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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_49/2022  
 
 
Urteil vom 26. September 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eheungültigkeit, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. November 2021 (ZBR.2021.15). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
C.A.________ (geb. 1943) und B.________ (geb. 1964) heirateten am 4. Dezember 2018 in U.________ (TG). Am 8. November 2018 hatte C.A.________ testamentarisch Folgendes angeordnet: "Ich setze meinen langjährigen Partner B.________ [...] als Alleinerbe[n] an meinem gesamten Nachlass (insbesondere Eigentumswohnung D.________str. 2. OG rechts inkl. Bastelraum und Garagenplätze, sowie gesamtes Barvermögen) ein". Am 15. Juni 2019 verstarb C.A.________. 
 
B.  
 
B.a. Am 12. Juni 2020 klagte A.A.________, der Bruder von C.A.________, beim Bezirksgericht Kreuzlingen gegen B.________ auf Ungültigerklärung der Ehe zwischen C.A.________ und B.________, da seine Schwester im Zeitpunkt der Eheschliessung nicht mehr urteilsfähig gewesen sei. Das sei sie auch bei der Errichtung des Testaments am 8. November 2018 nicht mehr gewesen, weshalb die Gültigkeit des Testaments gleichentags mit separater Klage beim Friedensrichteramt U.________ angefochten worden sei.  
 
B.b. Nachdem das Bezirksgericht Kreuzlingen A.A.________ mitgeteilt hatte, dass es örtlich nicht zuständig sei, reichte A.A.________ seine Klage neu beim Bezirksgericht Frauenfeld ein.  
 
B.c. Mit Entscheid vom 27. Januar 2021 wies das Bezirksgericht die Klage ab.  
 
B.d. Der dagegen erhobenen Berufung war kein Erfolg beschieden. Das Obergericht des Kantons Thurgau erklärte die Berufung als unbegründet, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1), und wies die Klage ab (Dispositiv-Ziffer 2). Es bestätigte den erstinstanzlichen Kostenspruch, auferlegte A.A.________ für das Berufungsverfahren eine Gebühr von Fr. 5'000.-- und verpflichtete ihn, B.________ mit Fr. 2'038.55 (einschliesslich Barauslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Dispositiv-Ziffer 3). Der Entscheid vom 23. November 2021 wurde am 7. Dezember 2021 versandt.  
 
C.  
Mit Beschwerde vom 24. Januar 2022 (Datum der Postaufgabe) gelangt A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, die Entscheide der beiden Vorinstanzen vollumfänglich aufzuheben und die Ehe zwischen B.________ (Beschwerdegegner) und C.A.________ für ungültig zu erklären. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung eines Beweisverfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz bzw. an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indessen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Prozess um die Eheungültigkeit ist zivilrechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 1 BGG) und streitwertunabhängig (Urteile 5A_597/2020 vom 7. Mai 2021 E. 1; 5A_397/2017 vom 1. September 2017 E. 1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG) und betrifft den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der Beschwerdeführer ist im kantonalen Verfahren unterlegen und hat ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 76 BGG).  
 
1.2. Unzulässig ist der Antrag, es sei (auch) das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben. Die Berufung ist ein devolutives Rechtsmittel (vgl. Urteile 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 1.3; 5A_625/2019 vom 22. Juli 2020 E. 4.2). Das erstinstanzliche Urteil ist daher durch den Entscheid des Obergerichts ersetzt worden und bildet im bundesgerichtlichen Verfahren nicht Anfechtungsobjekt (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und urteilt mit freier Kognition. Es ist allerdings nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn der Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisiert (BGE 137 III 580 E. 1.3). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Beschwerde führende Partei muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; sie soll in der Beschwerde mit ihrer Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die sie als rechtsfehlerhaft erachtet (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 1.3; 140 III 115 E. 2). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt ausserdem das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 1.3).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist auch darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).  
 
3.  
Umstritten ist, ob die vom Beschwerdegegner am 4. Dezember 2018 mit C.A.________ geschlossene Ehe gültig ist. 
 
3.1. Die Vorinstanz erwägt, dass C.A.________ wegen ihrer körperlichen Krankheit nicht zwangsläufig auch in ihrer kognitiven Fähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Das ärztliche Attest von Dr. med. E.________ vom 5. November 2018 und die öffentliche Urkunde der Urkundsperson Dr. iur. F.________ über die Errichtung eines Vorsorgeauftrags vom 9. November 2018 sprächen gegen die behauptete dauernde Urteilsunfähigkeit ab August 2018 bis zu ihrem Tod. Auch die Zivilstandsbeamtin habe bei der Eheschliessung am 4. Dezember 2018 nicht an C.A.________s Urteilsfähigkeit gezweifelt. Das Obergericht weist die diesbezüglichen Beweisanträge des Beschwerdeführers ab. Dieser lege nicht hinreichend substanziiert dar, welche Begebenheiten zwischen dem 5. November und 4. Dezember 2018 zur plötzlichen dauernden Urteilsunfähigkeit von C.A.________ geführt haben könnten; er habe kein schlüssiges Sachvorbringen darüber in den Prozess eingebracht und damit seiner Behauptungslast nicht genügt. Der Beweisantrag auf schriftliche Auskunftserteilung durch den Hausarzt und die Spital Thurgau AG sei eine blosse "fishing expedition", mit der nicht der Beweis für die vorgebrachten Tatsachenbehauptung geführt, sondern auf deren Grundlage erst mögliche Behauptungen vorgebracht werden sollten.  
 
In der Folge erläutert das Obergericht, warum die anerbotene Beweisabnahme auch insoweit, als der Beschwerdeführer seiner Behauptungslast genügt, nicht geeignet sei, C.A.________s dauernde Urteilsfähigkeit von ihrer Eheschliessung bis zu ihrem Tod nachzuweisen. Wäre sie nämlich wegen morphinhaltiger Schmerzmittel bereits längere Zeit vor der Eheschliessung andauernd urteilsunfähig gewesen, so hätte der Hausarzt ihr nicht am 5. November 2019 die vollumfängliche Geschäftsfähigkeit und den Vollbesitz ihrer geistigen Fähigkeiten attestiert. Auch die Urkundsperson und die Zivilstandsbeamtin hätten eine starke Einschränkung der Urteilsfähigkeit "wohl bemerkt" und es wäre diesfalls nicht zur Eheschliessung gekommen. Daran ändere auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts, C.A.________ sei zur Zeit der Eheschliessung durch den Beschwerdegegner vollständig von ihrer Umwelt und ihren nächsten Verwandten isoliert worden und habe bei Nachbarn und Geschwistern des Beschwerdeführers oftmals einen verwirrten Eindruck gemacht. Diese Behauptung stehe im Widerspruch zu den gleichzeitig vorgebrachten Beobachtungen von Nachbarn und Geschwistern des Beschwerdeführers. Im Übrigen vermöchten allein ein allfälliger Rückzug und eine krankheitsbedingte Verwirrtheit von C.A.________ ihre Urteilsfähigkeit zur Zeit der Eheschliessung und daran anschliessend bis zum Tod "nie und nimmer" ernsthaft in Frage zu stellen. 
 
Weiter geht die Vorinstanz auf C.A.________s Testament vom 8. November 2018 ein, das inhaltlich weitgehend mit ihrem Testament vom 13. Juni 2017 übereinstimme. Die letztgenannte Verfügung könne als unechtes Novum berücksichtigt werden, da sie erst am 30. April 2021 eröffnet worden sei. Sie stelle einen weiteren Beleg dafür dar, dass auch jene vom 8. November 2018 ihrem tatsächlichen Willen entsprochen habe. Vorstellbar sei, dass die Eheschliessung zwecks Ersparnis von Erbschaftssteuern erfolgte. Mit Blick auf die Urteilsfähigkeit könne die Frage nach dem Motiv aber dahingestellt bleiben. 
 
Schliesslich erinnert die Vorinstanz an die erstinstanzliche Erwägung, wonach die Urteilsunfähigkeit im Sinne von Art. 105 Ziff. 2 ZGB vor allem dann vorliege, wenn sie auf eine Geisteskrankheit oder eine andere psychische Ursache zurückzuführen, also nicht bloss vorübergehender Natur sei. Solcherlei werde vom Beschwerdeführer aber weder behauptet noch bestünden irgendwelche Anzeichen dafür. Eine psychische Störung werde von keiner Seite geltend gemacht und es ergäben sich diesbezüglich auch keinerlei Anzeichen. Eine allfällige Urteilsunfähigkeit zufolge der Einnahme morphinhaltiger Schmerzmittel wäre stets nur vorübergehend bzw. rauschartig gewesen. Im Übrigen könne die Verabreichung von Morphium an eine Krebspatientin im Endstadium aus schmerztherapeutischen Gründen zwar die Urteilsfähigkeit beeinträchtigen, die Patientin jedoch auch - gerade umgekehrt - hinreichend von Schmerzen befreien und so ihre Urteilsfähigkeit überhaupt erst wieder herbeiführen. So oder so habe sich C.A.________ zur Zeit der Eheschliessung aber noch nicht im Endstadium ihrer Erkrankung befunden. Daher sei auch nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht die vom Beschwerdeführer offerierten Beweismittel zum Gesundheitszustand (zur verschriebenen Medikation im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 15. Juni 2019) nicht abnahm. Selbst wenn C.A.________ im besagten Zeitraum morphinhaltige, ihre Urteilsfähigkeit beeinträchtigende Schmerzmittel hätte konsumieren müssen, führe dies nicht zwingend zu einer dauernden Urteilsunfähigkeit, wie sie Art. 105 Ziff. 2 ZGB voraussetze. Aus demselben Grund könne auch auf die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung der Trauzeugen verzichtet werden, denn diese könnten höchstens über C.A.________s Zustand im Zeitpunkt der Heirat Auskunft geben. 
 
Mit Blick auf den Eheungültigkeitsgrund nach Art. 105 Ziff. 5 ZGB stellt das Obergericht klar, dass eine Zwangsehe selbst dann nicht nachgewiesen wäre, wenn feststände, dass C.A.________ vor ihrem Tod diverse Anschaffungen für den Beschwerdegegner tätigte, dass sie sagte, sie werde den Beschwerdegegner nie heiraten, oder dass der Beschwerdegegner auch andere Frauen hatte und er aus finanziellen Gründen heiratete. Es sei "gut möglich", dass sich C.A.________ erst zur Heirat entschloss, als sie wusste, dass sie nicht mehr lange leben würde. Auch dass sich ein schwer kranker Mensch sozial isoliere, sei nicht ungewöhnlich, jedenfalls aber kein Beleg oder Indiz für einen fehlenden freien Willen bei der Eheschliessung. Erst recht kein Indiz dafür bilde der Umstand, dass jemand seine Heirat vor seinen Geschwistern geheim hält. Selbst wenn der Beschwerdegegner "um die Eheschliessung gebettelt" haben sollte, heisse dies noch lange nicht, dass C.A.________ ihn nicht aus freiem Willen geheiratet habe. Heiraten könne und dürfe sodann auch, wer nicht zusammen wohne und keine enge Liebesbeziehung führe. Auch das wäre, wenn es denn erstellt wäre, nicht einmal ein Indiz für eine Zwangsehe. Im Übrigen wäre nach Auffassung der Vorinstanz die Trauung verweigert worden, wenn das Eheschliessungsgesuch erkennbar offensichtlich nicht dem freien Willen von C.A.________ entsprochen hätte. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) und des Rechts auf Beweis (Art. 152 ZPO); die Vorinstanzen hätten weder die von ihm angebotenen Beweismittel abgenommen noch ein Beweisverfahren durchgeführt. Vor erster Instanz habe er substanziiert vorgebracht, dass es C.A.________ bereits seit August 2018 gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei und sie stark morphinhaltige Schmerzmittel habe nehmen müssen. Weiter habe er ausgeführt, dass er aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht keine genaueren Angaben zur Medikation liefern könne, weshalb er die Einholung der entsprechenden Auskünfte beantragt habe. Dass überhaupt eine Bescheinigung betreffend die Urteilsfähigkeit eingeholt wurde, sei ebenfalls ein Indiz dafür, dass die Urteilsfähigkeit von C.A.________ bereits am 5. November 2018 und danach bis zu ihrem Tod zweifelhaft war. Denn wäre die Urteilsfähigkeit offensichtlich und unstrittig gewesen, hätte auch keine entsprechende Bescheinigung des Hausarztes eingeholt werden müssen.  
 
Der Beschwerdeführer insistiert, dass er zur Substanziierung von C.A.________s Gesundheitszustand und ihrer Medikation auf die beantragten Beweismittel angewiesen sei. Wie von der Vorinstanz geheissen, habe er auch die Geschwister befragt, auf die C.A.________ einen verwirrten Eindruck gemacht habe. Entgegen seiner Beweisofferte sei die Schwester G.A.________ jedoch nicht als Zeugin befragt worden. Indem es auf keines seiner Vorbringen einging, habe es ihm das Gericht schlicht verunmöglicht, Näheres zu substantiieren. Mit Blick auf C.A.________s Hausarzt Dr. med. E.________ betont der Beschwerdeführer, dass dieser seine Schwester immer nur für kurze Zeit gesehen habe und "gerade in einem solchen Zusammenhang" Gefälligkeitszeugnisse "nicht unüblich" seien bzw. der Hausarzt sich gegenüber seinen Patienten in einer "zumindest emotionalen Abhängigkeit" befinde. Auch die Zivilstandsbeamtin habe C.A.________ nur einmal kurz gesehen und damit "gar keine gesicherte Kenntnis" über deren Urteilsfähigkeit erlangt. Demgegenüber hätten sich die Trauzeugen, die ihm nicht bekannt gegeben worden seien und deren Befragung die Vorinstanz ebenfalls abgelehnt habe, zur Urteilsfähigkeit äussern können. Sodann wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sich selbst zu widersprechen, wenn sie ihm einerseits vorhalte, dass er sich ja bei Nachbarn und Geschwistern hätte umhören können, und anderseits ausführe, C.A.________s Umfeld habe aufgrund ihrer Isolation und Zurückgezogenheit "gar nichts mitbekommen können". Dass C.A.________ sich in einem Zustand der Verwirrung befand, hätten Geschwister und Bekannte auch "aus der Ferne" wahrnehmen können; die entsprechenden Zeugenbefragungen seien zu Unrecht verweigert worden. Im Übrigen erinnert der Beschwerdeführer daran, dass alle anerbotenen Beweismittel nur Puzzleteile darstellen würden, auf die er für die Erbringung der notwendigen Substantiierung und Beweisführung zwingend angewiesen sei. Denn nur aus dem Zusammenspiel der medizinischen Akten und der Zeugenaussagen hätte die dauernde Urteilsunfähigkeit belegt werden können. 
 
Als unerheblich bezeichnet der Beschwerdeführer sodann die vorinstanzliche Erwägung, wonach diverse Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass C.A.________ den Beschwerdegegner tatsächlich habe begünstigen wollen, denn sämtliche diesbezüglichen Vorkehrungen, auch das eigenhändige Testament vom 8. November 2018, seien unter Druckausübung durch den Beschwerdegegner sowie unter Mitwirkung des hinzugezogenen Rechtsanwaltes Dr. iur. F.________ zustande gekommen. Aufgrund der Beeinflussung durch diese Personen könnten C.A.________s Anordnungen auch nicht als ihrem Willen entsprechend angesehen werden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei "offensichtlich", dass das erst nachträglich aufgetauchte Testament vom 13. Juni 2017 starke Zweifel an der Argumentation des Beschwerdegegners aufkommen lasse. Wollte C.A.________ den Beschwerdegegner schon damals begünstigen, so wäre das Testament vom 8. November 2011 gar nicht mehr nötig gewesen. Auch dies belegt laut dem Beschwerdeführer, dass dieses Testament die Folge der Druckausübung seitens des Beschwerdegegners sei. Vor diesem Hintergrund spiele es dann auch keine Rolle, dass das spätere Testament aufgeräumter, sorgfältiger sowie vollständiger abgefasst sei. Insgesamt ergebe sich das Bild, wonach die Ehe seiner Schwester mit dem Beschwerdegegner nicht aus freien Stücken geschlossen worden sei. Um dies noch deutlicher zu machen, hätten jedoch die anerbotenen Beweise abgenommen werden müssen. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Nach Art. 105 Ziff. 2 ZGB ist eine Ehe ungültig, wenn zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist. Die Urteilsfähigkeit richtet sich nach Art. 16 ZGB und wird vermutet. Entsprechend hat derjenige, der ihr (hier im Sinne von Art. 105 Ziff. 2 ZGB dauerhaftes) Nichtvorhandensein geltend macht, die Tatsachen zu beweisen, aus denen auf Urteilsunfähigkeit zu schliessen ist (Urteil 5A_439/2012 vom 13. September 2012 E. 2). Die Feststellungen über den geistigen Zustand einer Person, über die Art und Tragweite möglicher Störungen und betreffend die Frage, ob und inwieweit die betroffene Person zur Beurteilung der Folgen ihres Handelns und zur Leistung von Widerstand gegenüber Versuchen von Willensbeeinflussung befähigt war, sind tatsächlicher Natur (BGE 124 III 5 E. 4).  
 
Als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 143 III 65 E. 3.2 mit Hinweisen) verschafft das Recht auf Beweis der beweispflichtigen Partei einen verfassungsmässigen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1). Dieser Anspruch, der auch in Art. 152 ZPO gesetzlich verankert ist, schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus: Es bleibt dem Sachgericht unbenommen, von der Abnahme form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweise abzusehen, weil es sie von vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr ändern können (BGE 140 I 285 E. 6.3.1; 138 III 374 E. 4.3.2; 122 III 219 E. 3c mit weiteren Hinweisen). Ist der Beschwerdeführer mit einer solchen Beweiswürdigung nicht einverstanden, so hat er in einem ersten Schritt und unter Gewärtigung der Nichteintretensfolge darzutun, dass die Sachverhaltsfeststellungen, so wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurden, unvollständig und damit offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG; s. E. 3.2) sind (Urteile 5A_128/2020 vom 13. April 2021 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 147 III 215; 5A_1015/2019 vom 10. Juni 2020 E. 5.2.2 mit Hinweis). Keine vorweggenommene Beweiswürdigung, sondern eine Verletzung des Rechts auf Beweis liegt demgegenüber vor, wenn das Gericht objektiv taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen, streitigen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl es die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 mit Hinweis). Ähnlich verhält es sich, wenn es eine Klage zu Unrecht mit der Begründung abweist, sie sei ungenügend substanziiert, denn damit bringt es auch die darin gestellten Beweisanträge zu Fall (BGE 114 II 289 E. 2a; 108 II 337 E. 2c). 
 
3.3.2. Das Obergericht weist die Beweisanträge des Beschwerdeführers mit zwei verschiedenen Begründungen ab. Zum einen hält es dem Beschwerdeführer entgegen, C.A.________s Urteilsfähigkeit nicht substanziiert in Frage zu stellen. Zum andern stellt es sich hinter die antizipierte Beweiswürdigung des Bezirksgerichts, wonach die vom Beschwerdeführer offerierten Beweise nichts an der Überzeugung des Gerichts ändern könnten, dass C.A.________ jedenfalls nicht während der ganzen Zeitspanne zwischen ihrer Heirat und und ihrem Tod urteilsunfähig war (E. 3.1). Angesichts einer solch doppelten Begründung muss in der Beschwerde an das Bundesgericht dargelegt werden, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 133 IV 119 E. 6.3; Urteil 5A_624/2019 vom 5. November 2019 E. 3.1.4). Erweist sich nämlich auch nur eine von mehreren vorinstanzlichen Begründungen als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 III 221 E. 7; 130 III 321 E. 6).  
 
3.3.3. Was die zweitgenannte Begründung angeht, stützt sich die Vorinstanz auf die in den Akten liegenden Urkunden und erläutert ausführlich, weshalb die Behauptungen, die der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beweisanträge anführt, nicht überzeugen. Dass diese (antizipierte) Beweiswürdigung willkürlich ist, tut der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge im bundesgerichtlichen Verfahren (s. E. 2.2) genügt. Er gibt sich im Wesentlichen damit zufrieden, seine Vorbringen aus dem kantonalen Verfahren zu wiederholen. Im Übrigen ergeht er sich in Spekulationen darüber, weshalb die vom Obergericht berücksichtigten Urkunden nicht hätten berücksichtigt werden dürfen und was die Abnahme der von ihm beantragten weiteren Beweise an zusätzlichen Erkenntnissen gebracht hätte. Ins Leere läuft auch der im Zusammenhang mit C.A.________s (angeblicher) Zurückgezogenheit erhobene Vorwurf, dass sich die Vorinstanz in Widersprüche verstricke. Ausschlaggebend war für das Obergericht die Erkenntnis, dass auch ein krankheitsbedingter Rückzug in die Isolation oder eine allfällige Verwirrtheit die Urteilsfähigkeit in der Zeit von der Heirat bis zum Tod nicht in Frage zu stellen vermöchten. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Ebenso wenig hilft es dem Beschwerdeführer, wenn er auf Beweisschwierigkeiten hinweist und argumentiert, dass C.A.________s Urteils (un) fähigkeit im interessierenden Zeitraum erst aufgrund eines Gesamtbildes beurteilt werden könne. Entsprechend bleibt es bei der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer den Beweis dafür nicht erbracht hat, dass seine Schwester zur Zeit der Eheschliessung und danach bis zu ihrem Tod urteilsunfähig war. Damit kann offen bleiben, ob die Vorinstanz die Beweisanträge des Beschwerdeführers zu Recht schon mangels hinreichender Substanziierung abweisen durfte bzw. zum Schutz der Interessen des Beschwerdegegners sogar abweisen musste. Was den Eheungültigkeitsgrund nach Art. 105 Ziff. 2 ZGB angeht, erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.  
 
3.4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auch vor Bundesgericht geltend macht, dass der Tatbestand der Zwangsehe erfüllt sei (Art. 105 Ziff. 5 ZGB), kann das Bundesgericht darauf nicht eintreten. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in diesem Zusammenhang darauf, seinen im vorinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt zu wiederholen. Die erforderliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (E. 2.1 und 2.2) findet nicht statt.  
 
4.  
Nach alledem ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. September 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn