigen Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche sowie aus sämtlichen Rechtstiteln für auseinandergesetzt.» 
 
2.  
Ein bundesgerichtliches Verfahren ist abzuschreiben, wenn das Rechtsmittel zurückgezogen oder ein Vergleich geschlossen wird und damit das Interesse der Parteien an einem Entscheid des Bundesgerichts dahinfällt (Art. 72 und 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). 
Mit der Vereinbarung vom 29./31. August 2022 haben sich die Parteien u.a. über die strittigen Ansprüche geeinigt, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 4A_334/2022 bilden. Damit ist ihr Interesse an einem Entscheid des Bundesgerichts entfallen und ist das Verfahren vom präsidierenden Mitglied der Abteilung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben. 
 
3.  
Die dem Bundesgericht ordnungsgemäss zu den Akten des vorliegenden Verfahrens eingereichte Vereinbarung vom 29./31. August 2022, deren Text in vorstehender Erwägung 1 vollständig wiedergegeben und damit vorgemerkt wurde, stellt einen gerichtlichen Vergleich dar (Art. 73 Abs. 1 und 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, Florence Aubry Girardin und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2022, N. 25 zu Art. 32 BGG; Verfügung des Bundesgerichts 4A_77/2010 und 4A_83/2010 vom 21. Mai 2010; Urteil des Bundesgerichts 4A_254/2016 vom 10. Juli 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Es kommt ihm die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheids zu (Art. 73 Abs. 4 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG; AUBRY GIRARDIN, a.a.O., N. 26 zu Art. 32 BGG). 
In einen gerichtlichen Vergleich können ausserhalb des Prozesses liegende Streitfragen zwischen den Parteien und einer Partei mit Dritten einbezogen werden, sofern es der Beilegung des Prozesses dient (Art. 73 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). Die zum gerichtlichen Vergleich erhobene Vereinbarung vom 29./31. August 2022 wurde unter zulässigem, der Streitbeilegung dienendem Beizug von Dritten (den "Besitzdienern") geschlossen. Ihr kommt damit auch gegenüber diesen die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheids zu. 
Der Klarheit halber kann vorliegend dem Antrag der Vergleichsparteien entsprochen werden, die zwischen ihnen in den Vergleichs-Ziffern II.6, II.7, II.8 und II.9 vereinbarten Vollstreckungsanordnungen in das Dispositiv der vorliegenden Abschreibungsverfügung aufzunehmen. 
 
4.  
Der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 66 und 68 BGG). 
 
 
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Verfahren 4A_334/2022 wird infolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
 
2.1. Das Gemeindeammannamt W.________ wird angewiesen, bei unterlassener Zahlung von Fr. 127'779.90 (gemäss Ziff. 6 der im Verfahren BGer 4A_334/2022 gerichtlich vorgemerkten Vereinbarung) die Auszugspflichten der Nutzerin (A.________ SA) und Besitzdiener (D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________) - betreffend die in Dispositiv-Ziff. 1 und 2 gemäss Urteil vom 31. März 2022 des Bezirksgerichts Meilen im summarischen Verfahren, Geschäfts-Nr. ER220002-G, genannten Wohnungen (inkl. Nebenräume), frühestens per 2. September 2022 auf erstes Verlangen der Eigentümerschaft zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Eigentümerschaft vorzuschiessen, ihnen aber von der Nutzerin und Besitzdienern (alle jeweils solidarisch haftend) zu ersetzen.  
 
2.2. Das Gemeindeammannamt W.________ wird angewiesen, bei unterlassener Zahlung von Fr. 70'200.- (gemäss Ziff. 7 der im Verfahren BGer 4A_334/2022 gerichtlich vorgemerkten Vereinbarung) die Auszugspflichten der Nutzerin (A.________ SA) und Besitzdiener (D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________) - betreffend die in Dispositiv-Ziff. 1 und 2 gemäss Urteil vom 31. März 2022 des Bezirksgerichts Meilen im summarischen Verfahren, Geschäfts-Nr. ER220002-G, genannten Wohnungen (inkl. Nebenräume), frühestens per 22. September 2022 auf erstes Verlangen der Eigentümerschaft zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Eigentümerschaft vorzuschiessen, ihnen aber von der Nutzerin und Besitzdienern (alle jeweils solidarisch haftend) zu ersetzen.  
 
2.3. Das Gemeindeammannamt W.________ wird angewiesen, bei unterlassener Zahlung von Fr. 11'335.- (gemäss Ziff. 8 der im Verfahren BGer 4A_334/2022 gerichtlich vorgemerkten Vereinbarung) die Auszugspflichten der Nutzerin (A.________ SA) und Besitzdiener (D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________) - betreffend die in Dispositiv-Ziff. 1 und 2 gemäss Urteil vom 31. März 2022 des Bezirksgerichts Meilen im summarischen Verfahren, Geschäfts-Nr. ER220002-G, genannten Wohnungen (inkl. Nebenräume), frühestens per 2. September 2022 auf erstes Verlangen der Eigentümerschaft zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Eigentümerschaft vorzuschiessen, ihnen aber von der Nutzerin und Besitzdienern (alle jeweils solidarisch haftend) zu ersetzen.  
 
2.4. Das Gemeindeammannamt W.________ wird angewiesen, die Auszugspflichten (gemäss Ziff. Il.3 der im Verfahren BGer 4A_334/2022 gerichtlich vorgemerkten Vereinbarung) der Nutzerin (A.________ SA) und Besitzdiener (D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________) - betreffend die in Dispositiv-Ziff. 1 und 2 gemäss Urteil vom 31. März 2022 des Bezirksgerichts Meilen im summarischen Verfahren, Geschäfts-Nr. ER220002-G, genannten Wohnungen (inkl. Nebenräume), frühestens per 1. April 2023 und auf erstes Verlangen der Eigentümerschaft zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Eigentümerschaft vorzuschiessen, ihnen aber von der Nutzerin und Besitzdienern (alle jeweils solidarisch haftend) zu ersetzen.  
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer