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Ecriture agrandie
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_603/2008/don 
 
Urteil vom 14. November 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
D.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz-Xaver Muheim, 
 
gegen 
 
K.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler, 
 
Grundbuchamt G.________. 
 
Gegenstand 
Verfügungen des Grundbuchamtes, Verbotsbegehren/ Grundbuchsperre und Abschreibungsbeschluss betreffend Feststellung/Anweisung an das Grundbuchamt, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 4. August 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 30. Januar 1996 verkaufte E.________ seinem Sohn B.________ das Hotel H.________ (GB xxxx G.________). Die Vertragsparteien begründeten ein limitiertes Vorkaufsrecht zu Gunsten des Verkäufers E.________, der am 18. April 2003 starb und als gesetzliche Erben den vorgenannten Sohn und die Tochter K.________ hinterliess. B.________ verkaufte GB xxxx G.________ am 19. September 2003 an D.________. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 erklärte K.________, das von ihrem Vater geerbte Vorkaufsrecht auszuüben. Am 15. Januar 2004 teilte das Grundbuchamt G.________ mit, dass D.________ als Eigentümerin von GB xxxx G.________ im Grundbuch eingetragen wurde. Auf Antrag von K.________ hin verfügte der Einzelrichter des Bezirkes G.________ am 22. Januar 2004 superprovisorisch eine Grundbuchsperre. K.________ (Klägerin) leitete am 23. März 2004 gegen ihren Bruder B.________ (Beklagter) und gegen D.________ (Beklagte) den Prozess um das Eigentum an GB xxxx G.________ ein. In zweiter kantonaler Instanz erkannte das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 23. Januar 2007, was folgt: 
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung [der Klägerin] wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beklagten werden verpflichtet, der Klägerin gegen vorgängige fristgerechte Erstattung des Kaufpreises im Sinne der Erwägungen an die Beklagte das Eigentum an GB xxxx G.________ zu verschaffen. 
2. Das Grundbuchamt G.________ wird angewiesen, die Klägerin gegen Vorweisung einer Zahlungsbestätigung oder Mitunterzeichnung der Grundbuchanmeldung durch die Beklagte als Eigentümerin von GB xxxx G.________ im Grundbuch einzutragen. 
3. Die Massnahmen gemäss Dispositivziffer 1 und 2 der am 10. März 2004 bestätigten Verfügung des Einzelrichters G.________ vom 22. Januar 2004 fallen dahin und sind im Grundbuch zu löschen, sofern nicht innert zehn Tagen nach Ablauf der Nachfrist für die Kaufpreiserstattung ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wird. 
Das Bundesgericht wies die Beschwerden der Beklagten (5A_207/2007) und der Klägerin (5A_224/2007) ab, soweit darauf einzutreten war, und trat auf die Beschwerde des Beklagten (5A_225/2007) nicht ein. Die Frist zur Erstattung des Kaufpreises im Sinne der Erwägungen des kantonsgerichtlichen Urteils wurde neu angesetzt (Urteil vom 20. März 2008). 
 
B. 
B.a Am 18. April 2008 ersuchte die Klägerin K.________ das Grundbuchamt G.________ um Eintragung als Eigentümerin von GB xxxx und um Löschung der Grundbuchsperre. Sie legte ihrem Gesuch ein Schreiben über die Kaufpreiszahlung bei. Das Grundbuchamt verfügte am 7. Mai 2008 mit Bezug auf GB xxxx die Löschung der Beklagten D.________ als Eigentümerin und die Eintragung der Klägerin K.________ als neue Alleineigentümerin sowie die Löschung der Grundbuchsperre. Es traf weitere Anordnungen mit Blick auf die Aushändigung von Inhaberschuldbriefen. Die Beklagte erhob Grundbuchbeschwerde und beantragte dem Kantonsgericht, sie als Eigentümerin im Grundbuch zu belassen. 
B.b Am 23. April 2008 ersuchte die Beklagte D.________ den Einzelrichter G.________, eine provisorische Grundbuchsperre anzuordnen und dem Grundbuchamt G.________ die Eintragung der Klägerin K.________ als Eigentümerin von GB xxxx zu verbieten, bevor die Klägerin der Beklagten nicht wertvermehrende Investitionen und den Selbstbehalt von Unwetterschäden von insgesamt Fr. 154'448.20 zuzüglich Zins seit 24. August 2008 bezahlt habe. Der Einzelrichter wies das Gesuch mit Verfügung vom 25. April 2008 ab. Die Beklagte erhob dagegen Rekurs und beantragte dem Kantonsgericht die Gutheissung ihres Gesuchs. 
B.c Am 28. April 2008 ersuchte die Klägerin K.________ den Einzelrichter G.________ um gerichtliche Feststellung der rechtzeitigen Bezahlung des Kaufpreises und um Anweisung an das Grundbuchamt G.________ zu ihrer Eintragung als neue Eigentümerin von GB xxxx. Der Einzelrichter schrieb das Gesuch als gegenstandslos am Protokoll ab. Die Beklagte D.________ erhob dagegen Rekurs und beantragte dem Kantonsgericht, die Abweisung des Gesuchs der Klägerin. 
 
C. 
Das Kantonsgericht Schwyz vereinigte die Verfahren und wies die Grundbuchbeschwerde und die Rekurse ab, soweit darauf einzutreten war. Die kantonsgerichtlichen Kosten auferlegte es der Rekurrentin und Beschwerdeführerin D.________ (Beschluss vom 4. August 2008). 
 
D. 
Dem Bundesgericht beantragt D.________ (fortan: Beschwerdeführerin), den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. August 2008 aufzuheben. Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden. 
 
E. 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, das Verfahren wegen laufender Vergleichsverhandlungen zu sistieren und zu prüfen, ob sie ihr Rechtsbegehren vervollständigen könne. Den Gesuchen um Vervollständigung der Beschwerdeschrift und um Verfahrenssistierung wurde nicht entsprochen (Präsidialschreiben vom 12. September 2008). Das Kantonsgericht hat sich einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht widersetzt, während die Beschwerdegegnerin K.________ auf Abweisung des Gesuchs schliesst. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (Verfügung vom 30. September 2008). Die Beschwerdeführerin hat sich zur Gesuchsantwort der Beschwerdegegnerin vernehmen lassen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Rechtsschriften haben gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Beschwerdeführerin stellt das Begehren, den kantonsgerichtlichen Beschluss aufzuheben. 
 
Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Gleich wie nach der Praxis zur Berufung gemäss OG, muss die Beschwerdeführerin demnach angeben, welche Punkte des Beschlusses angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383). 
 
Die Beschwerdeführerin stellt keinen materiellen Antrag, sondern verlangt lediglich die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Lage wäre, ein Sachurteil zu fällen, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan, wie das die Rechtsprechung verlangt (BGE 133 III 489 E. 3.2 S. 490). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Vervollständigung des Rechtsbegehrens legt indessen nahe, dass ein materieller, auf Eintragungen im Grundbuch bezogener Antrag hätte gestellt werden können. Dazu ist es nach Ablauf der Beschwerdefrist zu spät (BGE 134 IV 156 E. 1.7 S. 162). Eine Nachfrist zur Ergänzung von Rechtsschriften, die den formellen Anforderungen, wie sie sich aus Gesetz und Rechtsprechung ergeben, nicht genügen, kann nicht gewährt werden (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f.). 
 
2. 
Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Rechtsbegehren kann das Bundesgericht ausnahmsweise dann eintreten, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, "zweifelsfrei" bzw. "ohne weiteres" ergibt, was die Beschwerdeführerin in der Sache verlangt (BGE 133 II 409 E. 1.4 S. 414 f.; 134 V 208 E. 1 S. 210) oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welchen Geldbetrag die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin fordert (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.). 
 
Die Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Kantonsgericht hat über drei Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen drei verschiedene Entscheide in einem einzigen Beschluss geurteilt, den die Beschwerdeführerin offenbar mit Bezug auf alle drei Entscheide anfechten will. Ihre voneinander unabhängigen Rechtsmittelanträge in den kantonalen Verfahren haben sich insofern wechselseitig ausgeschlossen, als die Beschwerdeführerin zum einen mit Grundbuchbeschwerde begehrt hat, sie sei als Eigentümerin von GB xxxx nicht zu löschen, sondern im Grundbuch zu belassen, weil die Beschwerdegegnerin die urteilsmässig festgelegten Bedingungen für die Eigentumsübertragung nicht erfüllt habe (Bst. B/a hiervor). Zum anderen hat die Beschwerdeführerin in dem von ihr angestrengten Gesuchs- und Rekursverfahren aber auch begehrt, die Eintragung der Beschwerdegegnerin als Eigentümerin lediglich zu verbieten, bis ihr Aufwendungen und Unkosten von insgesamt Fr. 154'448.20 erstattet worden seien (Bst. B/b hievor). Diese Rechtsbegehren können nicht kumuliert werden, weil die Beschwerdeführerin entweder Eigentümerin sein will und in ihr Eigentum investiert bzw. dafür Kosten getragen hat oder das Eigentumsrecht der Beschwerdegegnerin im Grundsatz anerkennt und Ersatz für ihre Investitionen und Unkosten fordert. Die Rechtsbegehren stehen nach ihrer Vereinigung durch das Kantonsgericht somit in einem Alternativverhältnis und widersprechen heute dem Grundsatz, dass ein bestimmtes Begehren zu stellen ist und dass es nicht dem Bundesgericht überlassen werden darf, nach seinem Gutdünken das eine oder andere Begehren zu schützen (vgl. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A. Zürich 1979, S. 214 Ziff. I/1/c; z.B. Urteil 4C.387/2001 vom 10. September 2002 E. 7.2 S. 18; ausführlich: SUTER, Zur objektiven Klagenhäufung, insbesondere zur eventuellen Häufung nach baselstädtischem Zivilprozessrecht, BJM 1997 S. 281 ff., S. 290 f., mit Hinweisen). 
 
In Anbetracht der Verfahrenslage müsste die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht deutlich sagen, worauf sie hinaus will. Verlangt sie, Eigentümerin von GB xxxx zu bleiben, oder fordert sie Ersatz des Aufwands, der ihr nach dem Kauf der vorkaufsbelasteten Liegenschaft entstanden ist, oder stellt sie die beiden alternativen Begehren in einem ebenfalls von ihr näher zu bezeichnenden Verhältnis von Haupt- und Eventualantrag. Der blosse Aufhebungsantrag vor Bundesgericht vermag deshalb auch mit Rücksicht auf die Beschwerdebegründung und den angefochtenen Beschluss nicht zweifelsfrei und ohne weiteres zu verdeutlichen, was die Beschwerdeführerin in der Sache begehrt. 
 
3. 
Aus den dargelegten Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch um Verfahrenssistierung nicht erneuert und auch keinen sachlichen Grund dargetan, der ein Aussetzen des Verfahrens rechtfertigte. Auch insoweit kann auf die Eingabe nicht eingetreten werden (Art. 6 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und schuldet der Beschwerdegegnerin, die mit ihrem Antrag auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung obsiegt hat, eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für ihre Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. November 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli von Roten