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Ecriture agrandie
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_704/2012 
 
Urteil vom 9. Januar 2013 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mangelhafte Berufungsschrift, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. Oktober 2012. 
 
In Erwägung, 
dass das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 5. April 2012 die Beschwerdegegnerin dazu verurteilte, der Beschwerdeführerin Fr. 88.20 nebst Zins zu bezahlen, im Mehrbetrag hingegen die Klage der Beschwerdeführerin auf Zahlung von Fr. 38'347.05 nebst Zins sowie von Fr. 1'000'000.-- Schadenersatz abwies; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 auf die von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhobene Berufung mangels hinreichender Begründung i.S. von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 28. November 2012 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass sie den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde anfechten will; 
dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, diese habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr als Laiin keine Gelegenheit gegeben habe, die Berufungsbegründung zu ergänzen; 
dass das kantonale Gericht zwar gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO einer Partei zur Behebung gewisser Mängel, wie sie bei Laieneingaben öfter auftreten, eine Nachfrist ansetzen kann; 
dass diese Möglichkeit aber nicht dazu bestimmt ist, eine - wie hier - inhaltlich ungenügende Begründung zu ergänzen oder nachzubessern (Urteile 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5); 
dass die Rüge der Beschwerdeführerin somit offensichtlich unbegründet ist und die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist; 
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Januar 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni