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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_226/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. August 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kramer und Rechtsanwältin Dr. Sibylle Pestalozzi-Früh, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Müller und Rechtsanwältin Dr. Stefanie Pfisterer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, 
vom 4. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 6. Februar 2013 stellte das Betreibungsamt Baar der A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) auf Begehren der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin), vormals B.________ GmbH, den Zahlungsbefehl Nr. xxx für eine Forderung von Fr. 946'734'587.45 nebst Zins zu 5 % seit 27. Februar 2003 zu. Als Forderungsgrund wurde angegeben: "Debt Transfer Agreement of 27 February 2003, Supply Contract of 27 February 2003, Memorandum of Understanding of 27 February 2003". Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Klägerin am gleichen Tag Rechtsvorschlag. 
 
B.  
Am 27. September 2013 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug eine negative Feststellungsklage gegen die Beschwerdegegnerin ein mit folgendem Rechtsbegehren: 
 
"Es sei festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten aus dem 'Memorandum of Understanding' zwischen B.________ GmbH, A.________ AG und C.________, welches am 27. Februar 2003 von B.________ GmbH und A.________ AG in Baar unterzeichnet wurde, nichts schuldet und dass die Beklagte die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Baar (Zahlungsbefehl vom 4. Februar 2013), soweit in der Betreibung als Grund der Forderung 'Memorandum of Understanding of 27 February 2003' genannt wird, ohne Schuldgrund zustellen liess. " 
Ferner beantragte sie, das Verfahren vorerst auf die Frage der Verjährung zu beschränken. 
In Ziffer D.1 der Verfügung vom 2. Oktober 2013 wies der Präsident des Kantonsgerichts die Parteien gestützt auf Art. 97 ZPO darauf hin, "dass der Prozess Nr. A2 13 52 erstinstanzlich Gerichtskosten in der mutmasslichen Höhe von einstweilen Fr. 60'000.-- verursachen wird: die Entstehung weiterer Gerichtskosten bleibt vorbehalten (z.B. Beweiserhebungskosten, besonders umfangreicher und/oder schwieriger Fall) ". Den am gleichen Tag in Rechnung gestellten Kostenvorschuss in dieser Höhe bezahlte die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2013. 
In der Klageantwort vom 13. November 2013 beantragte die Beklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Ferner sei das Verfahren nicht auf die Frage der Verjährung, aber vorab auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken. 
Mit Entscheid vom 6. Dezember 2013 beschränkte der Referent der 2. Abteilung des Kantonsgerichts den Prozess einstweilen auf die Frage der Zuständigkeit des Kantonsgerichts (Ziffer 2) und setzte der Klägerin Frist an zur Einreichung der Replik zu dieser Frage (Ziffer 3). Weiter forderte der Referent die Klägerin auf, für die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens Nr. A2 2013 52 innert zehn Tagen einen weiteren Kostenvorschuss von Fr. 440'000.-- zu bezahlen (Ziffer 4) und stellte diesen Betrag am gleichen Tag in Rechnung. 
Dagegen erhob die Klägerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug und beantragte u.a., Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2013 sowie den Entscheid des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2013 betreffend Kostenvorschuss aufzuheben. Nachdem der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt worden war, wies das Obergericht die Beschwerde mit Urteil vom 4. März 2014 ab. 
 
C.  
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts vom 4. März 2014, Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 6. Dezember 2013 sowie den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 6. Dezember 2013 betreffend Kostenvorschuss (Kostenvorschuss Nr. 11300003361) aufzuheben und es sei der mit Verfügungen des Kantonsgerichts Zug vom 2. Oktober 2013 für die voraussichtlichen Kosten des Prozesses auf einstweilen Fr. 60'000 festgesetzte Vorschuss zu bestätigen. Eventualiter sei der Kostenvorschuss für das Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug angemessen festzusetzen oder zur angemessenen Neufestsetzung an die kantonalen Vorinstanzen zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz beantragen, die Beschwerde abzuweisen. 
Die Beschwerdeführerin replizierte. 
Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2014 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen). 
 
1.1. Beim angefochtenen Urteil des Obergerichts, das als oberes Gericht kantonal letztinstanzlich und auf ein Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Erhöhung des vor dem Kantonsgericht zu leistenden Kostenvorschusses entschieden hat, handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Gegen einen solchen Zwischenentscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen - abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 139 IV 113 E. 1; 139 V 604 E. 3.2; 138 III 333 E. 1.3.1; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382, je mit Hinweisen).  
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wenn die Zahlungsaufforderung mit der Androhung verbunden wird, dass im Säumnisfall auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, weshalb die Beschwerde an das Bundesgericht offen steht (Urteil 5A_582/2013 vom 12. Februar 2014 E. 1, nicht publ. in: BGE 140 III 65; Urteile 4A_26/2013 vom 5. September 2013 E. 1.1; 5A_123/2013 vom 10. Juni 2013 E. 1.1; vgl. auch BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; 128 V 199 E. 2b und 2c S. 202 ff.). Vorliegend wurde im Entscheid des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2013, mit dem die Bezahlung eines weiteren Kostenvorschusses von Fr. 440'000.-- verlangt wurde, nicht explizit auf die Folge des Nichteintretens bei Säumnis hingewiesen. Diese Folge ergibt sich indessen klar aus dem Gesetz, indem Art. 101 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass das Gericht auf die Klage oder das Gesuch nicht eintritt, wenn der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet werden. 
Ob von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auch bei Kostenvorschussverfügungen auszugehen ist, bei denen nicht die Kostenpflichtigkeit des Verfahrens an sich, sondern lediglich die Höhe des konkret festgesetzten Vorschusses umstritten ist, und sich der Beschwerdeführer nicht gleichzeitig auf Mittellosigkeit beruft, wurde im Urteil 4A_680/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1 offen gelassen, im Urteil 5A_123/2013 vom 10. Juni 2013 E. 1.1, in dem es - wie vorliegend - um eine nachträgliche Erhöhung bzw. Neufestsetzung der ursprünglich verfügten Kostenvorschüsse ging, jedoch ohne Weiteres angenommen. Davon ist auch hier auszugehen. Zu beachten ist dabei, dass auch eine zahlungskräftige klagende Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden kann, wenn sie einen in seiner Höhe nicht rechtskonform festgesetzten Kostenvorschuss leisten muss, unabhängig davon, dass dies ihren Zugang zum Gericht nicht beeinträchtigen kann. Denn Art. 111 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass die Gerichtskosten mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet werden. Die kostenpflichtige Partei (welche die Vorschüsse nicht selber leistete) hat der anderen Partei in der Folge die geleisteten Vorschüsse zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Dies bedeutet, dass die klagende Partei, auch wenn sie bei Verfahrensabschluss kostenmässig obsiegt, das Inkassorisiko für die Gerichtskosten trägt, die sie bei der beklagten Partei einfordern muss. Im Fall der Zahlungsunfähigkeit der beklagten Partei kann dies zu einem definitiven Verlust und damit zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führen. Vorausgesetzt für ein Eintreten auf eine Beschwerde an das Bundesgericht ist in einem solchen Fall allerdings, dass die beschwerdeführende Partei die zweifelhafte Zahlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin und damit den drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil substanziiert behauptet und belegt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 120 E. 1 S. 121; 133 II 400 E. 2 S. 403 f.). Diese Anforderung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die zweifelhafte Zahlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin wurde von der Beschwerdeführerin substanziiert behauptet und belegt und von der Beschwerdegegnerin mit keinem Wort bestritten. 
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Hier geht es in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, bei der die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen bei Weitem überschritten wird. 
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im Hauptbegehren einzutreten. 
 
1.2. Mit dem Eventualbegehren beantragt die Beschwerdeführerin für den Fall, dass eine nachträgliche Erhöhung des anfänglich auf Fr. 60'000.-- festgesetzten Kostenvorschusses für statthaft befunden werden sollte, eine angemessene Neufestsetzung desselben durch das Bundesgericht oder eine Rückweisung der Sache an die kantonalen Vorinstanzen zu diesem Zweck.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), ist grundsätzlich ein materieller Antrag erforderlich. Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, müssen beziffert werden (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis), was auch gilt, wenn die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens selbständig angefochten werden (Urteil 4A_89/2014 vom 25. Februar 2014 mit Hinweisen). Nichts anderes kann für die Anfechtung von Kostenvorschussverfügungen gelten. Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das kantonale Verfahren im Fall der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in der Regel nicht selbst gestützt auf kantonale Gebührenverordnungen festlegt und auch die Höhe von Kostenvorschüssen bei Gutheissung einer diesbezüglichen Beschwerde in der Regel nicht selbst in Anwendung der kantonalen Tarife neu bestimmt. Denn das Bundesgericht hat gleichwohl jedenfalls die Kompetenz, reformatorisch zu entscheiden, was die Beschwerdeführerin vorliegend in ihrem Eventualbegehren - neben der Rückweisung - denn auch beantragt. Sie hätte demnach einen bezifferten Antrag stellen müssen (vgl. zum Ganzen Urteil 4A_89/2014 vom 25. Februar 2014 mit Hinweisen; s. auch das Urteil 4A_12/2014 E. 2; anders noch: Urteile 4A_375/2012 vom 20. November 2012 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 139 III 24; 4A_32/2013 vom 29. April 2013 E. 1.2). Ein solcher lässt sich dem von ihr gestellten Eventualbegehren indessen nicht entnehmen. 
Es genügt allerdings, wenn aus der Beschwerdebegründung hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.). Aus der Begrünung der vorliegenden Beschwerde kann jedoch nicht abgeleitet werden, in welchem Betrag die Beschwerdeführerin eine Erhöhung des Kostenvorschusses für angemessen halten würde. 
Auf das Eventualbegehren kann demnach nicht eingetreten werden. 
 
2.  
 
2.1. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Den Gerichten kommt bei der Handhabung dieser Vorschrift viel Ermessen zu. So schreibt die ZPO nicht vor, dass immer die gesamten mutmasslichen Gerichtskosten vorzuschiessen sind. Zur Gewährleistung einer transparenten und rechtsgleichen Vorschusspraxis empfehlen sich kantonale Richtlinien (Gasser/Rickli, Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 98 ZPO).  
Kostenvorschussverfügungen sind prozessleitende Verfügungen. Als solche können sie geändert und namentlich veränderten Verhältnissen angepasst werden. Da der Vorschuss die mutmasslichen Gerichtskosten decken soll, wird er mit Blick auf die bei Klageeinleitung bestehenden Verhältnisse in der Höhe der voraussichtlich anfallenden Pauschale anzusetzen sein. Eine spätere Erhöhung des Kostenvorschusses bleibt vorbehalten, wenn Gründe für eine Erhöhung der Pauschale vorliegen, etwa bei umfangreichen Bemühungen des Gerichts, im Falle der nachträglichen Bezifferung einer unbezifferten Forderungsklage oder bei Klageerweiterung. Auch eine nachträgliche Herabsetzung des Kostenvorschusses ist möglich, wenn er sich im Laufe des Verfahrens als zu hoch erweist (Hans Schmid, in: ZPO, Oberhammer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 98 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 11 zu Art. 98 ZPO; Suter/von Holzen, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 98 ZPO; Denis Tappy, in: CPC, Code de procédure civile commenté, Bohnet und andere [Hrsg.], 2011, N. 22 zu Art. 98 ZPO). Stets ist zudem im Auge zu behalten, dass der erhobene Kostenvorschuss den später zu treffenden Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten nicht präjudiziert. Diese können vom erhobenen Kostenvorschuss abweichen (Sterchi, a.a.O., N. 11 zu Art. 98 ZPO). 
 
2.2. Die Festsetzung der Tarife für die Prozesskosten fällt in die Kompetenz der Kantone (Art. 96 ZPO). Der Kanton Zug hat von dieser Kompetenz mit der Verordnung vom 15. Dezember 2011 über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG; BGS 161.7) Gebrauch gemacht.  
Für den vorliegenden Fall führte die Vorinstanz dazu aus, nach § 11 Abs. 1 KoV OG betrage die Entscheidgebühr im ordentlichen Verfahren bei einem Streitwert von Fr. 5 Mio. mindestens Fr. 60'000.--, jedoch höchstens 1,2 % des Streitwertes. Bei dem im vorliegenden Fall massgebenden Streitwert von Fr. 933'728'115.25 belaufe sich die maximale Entscheidgebühr auf rund Fr. 11,2 Mio. Der vom Kantonsgericht festgesetzte Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 500'000.-- unterschreite die Maximalgebühr um den Faktor 22,4, liege rund 8,3 mal höher als der Mindestansatz von Fr. 60'000.-- und belaufe sich auf rund 0,054 % des Streitwertes. Er bewege sich damit klar im unteren Bereich des ordentlichen Tarifrahmens. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Aktenwidrig sei die Feststellung, dass veränderte Verhältnisse vorlägen, nachdem das Verfahren nicht auf die Frage der Verjährung, sondern auf die Zuständigkeitsfrage beschränkt worden sei. Die Vorinstanz übersehe, dass die erstmalige Festsetzung des Kostenvorschusses noch ohne jegliche Beschränkung des Verfahrens erfolgt sei. Eine solche sei zwar beantragt, aber noch nicht angeordnet gewesen. Sodann habe die Beschwerdeführerin bereits in der Klageschrift deutlich darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit der Zuger Gerichte von der Beschwerdegegnerin im Schlichtungsverfahren im Hinblick auf die Schiedsklausel im Kaufvertrag bestritten worden war, und in Antizipierung dieser Unzuständigkeitseinrede detaillierte Ausführungen dazu gemacht. Demnach habe das Kantonsgericht den Kostenvorschuss auf Fr. 60'000.-- festgesetzt in Kenntnis davon, dass die Zuständigkeit unter den Parteien streitig ist und welche Fragen sich hierzu stellten. Mit der (vorläufigen) Beschränkung des Verfahrens auf die Zuständigkeit sei demnach in keiner Weise ein Kurswechsel erfolgt.  
 
3.2. Die Vorinstanz begründete das Vorliegen veränderter Verhältnisse, die eine Erhöhung des anfänglich verfügten Kostenvorschusses erlaubten wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe in der Klage den prozessualen Antrag gestellt, das Verfahren auf die Verjährung zu beschränken. Sie habe geltend gemacht, die behauptete Vertragsverletzung habe im April 2003 stattgefunden und die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche seien nach dem massgebenden englischen Recht im Zeitpunkt der Klageeinleitung längstens verjährt gewesen. Demgegenüber habe die Beschwerdegegnerin in der Klageantwort die Zuständigkeit bestritten und die Schiedseinrede erhoben. Sie habe sich auf den Standpunkt gestellt, die im Vertrag Nr. 124.001/03 und im Dept Transfer Agreement vereinbarten Schiedsklauseln hätten auch für das Memorandum of Understanding Gültigkeit. Die Beschränkung des Verfahrens auf die Zuständigkeit bedinge eine Auslegung der drei ineinander verzahnten Abkommen. Damit sei zu eruieren, wie es zum Abschluss der drei Abkommen gekommen sei. Es stellten sich demnach Sachverhalts- und Rechtsfragen, die ein Beweisverfahren wahrscheinlich machten. Demgegenüber handle es sich bei der Verjährungseinrede der Beschwerdeführerin um eine blosse Rechtsfrage, die zweifelsohne einen geringeren Aufwand für das Gericht verursache.  
 
3.3. Bei der Beurteilung, ob veränderte Verhältnisse vorlagen, die zu einer Erhöhung des anfänglich festgesetzten Kostenvorschusses berechtigten, handelt es sich nicht eigentlich um eine tatsächliche Feststellung, sondern vielmehr um die Subsumtion der tatsächlichen Verhältnisse unter den Begriff der "veränderten Verhältnisse", wie die Beschwerdeführerin richtig einräumt. Insofern geht es nicht um die Entscheidung einer Sachverhaltsrüge. Aber auch eine Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich. Vielmehr kann das Bundesgericht der Annahme der Vorinstanz folgen, dass veränderte Verhältnisse vorlagen, nachdem das Verfahren nicht auf die Frage der Verjährung, sondern auf diejenige der Zuständigkeit, die einen Mehraufwand des Gerichts erwarten lässt, beschränkt worden war. Zwar erging die ursprüngliche Festsetzung des Kostenvorschusses auf Fr. 60'000.-- und damit auf den Minimalansatz zu einem Zeitpunkt, als das Verfahren nicht formell auf die Verjährungsfrage beschränkt war. Eine solche war jedoch beantragt und stand bei der Festsetzung des Kostenvorschusses in Aussicht. Das änderte, als die Beschwerdegegnerin in der Klageantwort die Zuständigkeit bestritt, Schiedseinrede erhob und ihrerseits Beschränkung auf die Zuständigkeitsfrage beantragte. Wohl konnte das Kantonsgericht schon bei Durchsicht der Klageschrift zur Kenntnis nehmen, dass die Zuständigkeit unter den Parteien umstritten war. Zu jenem Zeitpunkt war aber noch nicht bekannt, ob die Beschwerdegegnerin tatsächlich die Unzuständigkeitseinrede erheben und wie sie eine solche begründen würde. Die Komplexität der Zuständigkeitsfrage und der mit deren Beurteilung verbundene erhebliche Aufwand war jedenfalls im Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung des Kostenvorschusses nicht bekannt. Damals konnte nicht vorausgesehen werden, dass ein Beweisverfahren betreffend die Zuständigkeitsfrage wahrscheinlich nötig sein würde. Es zeichnete sich mithin erst nach Eingang der Klageantwort mit der detailliert begründeten Bestreitung der Zuständigkeit der Zuger Gerichte ein erheblich grösserer Aufwand für das Gericht ab, als wenn - bei einer Beschränkung auf die Verjährungsfrage - eine blosse Rechtsfrage hätte entschieden werden müssen.  
Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz wegen der Beschränkung des Verfahrens auf die Zuständigkeitsfrage anstatt auf die Verjährungsfrage von veränderten Verhältnissen ausging, die einen Mehraufwand für das Gericht erwarten liessen und daher zu einer Erhöhung des Kostenvorschusses berechtigten. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 52 ZPO. Ihr berechtigtes Vertrauen auf den aus der Verfügung vom 2. Oktober 2013 sich ergebenden - zumindest ungefähren - Kostenrahmen sei durch die exorbitante Erhöhung des Kostenvorschusses grob verletzt worden. Zwar sei in jener Verfügung die Entstehung weiterer Gerichtskosten vorbehalten, dabei aber ausdrücklich auf "z.B. Beweiserhebungskosten, besonders umfangreicher und/oder schwieriger Fall" hingewiesen worden. An der Komplexität des Falles habe sich nach Eingang der Klageantwort nichts geändert. Die Beschwerdeführerin habe daher auf die Grössenordnung des ursprünglich festgesetzten Kostenvorschusses vertrauen dürfen. Wohl habe sie mit Erhöhungen für Mehraufwand rechnen müssen, aber sicher nicht mit einer Verachtfachung. Die Beschwerdeführerin habe angesichts der Schwierigkeiten betreffend die Abschätzung des Kostenvorschusses mit dem Präsidenten des Kantonsgerichts vorgängig telefonisch Kontakt aufgenommen. Dieser habe gesagt, dass der Kostenvorschuss vorläufig wohl in der Höhe von rund Fr. 60'000.-- liegen würde, wobei er eine Erhöhung vorbehalten habe für den Fall, dass sich das Verfahren als ausserordentlich kompliziert erweisen würde. Im Übrigen habe er darauf hingewiesen, dass das Gericht bei der Festsetzung des Kostenvorschusses mit Augenmass vorgehen werde. Gestützt auf diese mündliche Auskunft und auf die vom Kantonsgericht daraufhin entsprechend verfügte Höhe des Kostenvorschusses von Fr. 60'000.-- habe die Beschwerdeführerin Dispositionen getroffen, indem sie sich angesichts dieser Zahlen und vertrauend darauf zur Klageeinleitung bzw. Fortführung des Prozesses entschieden habe. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erhöhung des Vorschusses sei ebenfalls zu verneinen, da kein Risiko dafür bestehe, dass die effektiven bzw. dereinst rechtskräftig auferlegten Kosten des Prozesses ungedeckt bleiben würden. Indem die Beschwerdeführerin, obwohl keine veränderten Verhältnisse vorlagen, durch die massive Erhöhung in ihrem berechtigten Vertrauen bezüglich der Höhe des Kostenvorschusses getäuscht worden sei, habe das Kantonsgericht den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 52 ZPO verletzt, was die Vorinstanz unter Begehung der gleichen Rechtsverletzung geschützt habe.  
 
4.2. Nach Art. 52 ZPO haben alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln. In seiner grundrechtlichen Ausprägung (Art. 9 BV) verleiht der Grundsatz von Treu und Glauben einer Person u.a. Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in eine selbst unrichtige Auskunft oder Zusicherung der Behörde. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Zudem darf seit der Auskunftserteilung die gesetzliche Ordnung keine Änderung erfahren haben. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.; 131 II 627 E. 6.1; 129 I 161 E. 4.1, je mit Hinweisen).  
 
4.3. Nach Eingang der Klage hielt der Gerichtspräsident vorliegend in Ziffer D.1 der Verfügung vom 2. Oktober 2013 fest: "Gestützt auf Art. 97 ZPO werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Prozess erstinstanzlich Gerichtskosten in der mutmasslichen Höhe von einstweilen Fr. 60'000.-- verursachen wird; die Entstehung weiterer Gerichtskosten bleibt vorbehalten (z.B. Beweiserhebungskosten, besonders umfangreicher und/oder schwieriger Fall)."  
Weder im behaupteten Telefongespräch noch in der Verfügung vom 2. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin zugesichert, dass der Gerichtskostenvorschuss für die ganze Dauer des Verfahrens nicht erhöht werden würde. Im Gegenteil ist die Rede von "vorläufig" bzw. "einstweilen" Fr. 60'000.--, was gerade darauf hindeutet, dass dies eine erstmalige Festsetzung und noch keineswegs die schliesslich definitive ist. Im Gegenteil wird die Entstehung weiterer Kosten ausdrücklich vorbehalten. Auch wenn als Beispiele lediglich "Beweiserhebungskosten, besonders umfangreicher und/oder schwieriger Fall" angegeben werden, heisst das nicht und durfte nicht so aufgefasst werden, dass die bei prozessleitenden Verfügungen naturgemäss bestehende Möglichkeit der Anpassung an veränderte Verhältnisse aus anderen Gründen als den beispielhaft erwähnten ausgeschlossen werden sollte. Die Vorinstanz folgerte daher zutreffend, dass keine behördliche Zusicherung oder sonstiges Verhalten vorliegt, wonach der verfügte Kostenvorschuss unveränderlich sei. Ebenso wenig wurde zugesichert, dass der Vorschuss in der verfügten "Grössenordnung" bleiben würde. Für einen Vertrauensschutz fehlt es daher bereits an einer Vertrauensgrundlage. 
Wie ausgeführt (Erwägung 2.1), kann ein verfügter Kostenvorschuss bei Vorliegen entsprechender Gründe, namentlich bei veränderten Verhältnissen, die einen höheren Aufwand des Gerichts erwarten lassen, erhöht werden. Solche veränderten Verhältnisse lagen hier nach der Beschränkung des Verfahrens auf die Zuständigkeitsfrage und nicht - wie von der Beschwerdeführerin in der Klage beantragt - auf die Verjährungsfrage vor. Es wurde bereits dargelegt, dass es damit nicht - wie bei der Verjährung - eine blosse Rechtsfrage zu entscheiden gilt, sondern dass die Zuständigkeitsfrage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplex ist und wohl ein Beweisverfahren nötig sein wird, womit ein grösserer Aufwand für das Gericht zu erwarten ist (Erwägung 3). Aufgrund dieser veränderten Ausgangslage war der Referent befugt, den Gerichtskostenvorschuss zu erhöhen, ohne dass dadurch der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt wurde. 
 
4.4. Namentlich besteht auch keine Grundlage dafür, dass die Beschwerdeführerin auf die "Grössenordnung" des einstweilen auf Fr. 60'000.-- bestimmten Kostenvorschusses vertrauen durfte. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass der Kostenvorschuss von Fr. 60'000.-- gemäss § 11 Abs. 1 KoV OG dem Mindestansatz einer vermögensrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 5 Mio. entspricht. Die Beschwerdeführerin reichte eine Klage mit einem Streitwert von rund Fr. 933 Mio. ein. Laut Vorinstanz konnte der rechtlich verbeiständeten Beschwerdeführerin unter diesen Umständen nicht entgangen sein, dass der Kostenvorschuss für den angehobenen Prozess ausserordentlich tief angesetzt worden sei und sich derart niedrige Verfahrenskosten nur rechtfertigen könnten, falls sich der Prozess mit minimalem Aufwand erledigen lasse. Sie habe sich daher im Klaren sein müssen darüber, dass dieser äusserst bescheidene Kostenvorschuss erhöht werde, falls sich - wie geschehen - Sachverhalts- und Rechtsfragen stellten, deren Beurteilung nicht mit äusserst geringem Aufwand erfolgen könne. Unter diesen Umständen sei eine Erhöhung des Kostenvorschusses von Beginn an wahrscheinlich gewesen. Auch aus diesem Grund habe der Referent nicht gegen Treu und Glauben verstossen, als er diese Summe angehoben habe.  
Diesen Erwägungen ist beizupflichten, zumal die Beschwerdeführerin unter den genannten Umständen schon aus Rechtsgleichheitsgründen kaum damit rechnen durfte, dass der für eine Klage mit einem Streitwert von rund Fr. 933 Mio. ausserordentlich tief angesetzte Kostenvorschuss von Fr. 60'000.-- unverändert bleiben würde, wenn der Prozess nicht mit minimalem Aufwand erledigt werden kann. 
Die Vorinstanzen haben demnach nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 52 ZPO verstossen, indem sie den einstweilen verfügten Kostenvorschuss erhöht bzw. diese Erhöhung geschützt haben, wenn die Erhöhung auch stark ausfiel. 
 
4.5. Ob aufgrund des  Ausmasses der Erhöhung des Kostenvorschusses von Fr. 60'000.-- um Fr. 440'000.-- auf Fr. 500'000.-- eine Verletzung von Art. 52 ZPO sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vorliegt, wie die Beschwerdeführerin mit ihrem Eventualbegehren geltend macht, und gegebenenfalls in welchem genauen Umfang, ist nicht zu prüfen, da auf das Eventualbegehren mangels bezifferten Antrags nicht eingetreten werden kann (Erwägung 1.2).  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. August 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer