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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_473/2021  
 
 
Urteil vom 27. September 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Busslinger, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schönenberger und Rechtsanwältin Bigna Heim, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss 
des Handelsgerichts des Kantons Zürich 
vom 20. Juli 2021 (HG190127-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) beauftragte im Rahmen eines Neubauprojektes für zwei Mehrfamilienhäuser die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) mit der Herstellung, Lieferung und Montage von Fenstern und Schiebetüren. Die Beschwerdegegnerin lieferte und montierte die Fenster im September 2016. Noch bevor sie die Schlussmontage beenden konnte, zerstritten sich die Parteien. Schliesslich liess die Beschwerdeführerin die Schlussmontage durch eine Drittfirma ausführen. Sie verweigerte jegliche Zahlung. 
 
B.  
Mit Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich vom 31. Juli 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihr Fr. 163'986.15 zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 154'700.-- seit 1. November 2016 sowie auf Fr. 9'286.15 seit 19. September 2017 zu bezahlen. 
Das Handelsgericht hiess die Klage am 20. Juli 2021 insoweit gut, als es die Beschwerdeführerin verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 162'757.75 zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 154'700.-- seit 1. November 2016 sowie auf Fr. 8'057.75 seit 19. September 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin, die Klage sei abzuweisen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung zu bezahlen. Eventualiter sei die Klageforderung mit einer Forderung von vorläufig Fr. 127'569.40 zu verrechnen. Eventuell sei die Sache an das Handelsgericht zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 17. November 2021 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG), sie richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Fachgericht in handelsrechtlichen Streitigkeiten entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Es besteht kein Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist ist gewahrt (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der genügenden Begründung - einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1; zum Ganzen: Urteil 4A_376/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.1 f.). 
 
3.  
Streitig ist die Werklohnforderung der Beschwerdegegnerin. 
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt die willkürliche Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung des Rechts auf Beweis. Sie macht geltend, der Werkvertrag sei - entgegen der Annahme der Vorinstanz - nicht gestützt auf die Auftragsbestätigung vom 20. Juli 2016 zustandegekommen, sondern basiere auf der letzten eingereichten Offerte, der Richtpreis-Offertvariante V1 zur Offerte-Nr. 481817, sowie auf der Ausschreibung. Es sei daher aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin nicht die bestellten Fenster mit einem Energiedurchlassgrad (g) von 62%, sondern einem solchen von 51% geliefert habe. Infolge Mangelhaftigkeit des Werks hätten Fenster durch Dritte ausgewechselt werden müssen, da sie nicht dem Minergie-P-Standard entsprochen hätten. Die entsprechende Verpflichtung der Beschwerdegegnerin ergebe sich mangels anderer Abrede aus der Ausschreibung, auf deren Massgeblichkeit sie ausdrücklich hingewiesen worden sei, und deren Einhaltung die Beschwerdegegnerin bestätigt resp. zugesichert habe.  
Die vom Bauzeichner C.________ signierte Auftragsbestätigung stelle sodann keinen gültigen Vertrag dar. Aus der Ausschreibung sei ersichtlich, dass das Architekturbüro nur zur Bauleitung und Kontrolle der ausführenden Unternehmen befugt gewesen sei, nicht aber zur Genehmigung resp. zum Vertragsschluss. Dies habe aufgrund der Ausschreibung und der Vertragsverhandlungen auch der Beschwerdegegnerin bewusst sein müssen. Ohnehin habe der Bauzeichner nur die Öffnungsrichtung und Fenstermasse geprüft und mit einem Häkchen genehmigt, nicht jedoch die Glaswerte. Zu Letzterem sei er kraft seines Berufs nicht im Stande gewesen, was der Beschwerdegegnerin ebenfalls hätte auffallen müssen. Die vorinstanzliche Annahme, dass aufgrund der Kontrolle von Ausmassen ein Werkvertrag zustande komme, sei willkürlich. Dies gelte ebenso für die Annahme, dass der Bauzeichner das Dokument als Ganzes unterzeichnet habe, zumal das Unterschriftfeld leer geblieben sei. Ausserdem sei eine Befragung des Architekten und des Bauzeichners zu den Umständen der Kontrolle und einer Vollmacht zu Unrecht unterblieben. 
 
 
3.2.  
 
3.2.1. Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Vorbehältlich anderer Abreden hat der Besteller die Vergütung bei der Ablieferung des Werks zu bezahlen (Art. 372 Abs. 1 OR). Die Ablieferung setzt voraus, dass das Werk vollendet ist. Dies ist der Fall, wenn der Unternehmer alle vereinbarten Arbeiten ausgeführt hat, das Werk also fertiggestellt ist. Ob es mängelfrei ist, spielt dagegen keine Rolle. Abgeliefert wird es durch die Übergabe oder durch die ausdrückliche oder stillschweigende Mitteilung des Unternehmers, es sei vollendet. Der Ablieferung entspricht, vom Besteller aus gesehen, die Abnahme des Werkes. Ein besonderer Abnahmewille des Bestellers oder seines Vertreters sind nicht erforderlich (BGE 129 III 738 E. 7.2; 118 II 142 E. 4; Urteil 4A_298/2019 vom 31. März 2020 E. 6.1 mit Hinweisen).  
Nimmt der Besteller das Werk in Gebrauch, so gilt es als abgeliefert (BGE 115 II 456 E. 4). Weiter gilt ein Werk trotz fehlender Fertigstellung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, sei es zufolge Kündigung oder einvernehmlicher Vertragsaufhebung, im dannzumaligen Zustand als abgeliefert und die damit verbundenen Rechtsfolgen auslösend (BGE 130 III 362 E. 4.2; Urteil 4A_319/2017 vom 23. November 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 
 
3.2.2. Für das Zustandekommen und die Auslegung einer Vereinbarung ist zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; 137 III 145 E. 3.2.1; 130 III 554 E. 3.1). Erst wenn der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; 123 III 165 E. 3a). Ein objektivierter und damit rechtlicher Konsens bedeutet nicht zwingend, dass die sich äussernde Partei tatsächlich den inneren Willen hatte, sich zu binden; es reicht, wenn die andere Partei aufgrund des objektiv verstandenen Sinns der Erklärung oder des Verhaltens nach Treu und Glauben annehmen konnte, die sich äussernde Partei habe einen Rechtsbindungswillen (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 143 III 157 E. 1.2.2).  
Das Bundesgericht überprüft die objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 III 93 E. 5.2.3; Urteil 4A_279/2020 vom 23. Februar 2021 E. 6.2; je mit Hinweisen). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz hielt vorab fest, es sei unbestritten, dass die Parteien einen Werkvertrag abgeschlossen hätten und dass die Beschwerdegegnerin in der Folge Fenster und Türen hergestellt, geliefert und zwischen dem 6. und 15. September 2016 montiert habe. Zum Zeitpunkt der Bauabnahme vom 27. September 2016 seien noch Schlussmontagearbeiten offen gewesen, welche schliesslich ein Drittunternehmen ausgeführt habe. Der Werklohn sei unbezahlt.  
Sodann stehe fest, dass das Werk aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Werkvertrags und der Schlussarbeiten des Drittunternehmens vollendet sei, zumal die Beschwerdeführerin damit das Teilwerk der Beschwerdegegnerin für sich beansprucht habe und ihrerseits keine weiteren Arbeiten mehr zu leisten seien. Damit sei der Werklohn fällig und zu vergüten. 
 
3.3.2. Für die Höhe des Werklohns sei massgebend, ob die Beschwerdeführerin zur ersatzweisen Vollendung des Werks durch einen Dritten befugt gewesen sei. Dies hänge von der Mangelhaftigkeit des Werks, d.h. davon ab, ob die Beschwerdeführerin Fenster miteinem Energiedurchlassgrad von 62% bestellt habe, wie sie behaupte, oder mit einem solchen von 51%.  
Zum Ablauf der Vertragsverhandlungen führte die Vorinstanz aus, die Planerin der Beschwerdeführerin, die D.________ GmbH, habe den Werkvertrag ausgeschrieben, worauf die Beschwerdegegnerin im September 2015 ein handschriftliches Angebot und am 4. November 2015 eine Offerte Nr. 481817/1 gemacht habe. Beide offerierten Angebote hätten Glas mit einem g-Wert von 62% beinhaltet. Am 21. Juni 2016 habe die Beschwerdegegnerin zwei weitere Offerten (Nrn. 481817/2 und 481817/3) ausgestellt, welche in Abweichung von der ersten Offerte Glas mit einem g-Wert von 51% beinhaltet hätten. Am 22. Juni 2016 schliesslich habe die Beschwerdegegnerin zwei Richtpreis-Offertvarianten erstellt. Diese hätten wie die Offerten Nrn. 481817/2 und 481817/3 eine Ausführung ohne bzw. mit Hebe-/ Schiebetüren vorgesehen, im Unterschied zu den Offerten vom Vortag aber eine Ausführung in Kunststoff/Aluminium. Angaben zum g-Wert hätten diese Offertvarianten nicht enthalten. In der Folge habe sich die D.________ GmbH für die Variante mit Hebe-/Schiebetüren in Kunststoff/Aluminium entschieden. Nach weiterer Korrespondenz habe die Beschwerdegegnerin der D.________ GmbH am 20. Juli 2016 die definitive Auftragsbestätigung Nr. 1516600 mit ausgewiesenem Glas-g-Wert von 51% zukommen lassen, welche C.________ noch am selben Tag retourniert habe. Hierauf habe die Beschwerdegegnerin Fenster mit einem g-Wert von 51% hergestellt, geliefert und montiert. Die Beschwerdeführerin habe sich bis nach der Fertigstellung und Montage nicht mehr vernehmen lassen. 
Die Vorinstanz erwog, die von der Beschwerdeführerin als massgebend bezeichnete letzte Richtpreis-Offertvariante enthalte unbestrittenermassen keine g-Werte. Damit der in der Ausschreibung genannte g-Wert von 62% verbindlich wäre, müsste aber ein klarer Bezug zur Richtpreis-Offertvariante bestehen. Jedoch würden weder der Wortlaut der zweiten Richtpreis-Offertvariante noch jener der Ausschreibung klar aufeinander Bezug nehmen. Demgegenüber ergebe sich aus dem Wortlaut der Offerte Nr. 481817/3, dass die zweite Richtpreis-Offertvariante auf ihr basiere. Auf der besagten Offerte sei nämlich eine handschriftliche Notiz angebracht, wonach eine Ausführung in "KS Alu", also Kunststoff/Aluminium, Fr. 201'616.-- kosten würde. Die zweite Richtpreis-Offertvariante sehe eine ebensolche Ausführung zum Bruttopreis von Fr. 201'616.12 vor. Sie entspreche somit der handschriftlichen Notiz auf der Offerte. Daraus folge, dass die zweite Richtpreis-Offertvariante tatsächlich auf der Offerte Nr. 481817/3 basiere, welcher ein Fensterglas mit einem g-Wert von 51% zugrunde liege. Dies hätte die Beschwerdeführerin aufgrund der Notiz auf der Offerte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen müssen. Ebenso hätte sie sich darum bemühen müssen, die zweite Richtpreis-Offertvariante richtig zu verstehen, zumal von ihr nach Treu und Glauben erwartet werden könne, die ihr unterbreiteten Angebote hinsichtlich der wesentlichen Punkte, bei einem Minergie-Bau namentlich der g-Werte, zu prüfen. Zudem wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, bei Unklarheiten über die Einhaltung des Minergie-Standards des Baus aufgrund der offerierten Fenster bei der Beschwerdegegnerin nachzufragen, da nur sie den Überblick über die energetischen Werte der gesamten Gebäudehülle gehabt habe. Aus der Korrespondenz der Parteien ergebe sich ferner, dass sich die Beschwerdeführerin erst am 19. Juli 2016, mithin einen Monat nach Ausstellung der zweiten Richtpreis-Offertvariante nach dem g-Wert der Fenster erkundigt und anschliessend nicht reagiert habe, sowie dass die Beschwerdegegnerin nie nachweislich einen g-Wert von 62% bestätigt habe. Demgegenüber habe sie mehrfach auf den g-Wert von 51% gemäss der Offerte Nr. 481817/3 hingewiesen und es habe seitens der Beschwerdegegnerin kein Anlass bestanden, die Beschwerdeführerin hierüber neuerlich aufzuklären, zumal deren Vertreter ein ausgebildeter Architekt sei. 
Neben dem Wortlaut der zweiten Richtpreis-Offertvariante spreche auch der Ablauf der Verhandlungen dagegen, dass jener ein g-Wert von 62% zugrunde gelegen habe, so die Vorinstanz weiter. Während zwischen der Ausschreibung und der (ersten) Offerte Nr. 481817/1 einerseits und der weiteren Offerten Nr. 481817/2 und Nr. 481817/3 andererseits ein halbes Jahr liege, sei zwischen letzteren und den Richtpreis-Offertvarianten gerade mal ein Tag vergangen. Bei diesen zeitlichen Verhältnissen könne mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass die Offerten vom 22. Juni 2016 auf Dokumenten vom September 2015 - der Ausschreibung und der Offerte Nr. 481817/1 - basierten. Auch daher habe die Beschwerdeführerin annehmen müssen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Richtpreis-Angebote auf Grundlage der Offerten vom Vortag, die einen Glas-g-Wert von 51% zum Gegenstand hatten, aufbauen würde. Insgesamt habe sie daher nicht annehmen dürfen, dass der zweiten Richtpreis-Offertvariante ein g-Wert von 62% zugrunde lag. 
Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin mit einem g-Wert von 51% einverstanden gewesen sei, da sie trotz mehrerer Gelegenheiten und der Obliegenheit hierzu den genannten Wert während der gesamten Produktion, Lieferung und Montage weder ausdrücklich noch konkludent abgelehnt habe. 
 
3.3.3. Im Sinne einer ergänzenden Begründung hielt die Vorinstanz fest, selbst wenn vorderhand von keinem normativen Konsens hinsichtlich eines g-Werts von 51% auszugehen wäre, wäre dieser gestützt auf die beiderseits unterzeichnete Auftragsbestätigung vom 20. Juli 2016 massgebend. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die D.________ GmbH mit der Planung, der Ausschreibung der werkvertraglichen Leistungen und der Bauleitung beauftragt habe. In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob das Visum des Bauzeichners auf der definitiven Auftragsbestätigung vom 20. Juli 2016 der Beschwerdeführerin zugerechnet werden kann.  
Sie erwog, da die Parteien die Anwendung der SIA-Norm 118 vereinbart hätten, bestimme sich der Umfang der Vertretungsmacht der D.________ GmbH nach Art. 33 Abs. 2 SIA-Norm 118. Diese Norm halte ausdrücklich fest, dass alle Willenserklärungen der Bauleitung das Werk betreffend für den Bauherrn rechtsverbindlich seien, insbesondere auch Bestellungen. Damit sei die D.________ GmbH berechtigt gewesen, für die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin einen Werkvertrag abzuschliessen, zumal anderslautende Vereinbarungen nicht ersichtlich seien. Soweit die Beschwerdeführerin behaupte, die Vertretungsmacht der D.________ GmbH habe sich auf die Kontrolle der Unternehmer beschränkt, belege sie derart einschränkende Abreden nicht. Zudem habe die Beschwerdegegnerin von einer Bevollmächtigung der D.________ GmbH ausgehen dürfen. Dies, weil E.________ zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen einzelzeichnungsberechtigtes Organ sowohl der D.________ GmbH als auch der Beschwerdeführerin gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe nicht erkennen können, wann er für welche Gesellschaft gehandelt habe. Sie habe daher auf den Mitteilungswillen der Bauherrin schliessen dürfen, wonach die D.________ GmbH zur Vertretung der Beschwerdeführerin bevollmächtigt sei. Diese habe denn auch wiederholt Mitteilungen von E.________ als eigene bezeichnet und E.________ habe sich für die Beschwerdeführerin rechtswahrend eingesetzt. Die Beschwerdegegnerin habe dieses Verhalten in gutem Glauben als weiteren Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis verstehen dürfen. Zudem habe E.________ im Namen der D.________ GmbH Aufgaben für die Beschwerdeführerin übernommen, die weit über die Kontrolle der Unternehmer hinausgegangen seien. Dadurch habe er konkludent eine umfassende, den Abschluss eines Werkvertrags einschliessende Vertretungsbefugnis der D.________ GmbH für die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 33 Abs. 3 OR kundgetan. Diese Kundgabe sei der Beschwerdeführerin aufgrund der Organeigenschaft von E.________ zuzurechnen. Was sie dagegen vorbringe, vermöge diesen Eindruck nicht zu korrigieren, zumal sie selbst zwischen der Vertretungsbefugnis von E.________ für die D.________ GmbH einerseits und für sich andererseits nicht zu unterscheiden vermöge. Erst Recht dürfe dies nicht von der Beschwerdegegnerin verlangt werden. Die Beschwerdeführerin lege auch nicht dar, dass die Beschwerdegegnerin bösgläubig oder mit mangelnder Aufmerksamkeit gehandelt hätte. 
Schliesslich habe der Bauzeichner im Namen der D.________ GmbH gehandelt, als er unter Verwendung von deren Signatur am 20. Juli 2016 der Beschwerdegegnerin die Auftragsbestätigung zurückgesandt habe. Diese habe den Vermerk "kontrolliert, 20. Juli 2016" sowie die Unterschrift des Bauzeichners enthalten. Die Beschwerdeführerin räume ein, dass der Bauzeichner befugt gewesen sei, die Auftragsbestätigung mit Bezug auf die Öffnungsrichtung und die Fenstermasse zu prüfen und eine verbindliche Erklärung darüber abzugeben. Dies müsse daher, entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin, zumindest konkludent auch für Erklärungen zum restlichen Vertragsinhalt gelten, zumal sich die kundgegebene Vertretungsbefugnis im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich auf alle Rechtshandlungen erstrecke, die das betreffende Rechtsgeschäft mit sich bringen könne. Dazu gehöre der Vertragsschluss. Die Beschwerdeführerin behaupte denn auch nicht, dass sie der Beschwerdegegnerin Einschränkungen der Vertretungsbefugnis des Bauzeichners kommuniziert hätte, sodass diese solche hätte erkennen können. Die Beschwerdegegnerin habe die durch den Bauzeichner versandte Auftragsbestätigung daher als Zustimmung der Beschwerdeführerin verstehen dürfen, zumal diese um den Versand gewusst habe resp. habe wissen müssen und ihn in der Folge unwidersprochen geduldet habe. Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin aufgrund der Organfunktion von E.________ die Handlungen des Bauzeichners bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit kennen müssen. Unter diesen Umständen habe die gutgläubige Beschwerdegegnerin von einer Bevollmächtigung des Bauzeichners ausgehen dürfen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sei zudem weder aus dem Kontrollvermerk noch aus dem Begleit-E-mail erkennbar, dass sich die Kontrolle auf bestimmte Teile beschränkt hätte oder dass die Auftragsbestätigung fehlerhaft wäre. Es liege mithin eine vorbehaltlose Bestätigung vor, wofür auch die weitere Korrespondenz spreche. Im Übrigen wäre selbst dann von einer Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Auftragsbestätigung auszugehen, wenn eine Vollmachtskundgabe an den Bauzeichner zu verneinen wäre und die Beschwerdegegnerin nicht in guten Treuen von einem Akzept hätte ausgehen dürfen. Dies infolge stillschweigender Genehmigung der Auftragsbestätigung durch die Beschwerdeführerin. 
 
3.3.4. Gestützt auf das vorstehend Gesagte erachtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als entschädigungspflichtig, soweit das Werk von der Beschwerdegegnerin erstellt wurde. Erstere sei infolge vertragsgemässer Lieferung nicht zur Ersatzvornahme berechtigt gewesen und habe der Gegenpartei die Werksvollendung zu Unrecht verunmöglicht.  
 
3.4. Die vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Es ist nicht ersichtlich, dass sie in Willkür verfallen wäre oder sonstwie Bundesrecht verletzt hätte.  
 
3.4.1. Zunächst scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, dass die Vorinstanz den Vertragsschluss sowie dessen massgebenden Inhalt in ihrem Hauptstandpunkt nicht auf die Auftragsbestätigung vom 20. Juli 2016 stützt. Sie geht vielmehr von einem normativen Konsens mit Bezug auf die Offerte Nr. 481817/3 und die zweite Richtpreis-Offertvariante aus, was sie überzeugend begründet. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Argumentation nicht auseinander, sondern bestreitet nur das - von der Vorinstanz im Eventualstandpunkt bejahte - Zustandekommen des Vertrages, gestützt auf die Auftragsbestätigung vom 20. Juli 2016. Damit vermag sie die vorinstanzlichen Erwägungen im Hauptstandpunkt von vornherein nicht zu entkräften, sodass darauf abzustellen ist.  
Selbst wenn somit der Darstellung der Beschwerdeführerin gefolgt und angenommen wird, der Werkvertrag basiere auf der Richtpreis-Offertvariante V1, steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass die Parteien die Lieferung und Montage von Fenstern mit g-Werten von 51% vereinbart haben. Wie die Vorinstanz überzeugend begründet, ist davon aufgrund der aufeinander Bezug nehmenden Wortlaute der einschlägigen Dokumente sowie des zeitlichen Verlaufs der Vertragsverhandlungen auszugehen. Ebenso schlüssig ist, dass die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang nie ausdrücklich einen g-Wert von 62% bestätigt, wohl aber mehrfach einen solchen von 51% erwähnt hat. Auch den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Angaben in der Ausschreibung von September 2015 verbindlich und zu beachten seien, verwirft die Vorinstanz unter Hinweis auf den zeitlichen Ablauf der Verhandlungen sowie auf ebenfalls den Minergie-Wert beeinflussende Änderungen des Rahmenmaterials durch die Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Sie verletzt kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, unter den Parteien habe hinsichtlich eines g-Werts der Fenster von 51% ein normativer Konsens bestanden, sodass für eine subjektive Vertragsauslegung nach der Vorstellung der Beschwerdeführerin kein Raum bestehe. Ohnehin beweise diese einen vom normativen Auslegungsergebnis abweichenden Willen nicht. 
Gleichfalls überzeugend ist schliesslich, wenn die Vorinstanz von einer stillschweigenden Genehmigung der Offerte Nr. 481817/3, welcher ein Fensterglas mit einem g-Wert von 51% zugrunde lag, sowie der Richtpreis-Offertvariante V1 durch die Beschwerdeführerin ausging. Wie sie zutreffend erwog und jene nicht bestreitet, hat die Beschwerdeführerin den g-Wert von 51% während der gesamten Produktion, Lieferung und Montage weder ausdrücklich noch konkludent abgelehnt. Es ist daher jedenfalls von einer nachträglichen Zustimmung hierzu auszugehen. 
 
3.4.2. Nach dem Gesagten braucht nicht geprüft zu werden, ob die Vorinstanz auch zu Recht annahm, der Vertrag wäre ebenso aufgrund der - hinsichtlich der g-Werte mit der Richtpreis-Offertvariante identischen - Auftragsbestätigung vom 20. Juli 2016 zustande gekommen. Auch kann offen bleiben, ob ihre Erwägungen zur Unterzeichnung sowie zur Vertretung der Beschwerdeführerin durch den Bauzeichner des Architekten zutreffen. Sie begründete indes auch dies überzeugend (oben E. 3.3.3). Darauf kann verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise aufzeigt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig wären. Dies gilt etwa, wenn sie wiederum vorbringt, der Bauzeichner habe in der Auftragsbestätigung nur die Öffnungsrichtung und Fenstermasse, nicht aber die Glaswerte geprüft und bestätigt, was die Vorinstanz schlüssig verwarf. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin selbst resp. dem sie vertretenden Architekten zuzuschreiben, wenn der Bauzeichner die Zustimmung trotz mangelnder Erlaubnis oder Fertigkeiten abgegeben haben sollte. Dies lag, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, nicht in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin. Ihr oblag nach dem Gesagten ebenso wenig eine Überprüfung der Zeichnungsberechtigung des Bauzeichners. Die Vorinstanz wies zu Recht auf dessen Anscheinsvollmacht hin. Dies gilt unbesehen der Auftragssumme und des Einwands, dass ansonsten "jeder beliebige Mitarbeiter" eigenmächtig Verträge unterzeichnen könnte. Dabei würde es sich um ein Organisationsverschulden seitens der Beschwerdeführerin handeln. Indem sie einwendet, die Beschwerdegegnerin hätte die fehlende Vertretungsbefugnis des Architekturbüros zum Vertragsschluss in ihrem Namen aufgrund der Ausschreibung von September 2015 erkennen müssen, setzt sie sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend auseinander. Darauf ist nicht einzugehen. Gleiches gilt, wenn sie erneut vorbringt, sie habe vorinstanzlich substanziiert dargelegt, dass der Bauzeichner nicht zur gültigen Vertretung befugt gewesen sei, weil die Ausschreibung den vorformulierten Vertragsbedingungen, also auch Art. 33 Abs. 2 SIA-Norm 118 vorgehe. Nicht zu folgen ist ferner dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es willkürlich sei anzunehmen, aufgrund der Kontrolle von Ausmassen sei ein Werkvertrag zustande gekommen. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Vorinstanz das Zustandekommen des Vertrages nicht damit begründete.  
Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Vorinstanz auf eine Befragung des Architekten und des Bauzeichners zu den Umständen der Kontrolle und einer Vollmacht verzichtete. Darin liegt nach dem Gesagten weder Willkür noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 3.2.3). 
 
3.4.3. Da nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz kein Mangel der Vertragssache vorliegt und der Werkvertrag seitens der Beschwerdegegnerin erfüllt wurde, braucht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Mängelrüge und zur Ersatzvornahme nicht eingegangen zu werden. Ohnehin stützt sie sich dabei wesentlich auf die Angaben in der Ausschreibung, deren Gültigkeit resp. Massgeblichkeit die Vorinstanz verworfen hat. Die Beschwerdeführerin geht bei ihrer Argumentation von einem für das Bundesgericht nicht verbindlichen Sachverhalt aus.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin macht im Eventualstandpunkt die Verrechnung geltend. 
 
4.1. Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird (Art. 120 Abs. 2 OR). Der Schuldner, der die Verrechnungsforderung geltend macht, trägt nach Art. 8 ZGB die Beweislast für deren Bestand (BGE 130 III 19 E. 4.3; Urteil 4A_423/2017 vom 15. November 2017 E. 3.4 mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwog, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verrechnungsforderungen erwiesen sich ohne Weiteres als unbegründet. Bei den geforderten Fr. 47'088.-- handle es sich um Mehrkosten, die der Beschwerdeführerin infolge der Ausführung der Schlussmontagearbeiten durch eine Drittfirma entstanden seien. Da die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme nicht erfüllt seien, habe die Beschwerdeführerin die Schlussarbeiten der Beschwerdegegnerin auch nicht entziehen und unter Kostenauflage durch eine Drittfirma ausführen lassen dürfen. Sie habe daher die Mehrkosten selber zu tragen. Auch eine Verrechnung der Mehrkosten infolge Verzugs sei nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin habe unbestrittenermassen mehrfach die Ausführung der Schlussarbeiten angeboten und sei daher nicht im Verzug gewesen.  
Ähnlich verhalte es sich mit den weiteren Fr. 45'000.--, welche die Beschwerdeführerin fordere, so die Vorinstanz. Diese sollen ihr durch den Austausch von Isoliergläsern zur Einhaltung des Minergie-P-Standards entstanden sein. Indessen habe die Beschwerdegegnerin mit Fenstern mit einem g-Wert von 51% ein vertragsgemässes Werk abgeliefert und hätte es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen, sich zu vergewissern, dass ein g-Wert von 51% für die Zertifizierung der Gebäude ausreichen würde. Sie habe daher für die Kosten des Austauschs selber aufzukommen. 
Hinsichtlich der Kosten für einen neuen energetischen Nachweis fehle es ebenfalls an einem Werkmangel und daher an der Notwendigkeit für die Arbeiten. Soweit die Beschwerdeführerin Mehrkosten der D.________ GmbH von Fr. 10'000.-- geltend mache, substanziiere sie diese nicht. Ebensowenig vermöge sie darzulegen, dass die Parteien die Fertigstellung des Werks per 31. August 2016 vereinbart hätten. Sie behaupte lediglich eine mündliche Übereinkunft, begründe diese aber nicht. Abgesehen davon spreche gegen eine entsprechende Vereinbarung, dass die Beschwerdegegnerin am 15. August 2016 die Lieferung und Montage auf Anfang September 2016 angekündigt, und die Beschwerdeführerin dem nicht widersprochen habe. Da somit keine Fristüberschreitung und keine Vertragsverletzung vorliege, sei auch kein Schadenersatz für Mietzinsausfälle geschuldet. Im Übrigen stelle die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Schadens und des Kausalzusammenhangs keine genügenden Behauptungen auf, sodass der Forderung auch bei Vorliegen einer Fristüberschreitung nicht stattzugeben wäre. Dies gelte ebenso für die geltend gemachten Mietzinsreduktionen. 
 
4.3. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Argumentation zur Verrechnung auf die Annahme eines Werkmangels, was die Vorinstanz überzeugend verneint. Zur von dieser beanstandeten mangelnden Substanziierung äussert sie sich nicht. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen insoweit nicht. Ebenso wenig erschliesst sich dem Bundesgericht aus ihrer Begründung, inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt haben soll.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen und die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt