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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_127/2020  
 
 
Urteil vom 17. April 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterin Niquille, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verein B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cahenzli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag; Vertretungsmacht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 30. Januar 2020 (ZK2 19 65). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Fussballspieler A.________ (Beschwerdeführer) spielte vom 1. März 2016 bis Juni 2016 für den Verein Verein B.________ (Beschwerdegegner) in der 2. Liga. Es ist umstritten, ob der Verein sich verpflichtet hatte, dem Fussballspieler eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 100 % zu vermitteln, ihm unentgeltlich eine Wohnung zur Verfügung zu stellen und ihm bei Ligaerhalt Ende Saison eine Prämie von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
B.  
Nach erfolglosem Schlichtungsversuch klagte der Fussballspieler beim Regionalgericht Surselva und beantragte, der Verein sei zu verpflichten, ihm Fr. 14'300.-- nebst Zins zu 5 % seit 10. September 2016 sowie Fr. 2'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 4. Juni 2016 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der von ihm angestrengten Betreibung sei im Umfang der Gutheissung der Klage zu beseitigen. 
Das Regionalgericht wies die Klage am 30. April 2019 ab. Die dagegen gerichtete Berufung des Fussballspielers wies das Kantonsgericht von Graubünden am 30. Januar 2020 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Der Fussballspieler erhebt vor Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, und erneuert sein Klagebegehren. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 140 E. 1 S. 143; 141 II 113 E. 1 S. 116; je mit Hinweisen). 
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die Klage des Beschwerdeführers wurde im kantonalen Verfahren abgewiesen (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Der Streitwert beträgt Fr. 16'300.-- (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG), womit die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig ist, wenn es sich um einen arbeitsrechtlichen Fall handelt (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Es ist umstritten, ob zwischen den Parteien ein Vertrag zustande kam und ob es sich dabei um einen Arbeitsvertrag handelt. Damit ist für die Frage der Beschwerdefähigkeit von einem arbeitsrechtlichen Fall auszugehen (vgl. BGE 137 III 32 E. 2.1 S. 34; Urteile 4A_484/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 1; 4A_71/2011 vom 2. Mai 2011 E. 1.2; 4P.18/1999 vom 22. März 1999 E. 2c, publ. in: JAR 2000, S. 390). Der massgebende Streitwert ist somit erreicht. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (vgl. E. 2 hiernach) einzutreten.  
 
1.3. Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig. Daher ist auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten (Art. 113 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls darauf nicht eingetreten wird. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, zwischen ihm und dem Verein bestehe eine mündliche Vereinbarung. Der Verein habe sich verpflichtet, ihm eine Vollzeitarbeitsstelle zu vermitteln, unentgeltlich eine Wohnung zur Verfügung zu stellen und bei Ligaerhalt eine Prämie von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Diesen mündlichen Vertrag habe er am 10. Februar 2016 bei einem Treffen mit C.________ und dem damaligen Trainer des Vereins D.________ geschlossen. 
 
3.1. Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet (Art. 32 Abs. 1 OR). Die Bestimmung setzt somit voraus, dass der Vertreter im Namen der vertretenen Person handelt und dazu ermächtigt ist. Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt (Art. 38 Abs. 1 OR).  
 
3.2. Die Vorinstanz nahm an, dass C.________ keine Vertretungsmacht für den Verein hatte. Dabei knüpfte sie am Urteil der Erstinstanz an, welche die Zeugen E.________, F.________ sowie G.________ einvernommen und D.________ rechtshilfeweise hatte einvernehmen lassen. Die Erstinstanz erwog, der Zeuge G.________ sei im fraglichen Zeitpunkt Mitglied der technischen Kommission des Vereins gewesen und habe ausgesagt, C.________ habe einen Auftrag des Vereins gehabt, Spieler zu vermitteln. Auf Ergänzungsfrage des Rechtsvertreters des Vereins habe G.________ seine Aussage insofern geändert, als ihm nicht bekannt sei, dass C.________ einen Auftrag zur Spielervermittlung erhalten habe. Er habe C.________ nie direkt beauftragt. Auch der Zeuge F.________, damaliger Präsident des Vereins, habe ausgesagt, C.________ habe keinen Auftrag gehabt, Fussballspieler zu rekrutieren. Die Erstinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe keine Dokumente eingereicht, die C.________ eindeutig als Vertreter des Vereins auswiesen. Zwar sei unbestritten, dass die Vereinsverantwortlichen in Kontakt mit C.________ gestanden seien, zumal dieser den damaligen Trainer D.________ vermittelt habe. Allerdings müsse offen bleiben, ob ein Vertragsverhältnis zwischen dem Verein und C.________ bestanden habe. Diesen Beweisnotstand habe der Beschwerdeführer selbst zu verantworten, denn es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er keine Zeugenbefragung von C.________ und keine Edition von allfälligen Verträgen zwischen dem Verein und C.________ verlangt habe. Es sei durchaus möglich, dass C.________ dem Beschwerdeführer die eingeklagten Leistungen versprochen habe. Die Aussagen des Zeugen E.________ legten dies sogar nahe. Dieser habe ausgesagt, dass ihm C.________ Arbeit und Wohnung versprochen habe, nicht aber der Verein.  
Die Erstinstanz erwog weiter, der Beschwerdeführer behaupte in pauschaler Weise, der Verein habe das Verhalten von C.________ geduldet. Allerdings bestünden keine Anzeichen, dass der Verein von dessen Gebaren gewusst habe. Eine ausdrückliche oder konkludente Genehmigung sei nicht ersichtlich. Auch die unbestrittene Tatsache, dass der Verein eine Wohnung für den Beschwerdeführer organisiert habe, sei kein Indiz dafür, dass der Verein den behaupteten Vertrag genehmigt habe. Der Verein habe in überzeugender Weise erklärt, dass er dies nur getan habe, weil der Beschwerdeführer nach Vereinsbeitritt seine alte Wohnung verloren habe. Zudem habe der Beschwerdeführer die Umstände der Wohnungsmiete nur spärlich dargelegt. Namentlich habe er keine Befragung des Vermieters beantragt. Insgesamt habe der Verein glaubhaft dargelegt, wie es zur Vermittlung der Wohnung gekommen sei. Die Erstinstanz kam zum Schluss, dabei habe es sich sich nicht um die Erfüllung einer vertraglichen Pflicht gehandelt, sondern um ein eine Gefälligkeit. Gemäss Erstinstanz wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, durch Anfrage beim Verein die angebliche Vertretung smacht von C.________ abzuklären. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er nicht im Rahmen einer Parteibefragung oder Beweisaussage vernommen wurde. Zudem rügt er, dass der Fussballspieler H.________ nicht als zusätzlicher Zeuge befragt wurde. Er sieht darin eine Verletzung des Willkürverbots, des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Gleichbehandlungsgebots, des Anspruchs auf ein faires Verfahren und des Grundsatzes der Waffengleichheit. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Würdigung der Zeugenaussage von G.________ als willkürlich.  
 
3.4. Der Beweisführungsanspruch ergibt sich als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör allgemein aus Art. 29 Abs. 2 BV und für das Bundesprivatrecht besonders aus Art. 8 ZGB und Art. 152 Abs. 1 ZPO. Er verschafft der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332; mit Hinweisen). Diese Bestimmungen schreiben jedoch dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat (vgl. BGE 114 II 289 E. 2 S. 291) und sie schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332). Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 429 mit Hinweisen). Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, das beantragte Beweismittel falle zu Gunsten der Partei aus, die es angerufen hat, und spreche dafür, dass die zu beweisende Behauptung zutrifft (Urteile 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.1.1; 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.1.1). Das Bundesgericht greift in eine antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie willkürlich und damit offensichtlich unhaltbar ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376 mit Hinweis), namentlich wenn sie eine prozessuale Vorschrift oder einen unumstrittenen Grundsatz des Beweisrechts krass verletzt oder sonstwie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 4A_333/2015 vom 27. Januar 2016 E. 7.2.2).  
 
3.5. Zur beantragten Einvernahme des Beschwerdeführers erwog die Vorinstanz, nach den Befragungen der Zeugen G.________, F.________, D.________ und E.________ habe sich ein schlüssiges Bild ergeben, weshalb aus einer Parteibefragung oder einer Beweisaussage keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten seien, zumal der Standpunkt des Beschwerdeführers bereits aus den Rechtsschriften klar sei. Es treffe nicht zu, dass der Zeuge D.________ seine Aussage faktisch verweigert habe. Er habe ausgesagt, dass er sich nach über zwei Jahren nicht mehr daran erinnern könne, wer an dem Treffen vom 10. Februar 2016 teilgenommen habe und was dabei besprochen worden sei. Im Zeitpunkt des angeblichen Vertragsschlusses seien sowohl D.________ als Trainer wie auch F.________ als damaliger Präsident mit dem Verein verbunden gewesen. Bei der Zeugeneinvernahme hingegen seien beide nicht mehr in den genannten Funktionen tätig gewesen, woraus ihr Interesse am Prozessausgang nicht erstellt sei. Zudem sei die Einvernahme des Zeugen D.________ vom Beschwerdeführer selbst beantragt worden, womit je zwei Zeugen pro Partei angehört worden seien.  
Die Vorinstanz erwog weiter, der Beschwerdeführer habe die Zeugen E.________ und H.________ zum Beweis angeboten, dass der Verein regelmässig Vereinbarungen wie die von ihm behauptete abgeschlossen habe. Das Zeugnis von H.________ hätte dazu gedient, ein Muster im Verhalten des Vereins aufzuzeigen, was wiederum die Glaubhaftigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers erhöht hätte. Dazu hielt die Erstinstanz fest, es sei nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse die Einvernahme von H.________ bringen könnte. Schliesslich sei E.________ zum gleichen Themenbereich als Zeuge befragt worden. Gemäss seiner Aussage habe der Verein ihm nichts versprochen. C.________ habe ihm gegenüber Versprechungen gemacht, diese aber nicht eingehalten. Direkten Kontakt habe er nur mit C.________ gehabt. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Aussagen des Zeugen E.________ stützten den Standpunkt des Vereins. Selbst wenn H.________ die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen würde, stünden sie im Widerspruch zu jenen von E.________ und ein Beweis des behaupteten Verhaltensmusters des Vereins würde scheitern. 
Die Vorinstanz setzte sich mit dem Argument des Beschwerdeführers auseinander, dass der Zeuge G.________ ausgesagt hatte, C.________ habe einen Auftrag gehabt, Spieler zu vermitteln. Die Vorinstanz verneinte mit der Erstinstanz, dass darin eine Vertretungsmacht für den Abschluss des behaupteten Vertrags zu erblicken sei. Der Zeuge G.________ habe seine Aussage auf Ergänzungsfrage relativiert, indem er ausgesagt habe, ihm sei nicht bekannt, dass C.________ offiziell einen Auftrag gehabt habe. Die Vorinstanz erwog weiter, der vom Zeugen erwähnte Auftrag habe sich, wenn überhaupt, auf die Vermittlung von Spielern beschränkt. Der Beschwerdeführer stütze sich in der Berufung einzig auf diese Zeugenaussage, um eine Vollmacht zu beweisen. Weshalb er es unterlassen habe, C.________ als Zeuge zu beantragen, erschliesse sich nicht. Es komme hinzu, dass der Verein darauf hingewiesen habe, es sei möglich, dass C.________ dem Beschwerdeführer die eingeklagten Leistungen versprochen habe, obwohl er keine Vertretungsmacht gehabt habe, zumal die Zeugenaussage von E.________ darauf schliessen lasse. 
 
3.6. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorträgt, wäre es unzulässig, der Parteibefragung und Beweisaussage von vornherein jeden Beweiswert abzusprechen. Erfahrungsgemäss kann eine geschickte Befragung durch das Gericht ein gutes Mittel sein, die Wahrheit zu erforschen, wenn die befragte Person eindringlich verhört wird und auf unerwartete Fragen Antwort geben muss, vor allem aber, weil das Gericht dabei einen persönlichen Eindruck gewinnt, der ihm gestatten kann, die Glaubwürdigkeit der befragten Person zu beurteilen (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 333 f.).  
Allerdings übersieht der Beschwerdeführer, dass dem soeben zitierten BGE 143 III 297 eine andere Konstellation zugrunde lag. Dort hatte die Vorinstanz eine Parteibefragung abgelehnt, ohne aufgrund bereits abgenommener Beweise zu einer Überzeugung gelangt zu sein. Anders verhielt es sich hier, wo Zeugenaussagen von E.________, F.________, G.________ und D.________ vorlagen. Die Vorinstanzen legten in vertretbarer Weise dar, dass die aus diesen Zeugenbefragungen gewonnene Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Zwar wäre der Beschwerdeführer vor der Parteibefragung zur Wahrheit ermahnt und auf die Möglichkeit disziplinarischer Ahndung hingewiesen worden; bei einer Beweisaussage hätte er sogar unter Strafandrohung ausgesagt. Dies allein lässt die antizipierte Beweiswürdigung aber keinesfalls als unzulässig erscheinen, zumal auch alle einvernommenen Zeugen unter Strafdrohung ausgesagt hatten. 
 
3.7. Im Übrigen äussert sich der Beschwerdeführer auf vielen Seiten wortreich zu den angeblichen Rechtsverletzungen der Vorinstanzen. Er zitiert deren Erwägungen und nennt zahlreiche nationale und internationale Rechtsnormen, Präjudizien und Literaturstellen, wobei er sich regelmässig wiederholt. Diese Wortfülle ändert nichts daran, dass seine Ausführungen nirgends über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinausgehen.  
 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Vorinstanzen die Tragweite der Zeugenaussagen von E.________, F.________, G.________ oder D.________ offensichtlich verkannt hätten oder dass daraus unhaltbare Schlüsse gezogen worden wären. Was die Würdigung der Zeugenaussage von G.________ betrifft, legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern Willkür vorliegen sollte. Insbesondere übersieht er, dass nach konstanter Rechtsprechung ein Urteil nicht schon dann willkürlich ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). 
Mit seiner rein appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid verfehlt der Beschwerdeführer die Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde in Zivilsachen ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde mit Blick auf die unzulässige appellatorische Kritik als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteile 4A_429/2019 vom 13. November 2019 E. 6; 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Verein ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. April 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak