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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_994/2021  
 
 
Urteil vom 3. Dezember 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Zivilgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, 4051 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Oktober 2021 (BEZ.2021.35). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ reichte am 6. März 2021 beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Scheidungsklage ein und ersuchte sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 11. März 2021 forderte dieses ihn auf, Angaben zum aktuellen Aufenthaltsort der Ehefrau zu machen oder seine Suchbemühungen zu dokumentieren und überdies weitere Belege einzureichen. Mit Verfügung vom 26. April 2021 wies das Zivilgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab mit der Begründung, der Ehefrau sei die Teilnahme am Verfahren zwingend zu ermöglichen und die Scheidungsklage habe insofern keine Aussicht auf Erfolg; abgesehen davon seien die aktuellen Einkommensverhältnisse nicht hinreichend dokumentiert worden. 
Dagegen erhob A.________ Beschwerde; gleichzeitig stellte er für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde, aber auch mangels Prozessarmut (monatlicher Überschuss von mehr als Fr. 800.--) ab und das Bundesgericht trat auf die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 5A_475/2021 vom 10. Juni 2021 nicht ein. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2021 (zugestellt am 27. Oktober 2021) trat das Appellationsgericht schliesslich mangels hinreichender Begründung auf die gegen die erstinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde nicht ein. 
Gegen diesen Entscheid hat sich A.________ mit "Einsprache" vom 26. November 2021 an das Appellationsgericht gewandt, welches diese als Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weiterleitete. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer hat sich am letzten Tag der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG an das Appellationsgericht gewandt, welches die Eingabe an das Bundesgericht weitergeleitet hat. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig eingereicht worden (Art. 48 Abs. 3 BGG). Indes kann dem Begehren um Fristerstreckung nicht entsprochen werden, weil die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht verlängert werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren. Dies ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3 S. 129; 138 IV 258 E. 1.1 S. 261; 143 I 344 E. 1.2 S. 346). Der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; Urteil 5A_988/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.2). Bei dieser handelt es sich um eine Scheidung, gegen welche die Beschwerde in Zivilsachen offen stünde (Art. 72 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Diese mit mithin auch vorliegend gegeben. 
 
3.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
4.  
Eine solche Darlegung findet sich in der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer macht abstrakt geltend, er habe Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, denn auch das Bundesgericht habe ihm diese in der vorliegenden Angelegenheit gewährt. Dies trifft indes nicht zu: das Bundesgericht hat im Urteil 5A_475/2021 angesichts der konkreten Umstände auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet; indes hätte es die unentgeltliche Rechtspflege nicht erteilen können, weil die Beschwerde offensichtlich von Anfang an aussichtslos war. 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Der Beschwerdeführer stellt diesmal kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, was damit zusammenhängen mag, dass er sich an das Appellationsgericht und nicht an das Bundesgericht gewandt hat. So oder anders hätte aber einem entsprechenden Gesuch kein Erfolg beschieden sein können, weil auch die erneute Beschwerde als von Anfang an aussichtslos zu betrachten ist und es damit an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Angesichts der wiederholten aussichtslosen Beschwerdeführung rechtfertigt es sich im Übrigen nicht mehr, umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Diese sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Dezember 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli