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Ecriture agrandie
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_13/2009/don 
 
Urteil vom 9. Februar 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Räbsamen, 
 
gegen 
 
Vormundschaftsbehörde Y.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entmündigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, vom 10. November 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Seit ihrer Scheidung, die eine Fremdplatzierung der ehelichen Kinder zur Folge hatte, traten bei X.________ (1959) depressive Störungen, Persönlichkeitsstörungen und eine Suchtmittelabhängigkeit auf, derentwegen sie in den Jahren 1993 bis 2005 insgesamt sechsmal in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik hospitalisiert war. Ein Gutachten vom 16. Januar 2004, welches anlässlich eines Klinikaufenthaltes von X.________ erstellt worden war, kam zum Schluss, dass sie an einer passiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung und einer depressiven Störung, mithin an einer Geistesschwäche im Sinn von Art. 369 ZGB leide. Von vormundschaftlichen Massnahmen wurde abgesehen, da der Gutachter von einer Verbesserung des Zustandes ausging und deswegen keine Massnahmen empfahl. Ein 2004 eingeleitetes Entmündigungsverfahren wurde am 18. Januar 2005 eingestellt. 
A.b Am 10. Dezember 2005 stürzte X.________ in der Wohnung eines Bekannten in angetrunkenem Zustand sowie unter Valiumeinfluss schwer eine Treppe hinunter. Sie wurde am 14. Dezember 2005 vom Kantonsspital St. Gallen aus vorsorglich in die Kantonale Psychiatrische Klinik Z.________ (KPK) eingewiesen, wo der Amtsarzt am 6. Januar 2006 ihre Zurückbehaltung in der Klinik anordnete. X.________ befindet sich seither in stationärer Behandlung. 
A.c Im Juni 2006 teilten die behandelnden Ärzte der KPK der Vormundschaftsbehörde Y.________ mit, dass der schwere Sturz vom Dezember 2005 bei X.________ ein Schädel-Hirn-Trauma und einen prolongierten deliranten Zustand nach sich gezogen habe, und baten im Hinblick auf den bevorstehenden Klinikaustritt um eine Prüfung vormundschaftlicher Massnahmen. Ein im Auftrag der Vormundschaftsbehörde Y.________ während der stationären Behandlung erstelltes Gutachten vom 25. März 2008 kam zum Schluss, X.________ leide an einer psychischen Störung, sei infolgedessen nicht mehr in der Lage, ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten zu besorgen, und bedürfe daher zu ihrem Schutz dauernd des Beistandes und der Fürsorge im Rahmen einer Vormundschaft. 
 
B. 
Nachdem sie persönlich angehört worden war, wurde X.________ von der Vormundschaftsbehörde Y.________ mit Beschluss vom 7./13. Mai 2008 entmündigt und unter Vormundschaft gestellt. Mit Entscheid vom 10. November 2008 wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen die gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde erhobene öffentlich-rechtliche Klage X.________s ab. 
 
C. 
X.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 10. November 2008 aufzuheben und auf eine Entmündigung zu verzichten; eventuell sei die Sache unter Aufhebung des Entscheides der Verwaltungsrekurskommission zur Prüfung und Errichtung einer Beistandschaft an die Vormundschaftsbehörde Y.________ zurückzuweisen. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden. 
 
D. 
Mit Verfügung vom 7. Januar 2009 wurden die Gesuche der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid über die Entmündigung einer erwachsenen Person (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Dabei handelt es sich um eine Zivilsache (im Sinn von Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. 
 
1.2 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (BGE 133 II 249 E. 1.2.2) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG, vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht frei. 
 
1.3 Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist sodann zu begründen. Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 287 E. 1.4). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 1C_291/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 2.2.2). In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3). 
 
2. 
Unter Vormundschaft gehört eine mündige Person, die infolge Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet (Art. 369 Abs. 1 ZGB). In welchem Zustand sich eine Person befindet und wie sich dieser Zustand auf ihr Denken, Wollen und Handeln auswirkt, sind Tatfragen (SCHNYDER/MURER, Berner Kommentar, 1984, N. 91 zu Art. 369 ZGB). Ob ein ärztlich festgestellter Zustand unter den Begriff der Geisteskrankheit oder -schwäche im Sinne des Gesetzes fällt und ob die Vorinstanz von einem zutreffenden Begriff der besonderen Schutzbedürftigkeit ausgegangen ist, stellen demgegenüber Rechtsfragen dar (BGE 81 II 263; 82 II 274 E. 2; SCHNYDER/MURER, a.a.O., N. 93 zu Art. 369 ZGB), die grundsätzlich der freien Prüfung durch das Bundesgericht unterliegen. Indessen beruht die Antwort auf die Fragen, ob bei einer Person die für eine Entmündigung vorausgesetzte besondere Schutzbedürftigkeit gegeben ist und ob die Entmündigung als verhältnismässig im Sinne der Zwecktauglichkeit und der Zweckangemessenheit erscheint, letztlich auf gerichtlichem Ermessen, zumal die einzelnen Schutzbedürfnisse im Gesetz nur unbestimmt umschrieben sind (Schnyder/ Murer, a.a.O., N. 264 des System. Teils vor Art. 360-397 ZGB) und die Verhältnismässigkeit der vormundschaftlichen Massnahme nur in Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden kann (STETTLER, Droit civil I, Représentation et protection de l'adulte, 4. Aufl. 1997, N. 80 S. 44). 
Ermessensentscheide kantonaler Instanzen überprüft das Bundesgericht an sich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder aber wenn Umstände nicht in Betracht gezogen worden sind, die hätten beachtet werden müssen. Das Bundesgericht greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 128 III 428 E. 4 S. 432; Urteil 5C.23/2001 vom 19. Juni 2001, E. 4a und 4b, betreffend Schutzbedürfnis und Verhältnismässigkeit). 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, im neuesten Gutachten vom 25. März 2008, auf welches die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid abstütze, werde festgehalten, dass die hirnorganischen Defekte, die sich die Beschwerdeführerin im Dezember 2005 zugezogen habe, zu einer Komplizierung der Persönlichkeitsstörung und der Abhängigkeitsstörung geführt hätten. Daraus ziehe die Vorinstanz den Schluss, dass wegen dieses Traumas auch die im Gutachten vom 16. Januar 2004 erhoffte Besserung des Zustandes nicht eingetreten sei. Die sei unzutreffend, sei doch im Gutachten vom 16. Januar 2004 eine stabilisierte Situation festgestellt und das Vorliegen einer Geistesschwäche und einer Suchtabhängigkeit ausdrücklich verneint worden. 
Die Beschwerdeführerin legt damit zum einen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit der entsprechenden Feststellung in Willkür verfallen ist oder sich eine Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG hat zu Schulden kommen lassen (vgl. E. 1.3). Zum andern erörtert die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern die Behebung dieses angeblichen Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte (E. 1.3 hiervor). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
4. 
Beanstandet wird sodann die rechtliche Schlussfolgerung der Vorinstanz, bei der Beschwerdeführerin liege eine Geistesschwäche im Sinn von Art. 369 Abs. 1 ZGB vor. 
 
4.1 Nach dem Gutachten vom 25. März 2008 und dem angefochtenen Entscheid, der sich zum Teil auf das Gutachten stützt, leidet die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung und bei ihr sind bereits seit 1993 depressive Störungen bekannt. Die hirnorganischen Defekte, die sie sich im Dezember beim Treppensturz beigezogen hat, haben zu einer Komplizierung der Persönlichkeitsstruktur geführt; die Beschwerdeführerin verfügt über eine stark verminderte Merkfähigkeit, ist kognitiv verlangsamt und im Denken stereotyp. Es besteht ein deutliches Misstrauen; die Beschwerdeführerin ist meist affektarm, stark reduziert in ihrer Vitalität und affektstarr. Ihre Stimmung ist meist dysphorisch, ohne auffällige zikadiane Schwankungen. Die hirnorganischen Defekte haben zusätzlich zu einer Veränderung des Tag-Nacht-Rhythmus geführt. Nach dem Gutachten ist davon auszugehen, dass die Defizite in der Selbstwahrnehmung durch die Hirnverletzung im Vergleich zu früheren Befunden gravierender geworden sind. 
Die Vorinstanz schliesst aufgrund der Feststellungen des Gutachtens auf eine massgebliche Geistesschwäche im juristischen Sinn und führt zur Begründung aus, die bei der Beschwerdeführerin festgestellten seit 1993 bestehenden Störungszeichen hätten zu sechs stationären Behandlungsaufenthalten in der KPK geführt; die Beschwerdeführerin sei nunmehr seit 2005 in der Anstalt untergebracht. Laut dem Bericht des Sozialdienstes der Region A.________ vom 19. Juli 2004 sei es bei der Ausübung des Besuchsrechts der Beschwerdeführerin mehrmals zu problematischen Szenen gekommen, wobei die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten ihre Söhne und die Pflegeeltern massiv belastet habe. Gemäss Polizeirapport vom 26. März 2004 habe sie mitgeteilt, dass bei ihr eingebrochen worden sei. Die anrückenden Beamten hätten allerdings keine Einbruchsspuren feststellen können und das angeblich gestohlene Geld sei bei einer Suche in der Wohnung teilweise wieder zum Vorschein gekommen. Nach Angaben der Beamten habe die Beschwerdeführerin damals einen wirren und gesundheitlich massiv angeschlagenen Eindruck hinterlassen. Sodann habe sie sich im April 2004 mit einem befremdenden und wirren Schreiben an die Kirche gewandt, damit diese von ihrer Not berichte und Geld für sie sammle. Laut dem angefochtenen Entscheid hat sich das Krankheitsbild anlässlich der Verhandlung bestätigt. Sehr auffällig sei, dass die Beschwerdeführerin seit rund drei Jahren gegen ihren Willen in der Klinik hospitalisiert sei, jedoch bisher keinerlei Bemühungen zur Änderung dieser Situation unternommen habe. Diese Antriebslosigkeit wirke befremdend und werde auch dadurch bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin nur an drei Nachmittagen pro Woche arbeiten wolle. Nicht nachvollziehbar sei, dass sie mit der Regelung der Wohnsituation zuwarten wolle, bis die Vormundschaft geklärt sei. Insgesamt werde der kontinuierliche Rückgang ihres Antriebs durch den persönlichen Eindruck des Gerichts bestätigt. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, problemlos ohne Unterstützung leben zu können, müsse aber laut Gutachten in der Klinik in zunehmendem Mass gepflegt werden und weise ein ausgeprägtes Selbstpflegedefizit auf. Darin zeige sich, dass sie die Realität ausblende und ihre Problematik verdränge. 
Insgesamt erschienen die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Störungszeichen für den besonnen Laien als auffällig und erreichten im heutigen Zeitpunkt ein erhebliches Ausmass, weshalb von einer Geistesschwäche im Sinn des Gesetzes auszugehen sei. 
 
4.2 Geistesschwäche im Sinn von Art. 369 Abs. 1 ZGB ist nicht rein intellektuell zu verstehen; sie kann zwar das Verstandesleben betreffen, aber auch das Gefühls- und Impulsleben, und es ist nicht nötig, dass die Geistesschwäche den Charakter einer eigentlichen Oligophrenie (Debilität, Imbezillität oder Idiotie) hat. Vielmehr können auch Psychopathen und Neurotiker zu den Geistesschwachen gehören, wenn bei ihnen auf die Dauer psychische Störungen auftreten, die dem besonnenen Laien (unter Umständen sehr stark) auffallen, ihm jedoch nicht den Eindruck uneinfühlbarer, qualitativ tiefgehend abwegiger Störung und "Verrücktheit" wie bei Geisteskrankheit machen, sondern noch einfühlbar erscheinen, weil sie nach aussen nur als quantitativ vom "Normalen" abweichend in Erscheinung treten (vgl. zum Begrifflichen: Schnyder/Murer, a.a.O., N. 23 und N. 68 ff. zu Art. 369 ZGB, mit Beispielen in N. 74 ff.; LANGENEGGER, Basler Kommentar, N. 20 und N. 23 zu Art. 369 ZGB). Das durch Gutachten erstellte Krankheitsbild der Beschwerdeführerin, das sich seit dem Treppensturz im Jahr 2005 noch zusehends verschlechtert hat, die im angefochtenen Urteil aufgezeigten Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren sowie die Feststellungen des Gerichts an der Verhandlung, lassen den Schluss auf eine Geisteskrankheit im Sinn von Art. 369 Abs. 1 ZGB als bundesrechtskonform erscheinen. 
 
4.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt vermag keine Bundesrechtsverletzung darzutun: 
4.3.1 Sie macht geltend, die zur Begründung der Geistesschwäche erwähnten Umstände, wie die seit 1993 bekannten gesundheitlichen Probleme, die beschriebenen Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts, die Diebstahlsanzeige bei der Polizei im Jahr 2004 und das Schreiben von 2004 an die Kirche hätten bereits anlässlich der Begutachtung vom Januar 2004 und November 2004 vorgelegen, ohne dass diese Verhaltensweisen zu einer Annahme der Geistesschwäche im Sinn von Art. 369 Abs. 1 ZGB geführt hätten. Die Anzeige bei der Polizei sei erfolgt, weil die Beschwerdeführerin damals mit einer alkoholkranken Mitbewohnerin zusammengewohnt habe, die plötzlich verschwunden sei. Die im Gutachten beschriebene Antriebslosigkeit sei durch die Einnahme der verschriebenen Medikamente bedingt, wobei im Gutachten die entsprechende Behandlung nicht einmal erwähnt werde, so dass sich das Gutachten insoweit als mangelhaft erweise. Auch der fehlende Wille der Beschwerdeführerin, um Entlassung aus der Klinik zu ersuchen und die Wohnsituation zu klären, dürften auf diese Medikamenteneinnahme zurückzuführen sein. Im Gutachten werde von einem zu Beginn des Klinikaufenthaltes noch gesteigertem Antrieb gesprochen; nunmehr habe sich die Beschwerdeführerin an den Klinikalltag angepasst. Dass die Beschwerdeführerin aus der Sicht der Klinikärzte keine Compliance bei der Regelung einer adäquaten Platzierung zeige, dürfte auch damit zusammenhängen, dass sie sich mit einem Entmündigungsverfahren konfrontiert gesehen habe. 
4.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin die fehlende Angabe der medikamentösen Behandlung im Gutachten anspricht, handelt es sich um ein Novum, das im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist (Art. 99 BGG), zumal sie nicht aufzeigt, dass erst der angefochtene Entscheid Anlass zu diesem Vorbringen gegeben hat. Damit ist auch auf die Rüge nicht einzutreten, das Gutachten sei aufgrund der fehlenden Angabe dieser Behandlung mangelhaft. 
Die seit 1993 bestehenden Probleme und die Vorfälle aus dem Jahr 2004 sind nicht die einzigen tatsächlichen Umstände, welche die vorinstanzliche Schlussfolgerung stützen. Die Vorinstanz hat vielmehr auch hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin ein ausgeprägtes Selbstpflegedefizit aufweist, die Realität ausblendet und ihr Problem verdrängt, ferner dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem Unfall im Jahr 2005 verschlechtert hat und die sich daraus ergebenden Defizite zugenommen haben. Die Vorinstanz hat zudem den persönlichen Eindruck, den die Beschwerdeführerin an der Verhandlung hinterlassen hat, aber auch den Umstand berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bisher noch nichts unternommen hat, um aus der Anstalt entlassen zu werden. Soweit die Beschwerdeführerin die fehlenden Bemühungen auf die medikamentöse Behandlung und auf das bevorstehende Entmündigungsverfahren zurückführen will, handelt es sich einerseits um neue und damit unzulässige Vorbringen (Art. 99 BGG; E. 1.3); zum andern richtet sich die Beschwerdeführerin damit gegen die vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens, mithin gegen die Beweiswürdigung (BGE 130 III 145 E. 3.2 S.160), ohne indessen rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern diese Würdigung willkürlich sein soll. Insgesamt versucht die Beschwerdeführerin, ihre Defizite mit anderen als von der Vorinstanz festgestellten Sachumständen zu erklären, ohne aber den Begründungsanforderungen entsprechend eine willkürliche bzw. auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhende Feststellung des Sachverhalts zu rügen (E. 1.3). Darauf kann insgesamt nicht eingetreten werden. 
Bei einer Gesamtbeurteilung kann jedenfalls nicht gesagt werden, die Annahme einer Geistesschwäche sei bundesrechtswidrig. 
 
5. 
5.1 Die Vorinstanz gelangt sodann zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin einerseits unfähig sei, ihre eigenen Angelegenheiten zu besorgen und anderseits auch ein Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge im Sinn von Art. 369 Abs. 1 ZGB aufweise. Sie stützt sich dabei auf das Gutachten vom 25. März 2008, wonach die Beschwerdeführerin intensiver Betreuung und Pflege sowie intensiver Unterstützung in der Tagesstrukturierung und Beschäftigung bedarf. Laut Gutachten sei davon auszugehen, dass diese Unterstützung künftig nur in einem Pflegeheim oder in einem intensiv betreuten Wohnheim gewährt werden könne, wobei anzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin nur mit vormundschaftlicher Unterstützung adäquat platziert werden könne, was für eine längerfristige Stabilität ihres Zustandes wichtig sei. Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, zu andern Leuten Kontakt aufzunehmen, und ihre Selbstverantwortlichkeit seien massiv reduziert. Durch die kombinierte Wirkung ihrer kognitiven Störung, ihrer verminderten Selbstwahrnehmung und Selbsteinschätzung, des gestörten Tag-Nachtrhythmus und der verminderten Impulskontrolle zeige die Beschwerdeführerin eine andauernd erheblich verminderte Selbstständigkeit. Bei der Beschwerdeführerin seien seit Sommer 2007 etwa ein bis zwei Stunden Pflegeaufwand pro Tag zur Hilfe, Anleitung und Kontrolle bei der Körperpflege und speziell auch bei der Fusspflege, zur Gewährleistung einer ordentlichen Bekleidung, zur Regulation und Kontrolle der Medikamenteneinnahme und zur Regelung der Ernährung notwendig. Hervorgehoben wird auch, dass die Beschwerdeführerin ihre administrative Post ungeöffnet liegen gelassen habe. 
Die Vorinstanz weist sodann auf die äussert problematischen Lebensumstände der Beschwerdeführerin hin. Aufgrund des beschriebenen, durch den Unfall noch verschlechterten Gesundheitszustandes sei sie in hohem Mass auf Pflege angewiesen und folglich nicht in der Lage ihre Wohnsituation zu klären. Eine Rückkehr in die Wohnung ihres Ex-Freundes wird als unrealistisch bezeichnet. Nach den Feststellungen der Vorinstanz verfügt die Beschwerdeführerin im weiteren über kein intaktes soziales Beziehungsnetz. Sie hat weder Bekannte noch Freunde, zu denen sie regelmässige Kontakte pflegt, oder die ihr in irgend einer Weise zur Seite stehen. Eine soziale Integration und eine sinnvolle Beschäftigung fehlen vollständig. 
 
5.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Erwägungen bestehen zum Teil in einer Bestreitung der im Gutachten festgestellten Pflegebedürftigkeit, insbesondere auch des erforderlichen Pflegeumfanges, den sie als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Sie richtet sich damit in unzulässiger Weise gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfestellungen, ohne diese aber in einer den Begründungsanforderungen entsprechenden Weise als willkürlich bzw. gegen Bundesrecht verstossend zu rügen (E. 1.3). Darauf ist insgesamt nicht einzutreten. 
Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Beunruhigung durch die Anordnung der Entmündung hinweist, gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich nach dem Gutachten um eine vorübergehende Beunruhigung handelt. Zudem wird damit nicht näher auf die ausführliche Begründung eingegangen, die eine Entmündigung als unumgänglich darstellt. 
Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
6. 
6.1 Mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit der vormundschaftlichen Massnahme hat die Vorinstanz erwogen, eine Beistandschaft komme angesichts der Lebensumstände und des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht in Frage. Eine Vertretungsbeistandschaft sei nur dann zu errichten, wenn eine Person in einer einzelnen Angelegenheit nicht selbst handeln könne (vgl. Art. 367 Abs. 2 ZGB). Die Verwaltungsbeistandschaft sei ausgeschlossen, da die Beschwerdeführerin über kein Vermögen verfüge. Laut dem Gutachten nehme die Beschwerdeführerin ihre Einschränkungen nicht selbst wahr. Sie sei der Ansicht, dass sie keine Hilfe und Pflege brauche und alleinstehend wohnen könne. Die geplante Unterbringung in einem Heim lehne sie ab. Nur mit der Anordnung der Vormundschaft könne das bestehende Wohnproblem gelöst werden. Der Vormund habe die Möglichkeit, eine adäquate Platzierung zu organisieren. Entscheidend sei somit, dass der Vormund - im Gegensatz zu einem Beistand - nötigenfalls auch gegen den Willen der Beschwerdeführerin für diese handeln, Handlungen verbieten, bzw. deren Genehmigung verweigern könne, wenn die Beschwerdeführerin wie angekündigt ihre Zusammenarbeit unterlassen sollte, womit wegen der zu erwartenden Krankheitsuneinsicht zu rechnen sei. Alle Arten der Beistandschaften seien nicht geeignet, zumal diese ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft voraussetzten, die gemäss Gutachten fehle. 
 
6.2 Die Beschwerdeführerin geht in ihren Ausführungen auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht rechtsgenügend ein (E. 1.3). Sie vertritt einfach die Ansicht, dass vor einer Anordnung der Vormundschaft eine Beistandschaft (auf eigenes Begehren) ins Auge gefasst werden sollte. Sie setzt sich aber nicht mit der Erwägung auseinander, wonach eine solche Massnahme nicht auf ihren Fall zugeschnitten ist. Der vorinstanzlichen Feststellung zu fehlender Kooperationsbereitschaft setzt sie lediglich ihre gegenteilige Behauptung entgegen mit der Ergänzung, sie habe sich nur gegen die Errichtung der Vormundschaft wehren wollen. Soweit ihre Ausführungen überhaupt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG entsprechen, sind sie nicht geeignet, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Vormundschaft gemäss Art. 369 Abs. 1 ZGB gelte als einzige adäquate vormundschaftliche Massnahme, als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. 
 
7. 
Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgetragen, was den gut begründeten Entscheid der Vorinstanz als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Februar 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Zbinden