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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_852/2021  
 
 
Urteil vom 27. April 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Studer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. C.C.________, 
2. D.C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Huber, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nachbarrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 15. September 2021 (Z1 2020 38). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ und B.A.________ (Kläger) sind seit Juli 1993 Gesamteigentümer des Grundstücks U.________ Gbbl. Nr. yyy an der E.________strasse ppp und C.C.________ sowie D.C.________ (Beklagte) sind seit 27. April 2011 Gesamteigentümer des nördlich angrenzenden Grundstücks U.________ Gbbl. Nr. zzz an der E.________strasse qqq.  
 
A.b. In den Jahren 1970/71 wurde an der E.________strasse in U.________ an einem nach Süden orientierten Abhang eine zweireihige uneigentliche Terrassenhaussiedlung mit insgesamt fünfzehn Wohneinheiten gebaut; die Häuser E.________strasse kkk, mmm, ooo, qqq, sss und uuu liegen jeweils leicht in westlicher Richtung versetzt oberhalb der Häuser jjj, lll, nnn, ppp, rrr und ttt; die Häuser vvv, www und xxx stehen für sich alleine. Zwecks Entwässerung des Meteorwassers wird dieses auf der jeweils eigenen Terrasse gesammelt, alsdann auf dem eigenen Grundstück in eine unterirdische Leitung eingespeist und schliesslich unter den tiefer gelegenen Häusern hindurch abgeleitet. Soweit erforderlich wird dieses Entwässerungssystem mittels zweckdienlicher Dienstbarkeitsverträge geregelt. Mit Ausnahme der Liegenschaft der Beklagten (dazu Bst. A.c sogleich) ist die ursprüngliche Konstruktion bis heute in Betrieb.  
 
A.c. Im Zug einer Sanierung im Jahr 1993 verlegten die damaligen Eigentümer des Grundstücks Nr. zzz für die Hauptentwässerung ihrer Terrasse zwei 60 mm-Abflussrohre, welche in die Abflussrinne des Schrägdachs des darunterliegenden Grundstücks Nr. yyy führen. Die Notentwässerung der Terrasse erfolgt ebenfalls auf das darunterliegende Schrägdach und die Notentwässerung eines Teils des Flachdachs der Beklagten, welches sich östlich ihrer Terrasse befindet, auf das darunterliegende begrünte Garagendach der Kläger. Seit der Inbetriebnahme der neuen Entwässerung ist es auf dem Grundstück der Kläger nie zu einer Überschwemmung gekommen.  
 
A.d. Nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren reichten die Kläger am 2. September 2019 beim Kantonsgericht Zug eine Klage gegen die Beklagten ein. Darin beantragten sie, es sei diesen zu verbieten, die Entwässerung der Terrasse und des Dachs ihrer Liegenschaft über das Dach der klägerischen Liegenschaft zu führen. Ferner seien die Beklagten anzuweisen, alle Entwässerungsableitungen, welche von ihrer Liegenschaft auf das Dach der klägerischen Liegenschaft führen, innert sechs Monaten nach Rechtskraft des Entscheids zu entfernen und zu verschliessen. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2020 hiess das Kantonsgericht die Klage in dem Sinn gut, als es die Beklagten verpflichtete, die Hauptentwässerungsanlage der Terrasse der E.________strasse qqq, welche zurzeit mit zwei 60 mm-Abflussrohren auf die Wasserrinne des Schrägdachs der E.________strasse ppp führt, innert sechs Monaten ab Rechtskraft des Entscheids zu entfernen und zu verschliessen, und den Beklagten verbot, danach die Hauptentwässerung der Terrasse der E.________strasse qqq auf die E.________strasse ppp zu führen.  
 
B.  
Dagegen erhoben die Beklagten am 11. November 2020 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung. Dieses wies die Klage kostenfällig ab (Entscheid vom 15. September 2021). 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. Oktober 2021 gelangen die Kläger an das Bundesgericht und beantragen, die Beklagten zu verpflichten, die Hauptentwässerungsanlage der Terrasse der E.________strasse qqq, welche zurzeit mit 60 mm-Abflussrohren auf die Wasserrinne des Schrägdachs der E.________strasse ppp führt, innert sechs Monaten ab Rechtskraft des Entscheids zu entfernen und zu verschliessen.  
 
C.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über eine nachbarrechtliche Auseinandersetzung und damit über eine Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 und Art. 90 BGG). Nachbarrechtliche Streitigkeiten dieser Art sind grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur. Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 50'000.-- und übersteigt damit den Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Kläger sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Sie soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 142 I 99 E. 1.7.1 mit Hinweis; 140 III 115 E. 2 mit Hinweis, 86 E. 2). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten.  
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung. Die Anfechtung der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt ebenfalls der qualifizierten Begründungspflicht (BGE 146 V 240 E. 8.2; 144 V 50 E. 4.2; Urteil 5A_578/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.3 mit Hinweis).  
 
2.  
 
2.1. Das Kantonsgericht erwog, soweit ein Anwendungsfall von Art. 689 Abs. 1 ZGB vorliege, treffe die Kläger als Eigentümer des unterhalb liegenden Grundstücks die Pflicht zur Aufnahme des Regenwassers, das vom oberhalb liegenden Grundstück der Beklagten abfliesse. Soweit Art. 689 Abs. 2 ZGB zur Anwendung gelange, hätten die Kläger nicht dargelegt, inwiefern ihnen aus dem 1993 gebauten Entwässerungssystem ein Schaden entstehe. Hingegen sei das Gebot der schonenden Rechtsausübung zu beachten, welches auf Art. 2 Abs. 2 ZGB gründe und besage, dass keinen Rechtsschutz finde, wer von mehreren in etwa gleichwertigen Möglichkeiten, die ihm zur Ausübung eines Rechts offenstünden, ohne sachlichen Grund gerade diejenige wähle, die für einen anderen besondere Nachteile mit sich bringe. Vorliegend hätten die Beklagten im Hinblick auf die Hauptentwässerung des Meteorwassers ihrer Terrasse grundsätzlich zwei Optionen: Entweder würden sie das ursprüngliche Entwässerungssystem verwenden oder das Wasser über das neue Entwässerungssystem ableiten, das auf das Grundstück der Kläger führe. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb nicht das ursprüngliche Entwässerungssystem verwendet werden könne. Sodann sei erstellt, dass die Beibehaltung des jetzigen Entwässerungssystems für die Kläger besondere Nachteile bringe.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Das Obergericht stellte fest, Thematik des Berufungsverfahrens bilde einzig die Frage des Rechtsmissbrauchs. Die Kläger stellten sich zwar in der Berufungsantwort weiterhin auf den Standpunkt, es liege eine übermässige Einwirkung auf ihr Grundstück im Sinn des Nachbarrechts vor. Sie begründeten dies indes nicht und setzten sich auch nicht mit den Erwägungen des Entscheids des Kantonsgerichts auseinander. Damit bleibe es bei der Feststellung des Kantonsgerichts, wonach die Kläger gestützt auf Art. 689 Abs. 1 oder Abs. 2 ZGB grundsätzlich verpflichtet seien, das Meteorwasser des Grundstücks der Beklagten abzunehmen.  
 
2.2.2. Mit Bezug auf die Frage des Rechtsmissbrauchs, so das Obergericht weiter, sei den Beklagten beizupflichten, dass die Kläger nicht nachgewiesen hätten, inwiefern ihnen durch das aktuelle Entwässerungssystem besondere Nachteile entstünden. Seit dieses in Betrieb sei, sei es auf dem Grundstück der Kläger deswegen zu keiner Überschwemmung gekommen. Die Behauptung der Kläger, das Fassungsvermögen ihres Schrägdachabflusses sei zu gering, sei bestritten worden und unbewiesen geblieben. Dass die Verunreinigungen, die der Wasserabfluss mit sich bringe, einen Schaden bewirken würden, sei nicht behauptet worden. Auch im Berufungsverfahren legten die Kläger nicht dar, wo im vorinstanzlichen Verfahren sie den Nachweis besonderer Nachteile erbracht hätten. Sie führten einzig aus, dieser ergebe sich "aus der Natur der Sache und [sei] sehr wohl sachlogisch". Auch wenn das Rechtsmissbrauchsverbot von Amtes wegen zu beachten sei, setze dies voraus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen von einer Partei in der vom Prozessrecht vorgeschriebenen Weise vorgetragen worden seien und feststünden. Sei weder belegt, dass das Fassungsvermögen des Abflusses des Schrägdachs der Kläger zu gering sei, noch behauptet, dass Verunreinigungen einen Schaden bewirken würden, sei kein besonderer Nachteil der Kläger ersichtlich, zumal auch die ursprüngliche Leitung der Beklagten weiterhin als Notüberlauf und als Ablauf für den Wasseranschluss auf der Terrasse diene. Der Umstand, dass die Kläger das veränderte Entwässerungssystem erst Ende 2015/Anfang 2016 entdeckt hätten, lasse ebenfalls darauf schliessen, dass ihnen aus der Entwässerung der Beklagten keine besonderen Nachteile entstünden. Insgesamt sei ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten zu verneinen.  
 
2.2.3. Im Sinn einer Eventualerwägung führte das Obergericht - der Vollständigkeit halber - aus, dass das streitgegenständliche Entwässerungssystem dem Dienstbarkeitsvertrag nicht zuwiderlaufe.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Kläger werfen dem Obergericht zunächst vor, Art. 689 Abs. 2 ZGB verletzt zu haben, indem es mit Bezug auf das Kriterium "zum Schaden des Nachbarn" hätte prüfen müssen, ob eine übermässige Immission im Sinn von Art. 684 ZGB vorliege. Damit äussern sie sich zu einer Rechtsfrage, welche nach Auffassung des Obergerichts nicht (mehr) Streitgegenstand des Berufungsverfahrens war (vgl. E. 2.2.1). Das Obergericht ist auf die diesbezügliche in der Berufung vorgetragene Argumentationslinie nicht eingetreten. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist damit allein die Frage, ob das Obergericht zu Unrecht gefolgert hat, Thematik des Berufungsverfahrens bilde einzig die Frage des Rechtsmissbrauchs. Dazu äussern sich die Kläger nicht; weder behaupten sie, ihren Standpunkt entgegen der Beurteilung des Obergerichts begründet zu haben, noch legen sie dar, inwiefern sie sich im Berufungsverfahren mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandergesetzt haben sollen. Mangels einer rechtsgenüglichen Beschwerdebegründung (E. 1.2) kann auf diese und die damit in Zusammenhang stehenden Ausführungen der Kläger zum Begriff "Schaden des Nachbarn" im Sinn von Art. 689 Abs. 2 ZGB bzw. der "übermässigen Einwirkung" im Sinn von Art. 684 ZGB nicht eingetreten werden.  
 
2.3.2. Im Kontext des Rechtsmissbrauchs beanstanden die Kläger eine unzulässige Umkehr der Beweislast, indem das Obergericht ihnen vorgehalten habe, ihren Beweis schuldig geblieben zu sein.  
 
2.3.2.1. Wer vor Gericht gegenüber einem Dritten einen Anspruch geltend macht, hat die für den Zuspruch der beantragten Rechtsfolge (Rechtsbegehren) relevanten Tatsachen, die nach dem objektiven Recht Voraussetzungen dafür sind, dass das beanspruchte subjektive Recht be- bzw. entsteht, zu behaupten (Art. 221 Abs. 1 Bst. d ZPO) und sogleich die Beweismittel zu bezeichnen, mit denen er die behaupteten Tatsachen zum Beweis verstellt (Art. 221 Abs. 1 Bst. e ZPO). Die Beweislastverteilung hängt davon ab, ob die materiell-rechtliche Norm als rechtsbegründend, rechtshindernd oder rechtsvernichtend zu qualifizieren ist. Derjenige, der ein Recht geltend macht, hat alle Tatsachen zu beweisen, die gemäss der angerufenen Norm sein subjektives Recht begründen, während derjenige, der sich auf eine rechtshindernde oder rechtsvernichtende Norm beruft, alle Tatsachen zu beweisen hat, die gemäss der angerufenen Norm das subjektive Recht an seiner Entstehung hindern oder zum Untergang bringen (Urteil 5A_323/2019 vom 24. April 2020 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
2.3.2.2. Nachdem die Kläger im Berufungsstadium die Erkenntnis des Kantonsgerichts, wonach sie gestützt auf Art. 689 Abs. 1 oder Abs. 2 ZGB grundsätzlich verpflichtet seien, das Meteorwasser des Grundstücks der Beklagten abzunehmen, nicht wirksam angefochten hatten (s. E. 2.3.1 oben), geht es vorliegend ausschliesslich darum, ob die Beklagten vom Recht, Meteorwasser von ihrem, d.h. dem oberhalb liegenden Grundstück auf das unterhalb liegende Grundstück der Kläger abfliessen zu lassen, missbräuchlich Gebrauch machen. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs im Sinn von Art. 2 Abs. 2 ZGB hat in der vorliegenden Fallkonstellation rechtsvernichtenden Charakter. Damit oblag es den Klägern, die sich auf Rechtsmissbrauch berufen, jene Tatsachen zu behaupten und zum Beweis zu verstellen, aus welchen die Missbräuchlichkeit der Rechtsausübung abgeleitet werden muss. Mithin durfte das Obergericht den Klägern vorhalten, sie seien den Beweis für den besonderen Nachteil schuldig geblieben, und sie die Folgen der Beweislosigkeit tragen lassen; von einer unzulässigen Umkehr der Beweislast kann keine Rede sein.  
Die Kläger führen zwar aus, dass die Ableitung des gesamten Meteorwassers der Terrasse der Beklagten im Vergleich zum Zustand vor der Änderung des Entwässerungssystems eine Zusatzbelastung darstelle, die nicht bewiesen werden müsse. Im Kontext des Rechtsmissbrauchs genügt es nicht, eine Zusatzbelastung geltend zu machen; von Rechtsmissbrauch kann nach Auffassung der kantonalen Instanzen (E. 2.1 und 2.2.2), welche die Kläger als solche nicht bestreiten, nur dann die Rede sein, wenn der Berechtigte von mehreren in etwa gleichwertigen Möglichkeiten, die ihm zur Ausübung eines Rechts offenstehen würden, ohne sachlichen Grund gerade diejenige wählt, die für einen anderen besondere Nachteile mit sich bringt (BGE 131 III 459 E. 5.3 mit Hinweis; Urteile 5A_878/2020 vom 2. Februar 2021 E. 6.2; 5C.186/2006 vom 21. November 2007 E. 4.1.2 mit Hinweis, in: FamPra.ch 2008 S. 456). Dass die Kläger den Beweis für jene Tatsachen erbracht hätten, aus welchen auf einen besonderen Nachteil, den sie zufolge der Ableitung des Meteorwassers auf das Dach ihres Gebäudes erleiden würden, geschlossen werden müsste, behaupten sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht. Damit vermögen die Kläger die Verneinung des Rechtsmissbrauchs nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen.  
 
2.3.3. Für den nun eingetretenen Fall, dass die eine von mehreren Begründungslinien des Obergerichts den Entscheid trägt (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4 in fine; 139 II 233 E. 3.2; 138 III 728 E. 3.4; 138 I 97 E. 4.1.4; Urteil 5A_368/2018 vom 25. April 2019 E. 9.3; je mit Hinweisen), braucht sich das Bundesgericht mit der Argumentationslinie, wonach das aktuelle Entwässerungssystem entgegen der Auffassung des Obergerichts von der Dienstbarkeit nicht erfasst werde, nicht zu befassen.  
 
3.  
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kläger unterliegen und werden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung ist hingegen nicht geschuldet, weil den Beklagten kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. April 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller