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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_596/2012  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. April 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ (International) AG,  
vertreten durch 
Rechtsanwältin Dr. Anne-Catherine Hahn, 
 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Michael Mroczek und Michael Kummer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Internationales Schiedsgericht; Zuständigkeit, 
 
Beschwerde gegen den Procedural Order Nr. 7 vom 11. September 2012 und den Procedural Order Nr. 8 
vom 3. Oktober 2012 des ICC Einzelschiedsgerichts mit Sitz in St. Gallen. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die X.________ (International) AG (Beklagte und Beschwerdeführerin) ist eine im Elektronik- und Halbleiterbereich tätige Aktiengesellschaft mit Sitz in I.________.  
A.________ (Kläger und Beschwerdegegner) ist ein im Vertrieb von Elektronikprodukten tätiger Elektroingenieur mit Wohnsitz in J.________ (Deutschland). 
 
A.b. Die Parteien schlossen im Jahr 2002 ein "Independent Exclusive Sales Representative Agreement and Nondisclosure Agreement" ab. Dieses ergänzten sie im April 2006 mit einem "Amendment to Independent Exclusive Sales Representative Agreement and Nondisclosure Agreement". Diese Zusatzvereinbarung enthält in Ziffer 4 eine Schiedsklausel mit folgendem Wortlaut:  
 
"This Agreement is made in, governed by, and shall be construed solely in accordance with, the material laws of Switzerland. Any dispute, controversy or claim arising out of or relating to this Agreement or the breach thereof shall be finally settled under the arbitration rules of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with said rules. The arbitration will take place only in St. Gallen, Switzerland and the procedure shall be held in the English language." 
In der Folge entzündete sich zwischen den Parteien ein Streit im Zusammenhang mit den obgenannten Vereinbarungen. 
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2010 reichte A.________ beim ICC-Schiedsgericht gegen die X.________ (International) AG eine Auskunftsklage (Rechtsbegehren Ziff. 1) sowie - in objektiver Häufung - zwei Forderungsklagen (Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3) mit folgendem Wortlaut ein:  
 
"1. Order Respondent (...) to hand out the full reporting (revenue overviews, invoices, etc.) concerning all sales numbers as follows: (a) from August 2004 until April 29, 2006 the territory of Germany, Austria, Switzerland, Liechtenstein, Belgium, Netherlands as well as Luxemburg; (b) from April 30, 2006 until August 31, 2009 on the territory of Germany, Austria, Switzerland and Liechtenstein; in particular the full reporting concerning the sales activities with regard to (c) B.Y.________ AG with its registered office in K.________, Switzerland (respectively C.Y.________ AG with its registered office in L.________, Switzerland, D.Y.________ AG with its registered office in M.________, Switzerland, E.Y.________ AG, with its registered office in K.________, Switzerland, and F.Y.________ AG with its registered office in K.________, Switzerland) (altogether hereinafter "Y.________ AG") and (d) Z.________ AG with its registered office in P.________, Germany (hereinafter "Z.________ AG"), during the above mentioned period. 
2. Order Respondent to pay to Claimant a commission of 5% on the up to now unconsidered sales yet to be quantified and depending on the result of the interim measure as applied in prayer no. 1 above as follows: (a) from August 2004 until April 29, 2006 on the territory of Germany, Austria, Switzerland, Liechtenstein, Belgium, Netherlands as well as Luxembourg; (b) from April 30, 2006 until August 31, 2009 on the territory of Germany, Austria, Switzerland, Liechtenstein; each plus interest of 5% beginning on August 31, 2009 until the date of payment. Alternatively order Respondent to pay to Claimant damages arising from Respondent's breaches of agreement in the amount yet to be quantified plus interest of 5% beginning on August 31, 2009 until the date of payment. 
3. Order Respondent to pay to Claimant a clientele compensation in the amount yet to be quantified and depending the result of the interim measure as applied in prayer no. 1 above, but at least USD 146'397.21 plus interest of 5% beginning on August 31, 2009 until the date of payment." 
 
B.b. Mit Teilentscheid vom 22. Februar 2012 stellte das Schiedsgericht fest, dass es zur Beurteilung des klägerischen Auskunftsbegehrens zuständig sei (Dispositiv-Ziffer 1), hiess dieses gut und verurteilte die Beklagte zur Herausgabe von Dokumenten i.S. von Ziffer 1 der klägerischen Rechtsbegehren (Dispositiv-Ziffer 2).  
Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. 
 
B.c. Mit "Procedural Order Nr. 7" vom 11. September 2012 wies das Schiedsgericht die Beklagte zur Herausgabe einer Liste wie folgt an (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) :  
 
"2. Respondent shall produce to Claimant by 28 September 2012 a list with all X.________ products sold through Z.________ AG (i) between 1 July 2005 and 29 April 2006 in the territory of Germany, Austria, Switzerland, Liechtenstein, Belgium, Netherlands and Luxembourg as well as (ii) between 30 April 2006 and 31 August 2009 in the territory of Germany, Austria, Switzerland and Liechtenstein. This list shall at least provide for a total amount of sales (in the applicable currency) for each product sold through Z.________ AG during the relevant terms and for the relevant countries as defined in the first sentence of this section 2. 
3. Claimant shall keep the information produced pursuant to section 2 of the present order strictly confidential and he shall only use it for the purposes of the present arbitration proceedings." 
Mit "Procedural Order Nr. 8" vom 3. Oktober 2012 erstreckte das Schiedsgericht die Frist zur Herausgabe der Liste gemäss Ziffer 2 des "Procedural Order Nr. 7" bis am 8. Oktober 2012 (Dispositiv-Ziffer 3) und lud die Parteien dazu ein, in ihren nächsten Eingaben die Konsequenzen zu erörtern, die aus einer allfälligen Nichtherausgabe der besagten Liste folgten (Dispositiv-Ziffer 4). 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. Oktober 2012 stellt die X.________ (International) AG dem Bundesgericht die folgenden Anträge: 
 
"1. Ziff. 2 und 3 von Procedural Order No. 7 sowie Ziff. 3 und 4 von Procedural Order No. 8 seien aufzuheben; 
2. Es sei festzustellen, dass der Einzelschiedsrichter keine Zuständigkeit hat, um die Beschwerdeführerin in Ergänzung des rechtskräftigen Teilentscheids vom 22. Februar 2012 zur Auskunftserteilung über weitere Umsatzzahlen zu verpflichten; 
3. Es sei festzustellen, dass der Einzelschiedsrichter angesichts der Rechtskraft des Teilentscheids vom 22. Februar 2012 nicht auf Provisions- oder Entschädigungsansprüche mit Bezug auf diejenigen Umsätze eintreten darf, für welche sich eine Auskunftspflicht der Beschwerdeführerin nicht schon aus dem Teilentscheid ergibt, sondern ihr erst mit Ziff. 2 vom Procedural Order No. 7 und Ziff. 3 von Procedural Order No. 8 auferlegt wurde; 
4. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, das Schiedsverfahren ICC 17456/FM/MHM sei zu sistieren, und der Beschwerdeführerin sei die laufende Frist zur Einreichung einer Klageantwort abzunehmen, bis über die Beschwerde entschieden ist; 
5. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners." 
Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Vernehmlassung Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz enthielt sich in ihrer Vernehmlassung der Antragstellung. 
Die Beschwerdeführerin reichte Replik, der Beschwerdegegner und die Vorinstanz reichten Duplik ein. 
 
D.  
 
 Mit Präsidialverfügung vom 12. November 2012 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache redigiert, verwendet das Bundesgericht die von den Parteien gewählte Amtssprache. Die angefochtenen Entscheide sind in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und sich die Parteien vor Bundesgericht der deutschen Sprache bedienen, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts auf Deutsch. 
 
2.  
 
 Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in St. Gallen. Der Beschwerdegegner hatte im relevanten Zeitpunkt seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz. Da die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG). 
 
3.  
 
 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den angefochtenen Procedural Orders um " Zwischenentscheide über die Zuständigkeit des Einzelschiedsrichters, die gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG anfechtbar sind ". 
 
3.1. Die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 77 BGG i.V.m. Art. 190 - 192 IPRG ist nur zulässig gegen Schieds entscheide (BGE 136 III 597 E. 4 S. 599; 136 III 200 E. 2.3.1 S. 203). Dabei bestimmt sich nicht nach der äusseren Bezeichnung, sondern ausschliesslich nach dem Inhalt der schiedsgerichtlichen Anordnung, ob es sich um einen anfechtbaren Entscheid i.S. der genannten Bestimmungen handelt (BGE 136 III 597 E. 4 S. 599; 136 III 200 E. 2.3.3 S. 205).  
 
3.2. Zu den mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbaren Schiedsentscheiden gehören die Endentscheide, mit denen ein Schiedsgericht die Klage ganz oder teilweise gutheisst, abweist oder darauf nicht eintritt (BGE 136 III 597 E. 4.1 S. 599; 130 III 76 E. 3.1.1 S. 78 f.). Anfechtbar sind weiter Teilentscheide, mit denen das Schiedsverfahren für einen quantitativen Teil des Streitgegenstands abgeschlossen wird, indem einzelne streitige Ansprüche vorweg umfassend beurteilt werden und das Verfahren über die anderen vorerst ausgesetzt wird (BGE 136 III 597 E. 4.1 S. 599 f.; 130 III 76 E. 3.1.2 S. 79). Schliesslich können aus den in Art. 190 Abs. 2 lit. a und b IPRG genannten Gründen auch Vor- und Zwischenentscheide angefochten werden, mit denen das Schiedsgericht eine prozessuale oder materielle Vorfrage vorab gesondert entscheidet (Art. 190 Abs. 3 IPRG; BGE 136 III 597 E. 4.1 S. 600; 130 III 76 E. 3.1.3 S. 79, E. 3.2.1 S. 79 f., E. 4 S. 82 ff.).  
 
3.3. Nicht unter die anfechtbaren Schiedsentscheide i.S. von Art. 190 IPRG fallen demgegenüber die  prozessleitenden Verfügungen, welche das Schiedsgericht nicht binden und auf die es im Verlaufe des Verfahrens wieder zurückkommen kann (BGE 136 III 597 E. 4.2 S. 600; 136 III 200 E. 2.3.1 S. 203; 122 III 492 E. 1b/bb S. 494).  
Dazu zählen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa der Entscheid des Schiedsgerichts über die Leistung des Kostenvorschusses (BGE 136 III 597 E. 4.2 S. 600) sowie Beschlüsse über eine vorübergehende Sistierung des Verfahrens (BGE 136 III 597 E. 4.2 S. 600; 116 Ia 154 E. 3a S. 158), wobei letztere vor Bundesgericht immerhin dann angefochten werden können, wenn das Schiedsgericht mit dem Beschluss über die Sistierung implizit auch über seine Zuständigkeit befindet (BGE 116 Ia 154 E. 3a S. 159; zuletzt Urteil 4A_428/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5.1.1). 
Zu den nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbaren prozessleitenden Verfügungen gehören weiter auch Anordnungen des Schiedsgerichts zur Beweiserhebung, namentlich betreffend die  Edition von Urkunden ( SÉBASTIEN BESSON, in: Zuberbühler et al. [Hrsg.], Swiss Rules of International Arbitration, Commentary, 2005, N. 6 zu Art. 31 ["production of documents"]; TOBIAS ZUBERBÜHLER et al., IBA Rules of Evidence, Commentary on the IBA Rules of on the Taking of Evidence in International Arbitration, 2012, N. 187 f., 224 zu Art. 3; MARKUS WIRTH, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Aufl. 2007, N. 8 zu Art. 188 IPRG; RÜEDE/HADENFELDT, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2. Aufl. 1993, S. 286).  
 
3.4. Die Vorinstanz hat mit den angefochtenen Procedural Orders die Herausgabe eines Dokuments aus dem Herrschaftsbereich der Beschwerdeführerin angeordnet. Sie hat sich dabei auf Art. 20 Abs. 5 der ICC Schiedsgerichtsordnung (nachfolgend: ICC Rules) sowie Art. 3 Ziff. 10 der IBA-Regeln zur Beweisaufnahme in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (nachfolgend: IBA Rules) gestützt:  
 
 Gemäss Art. 20 Abs. 5 ICC Rules kann das Schiedsgericht jede Partei zu jeder Zeit auffordern, zusätzliche Beweise beizubringen. Gemäss Art. 3 Ziff. 10 IBA Rules kann das Schiedsgericht vor Abschluss des Schiedsverfahrens jederzeit jede Partei auffordern, Dokumente vorzulegen. Legt eine Partei ohne triftigen Grund ein Dokument nicht vor, dessen Vorlegung eine andere Partei beantragt oder das Schiedsgericht angeordnet hat, ohne gegen den Antrag auf Vorlegung von Dokumenten fristgerecht Einwendungen erhoben zu haben, so kann das Schiedsgericht gemäss Art. 9 Ziff. 5 IBA Rules daraus folgern, dass das Dokument den Interessen dieser Partei nachteilig ist. 
 
 Zur Begründung der Editionsanordnung hat die Vorinstanz im angefochtenen Procedural Order Nr. 7 ausgeführt, dass die herauszugebende Liste der Bezifferung der Forderungsklage dienen und die Editionsanordnung keineswegs als Vollstreckung oder Anwendung des ersten Teilentscheids vom 22. Februar 2012 missverstanden werden soll. Die Herausgabeanordnung stütze sich nicht auf einen materiellrechtlichen Anspruch, sondern einzig auf  Prozessrecht ( " the list ordered for production is not based on a substantive claim of Claimant against Respondent, but rather on procedural rules " ). Entsprechend wies die Vorinstanz auf die Konsequenzen der Nichtbefolgung gemäss Art. 9 Ziff. 5 IBA Rules hin. Im ebenfalls angefochtenen Procedural Order Nr. 8 bestätigte die Vorinstanz diese Ausführungen und wies darauf hin, dass mit der Herausgabeanordnung die Rechtskraft des Teilentscheids vom 22. Februar 2012 in keiner Weise berührt werde.  
 
3.5. Die Ausführungen der Vorinstanz finden Bestätigung im Schrifttum zu den IBA-Regeln zur Beweisaufnahme in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Danach sind diese Regeln ausschliesslich prozessualer, nicht materiellrechtlicher Natur ( ZUBERBÜHLER et al., a.a.O., N. 224 zu Art. 3; MATTHIAS SCHERER, The Limits of the IBA Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration: Document Production Based on Contractual or Statutory Rights, International Arbitration Law Review 2010 Vol. 13 Issue 5, S. 195; vgl. auch den Überblick bei GARY B. BORN, International Arbitration: Law and Practice, 2012, S. 185 f.). Bei den Editionspflichten gestützt auf Art. 3 IBA Rules handelt es sich mithin um rein prozessuale Pflichten, welche sich von materiellrechtlichen bzw. vertraglichen Herausgabepflichten unterscheiden ( ZUBERBÜHLER et al., a.a.O., N. 224 zu Art. 3; SCHERER, a.a.O.). Entsprechend stellt die Editionsanordnung eine ausschliesslich  verfahrensleitende Verfügung dar ( ZUBERBÜHLER et al., a.a.O., N. 224 zu Art. 3). Mit dieser wird weder eine Vorfrage geklärt, deren Beantwortung im Hinblick auf einen verfahrensabschliessenden Entscheid notwendig ist (Vor- bzw. Zwischenentscheid), noch wird damit ein Teil des Streitgegenstands abgeschlossen (Teilentscheid). Die Editionsverfügung bindet das Schiedsgericht nicht, vielmehr kann dieses im Verlaufe des Verfahrens jederzeit wieder darauf zurückkommen. Es handelt sich dabei folglich nicht um einen anfechtbaren Entscheid i.S. von Art. 77 BGG.  
 
3.6. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, dass die Vorinstanz mit der Editionsanordnung (wenigstens implizit) auch einen Entscheid über ihre Zuständigkeit i.S. von Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG gefällt habe. Die Beschwerdeführerin begründet diesen Einwand lediglich mit einer Meinungsverschiedenheit, die sie mit der Vorinstanz hat: Da die Beschwerdeführerin wiederholt darauf hingewiesen habe, dass der Einzelschiedsrichter mit einer allfälligen Herausgabeanordnung "nach ihrer Einschätzung in unzulässiger Weise im Hinblick auf die Vollstreckung des Teilentscheids tätig" werde, der Schiedsrichter aber "den Procedural Order Nr. 7 trotz dieser Einwände erlassen und mit Procedural Order Nr. 8 nochmals bestätigt" habe, habe dieser "sowohl implizit als auch ausdrücklich dargetan, dass er ein anderes Verständnis über seine Zuständigkeit als die Beschwerdeführerin hat". Damit stehe "fest, dass es sich bei den angefochtenen Entscheiden um Zwischenentscheide über die Zuständigkeit des Einzelschiedsrichters" handle. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Denn entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin betrifft die Meinungsverschiedenheit zwischen ihr und dem Einzelschiedsrichter nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der klägerischen Rechtsbegehren, sondern die Frage, ob die beweisrechtliche Editionsverfügung zulässig bzw. opportun ist oder nicht. In einer blossen Meinungsverschiedenheit über die Zulässigkeit einer Editionsverfügung liegt kein impliziter Entscheid über die Zuständigkeit im technischen Sinne. Abgesehen davon bestreitet die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zum Entscheid über die noch unbeurteilten Forderungsklagen nicht.  
 
3.7. Nach dem Gesagten handelt es sich bei den angefochtenen Procedural Orders um prozessleitende Verfügungen, welche einer Beschwerde in Zivilsachen i.S. von Art. 77 BGG i.V.m. Art. 190 IPRG nicht zugänglich sind.  
 
4.  
 
 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
 
 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
 
 Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht mit Sitz in St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. April 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni