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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_240/2022  
 
 
Urteil vom 1. November 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Niquille, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Balz Gross und Rechtsanwältin Nicole Hilpert, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rebsamen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung; Zuständigkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, 
vom 20. Dezember 2021 (ZA 21 18). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.A.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist die Witwe des am 26. Juni 2014 verstorbenen C.A.________. A.A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) ist der älteste Sohn von C.A.________ aus einer früheren Ehe. C.A.________ hat zu seinen Lebzeiten diverse Schenkungen an den Beklagten getätigt. Insbesondere schenkte er ihm am 27. April 2011 rund 1'000 Aktien der D.________ KGaA. Ferner schloss er mit dem Beklagten am 6. März 2014 einen Pflichtteilsvertrag ab. Als Gegenleistung erhielt der Beklagte von seinem Vater eine Zuwendung in Höhe von 18 Millionen Schweizer Franken. 
Am 14. Februar 2017 erliess das Finanzamt U.________ (Deutschland) über diese Erwerbe zwei Schenkungssteuerbescheide gegenüber dem Beklagten und in Abänderung dieser Bescheide am 6. Dezember 2017 sowie am 28. Juli 2018 drei weitere Schenkungssteuerbescheide. Der Beklagte erhob gegen sämtliche Schenkungssteuerbescheide Einsprache. 
Mit Schenkungssteuerbescheiden vom 27. Februar 2018 forderte das Finanzamt U.________ auch von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Gesamtschuldners (C.A.________) Schenkungssteuern über den Erwerb des Beklagten aus den vorgenommenen freiwilligen Zuwendungen. Die Klägerin liess gegen diese Schenkungssteuerbescheide ebenfalls Einsprache erheben. Am 29. März 2018 bzw. am 3. April 2018 bezahlte die Klägerin schliesslich die ihr gegenüber festgesetzte Schenkungssteuer an das Finanzamt U.________. 
 
B.  
Mit Klage vom 7. Januar 2019 beim Kantonsgericht Nidwalden beantragte die Klägerin, der Beklagte sei kostenfällig zu verpflichten, ihr EUR 2'936'041.25 nebst 4.12 % Zins seit 29. März 2018 und EUR 1'761'625.75 nebst 4.12 % Zins seit 4. April 2018 zu bezahlen. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Erstattung der von ihr bezahlten Schenkungssteuer. 
Der Beklagte stellte vorerst ein Gesuch um Leistung einer Parteikostensicherheit, das mit Verfügung vom 13. März 2021 abgewiesen wurde. In der Folge beantragte er, auf die Klage sei kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. 
Mit Urteil vom 7. April 2021 verpflichtete das Kantonsgericht den Beklagten, der Klägerin EUR 4'697'666.-- nebst Zins zu 4.12 % von EUR 2'936'041.25 seit dem 29. März 2018 und Zins zu 4.12 % von EUR 1'761'624.75 seit dem 4. April 2018 zu bezahlen. Die Differenz von einem Euro zum klägerischen Rechtsbegehren erklärte es mit einen Rechnungsfehler der Klägerin. 
Das Obergericht des Kantons Nidwalden wies die vom Beklagten gegen dieses Urteil erhobene Berufung mit Urteil vom 20. Dezember 2021 kostenfällig ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. Mai 2022 beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei kostenfällig aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter sei die Streitsache an das Obergericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin trägt auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 2. August 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im kantonalen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht lautet sein Rechtsbegehren nur auf Klageabweisung. In der Begründung der Beschwerde, die zur Auslegung des Rechtsbegehrens herbeigezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteile 5A_334/2021 vom 19. Juli 2022 E. 1 und 5A_127/2020 vom 22. April 2021 E. 1.2), macht er geltend, die Zivilgerichte des Kantons Nidwalden seien nicht zuständig. Es liege kein internationaler Sachverhalt vor; zudem sei der Streitgegenstand eine öffentlich-rechtliche bzw. eventualiter eine erbrechtliche Forderung. Das Lugano-Übereinkommen (LugÜ, SR 0.275.12) sei aus all diesen Gründen nicht anwendbar. Die ZPO sei aufgrund der öffentlich-rechtlichen Natur des geltend gemachten Anspruchs ebenfalls nicht anwendbar. Insgesamt bestehe daher keine Schweizer Zuständigkeit. Damit begründet er - wie vor Vorinstanz - einen Antrag auf Nichteintreten. 
 
2.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). 
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.2. Diesen Anforderungen trägt die Beschwerde nicht Rechnung. Der Beschwerdeführer ergänzt über weite Strecken den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich des Wohnsitzwechsels der Beschwerdegegnerin, ohne die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsergänzung zu berücksichtigen.  
 
4.  
Mit einer ersten Rüge macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO geltend, weil ihm ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2022 nicht zugestellt worden sei. Damit sei ihm das Replikrecht verweigert worden. Es sei grundsätzlich irrelevant, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung gewesen sei und somit zu einer Änderung des Entscheids geführt hätte. 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient der umfassenden Erörterung des Prozessstoffes. Der verfassungsmässige (Art. 29 Abs. 2 BV) und in der Zivilprozessordnung verankerte (Art. 53 ZPO) Gehörsanspruch ist gleichzeitig ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht und verschafft als solcher der betroffenen Person unter anderem das Recht, sich zur Sache zu äussern, bevor die Behörde einen Entscheid fällt, der in ihre Rechtsstellung eingreift (BGE 135 II 286 E. 5.1; 135 V 465 E. 4.3.2; Urteil 5A_295/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 143 III 113). Der Anspruch auf Zustellung der von der Gegenpartei eingereichten Eingaben besteht daher bis zum Erlass des Entscheids (Oberhammer/Weber, in: ZPO, Paul Oberhammer und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 53 ZPO; Christoph Hurni, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 37 zu Art. 53 ZPO). Mit dem Schreiben vom 3. Februar 2022 orientierte die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen über ihren Umzug von V.________ (Deutschland) nach W.________ (Schweiz). Das vorinstanzliche Urteil - es datiert vom 20. Dezember 2021 - war im Zeitpunkt dieses Schreibens bereits ergangen und wurde den Parteien am 22. April 2022 zugestellt. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass das Urteilsdatum nicht zutrifft. Die Vorinstanz hat somit den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. 
 
5.  
Die Vorinstanz stellte fest, die Parteien seien sich einig, dass ein internationaler Sachverhalt zu beurteilen sei, und wendete in der Folge das Lugano-Übereinkommen an. Der Beschwerdeführer rügt dies als falsch, es liege ein Binnensachverhalt vor. 
 
5.1. Er macht geltend, bereits in der Replik zur Berufungsantwort vom 13. September 2021 habe er vorgebracht, dass die Beschwerdegegnerin ihren Wohnsitz in der Schweiz habe. Diese Noveneingabe sei von der Vorinstanz nicht beachtet worden. Gemäss einer kürzlichen Abfrage bei CRIF Teledata sei die Beschwerdegegnerin bereits seit dem 24. November 2015 in W.________ registriert. Der vorliegende Prozess sei somit in einem Zeitpunkt eingeleitet worden, als die Beschwerdegegnerin bereits Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer geht mit seinem Hinweis, der Prozess sei eingeleitet worden, als die Beschwerdegegnerin bereits Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe, selber davon aus, massgebend sei der Zeitpunkt der Klageeinleitung. Mit seinen Vorbringen im Beschwerdeverfahren legt er indessen nicht dar, dass er eine Wohnsitzverlegung der Beschwerdegegnerin in die Schweiz vor dem Datum der Klageeinleitung bereits im kantonalen Verfahren behauptet hätte. In der von ihm zitierten Noveneingabe erwähnte er nur, dass die Beschwerdegegnerin "sogar ihren eigenen Wohnsitz falsch darlegt [habe]" und er verwies auf eine im Anschluss an die Berufungsantwort von ihm vorgenommene Abklärung, die ergeben habe, dass die Beschwerdegegnerin in W.________ angemeldet sei. Dabei verwies er auf eine E-Mail der Gemeinde W.________ vom 7. September 2021, die bestätige, dass die Beschwerdegegnerin aktuell, das heisst am 7. September 2021, in W.________ als Einwohnerin registriert sei. Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für den Zeitpunkt der Klageeinleitung. Die Noveneingabe war offensichtlich nicht entscheiderheblich und es kann daher der Vorinstanz - entgegen dem Beschwerdeführer - kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht weiter darauf einging. Der Beschwerdeführer hat keine hinreichenden Hinweise vorgebracht, die Schlüsse auf einen Wohnsitzwechsel der Beschwerdegegnerin vor Klageeinleitung zugelassen hätte. Vielmehr erwähnt er selber, die Beschwerdegegnerin habe sich per 8. Dezember 2021 in V.________ abgemeldet. Die Vorinstanz konnte daher willkürfrei davon ausgehen, das Vorliegen eines internationalen Sachverhalts sei unbestritten.  
 
6.  
Strittig ist (wie vor der Vorinstanz) insbesondere, ob es sich bei der Forderung der Beschwerdegegnerin um eine Zivilforderung handelt, was die Vorinstanz bejahte, oder um eine öffentlich-rechtliche (Steuer-) forderung, wie der Beschwerdeführer geltend machte. 
 
6.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe die öffentlich-rechtliche Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt U.________ beglichen, womit die öffentlich-rechtliche Steuerschuld untergegangen und ein zivilrechtlicher Regressanspruch auf die Beschwerdegegnerin übergegangen sei. Dies ergebe sich auch aus dem von der Beschwerdegegnerin zitierten Urteil des deutschen Bundesfinanzhofs vom 12. Mai 1976 (II R 187/72). Gemäss diesem Urteil verliere die bisherige Steuerforderung mit dem Übergang auf den tilgenden Gesamtschuldner diese öffentlich-rechtliche Eigenschaft und werde zu einer Forderung des Zivilrechts. Unbestritten sei, dass die Parteien durch die gemeinsame Verwirklichung des Steuertatbestands von § 20 Abs. 1 des (deutschen) Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) in Bezug auf die Schenkungssteuern auf den Schenkungen vom 6. März 2014 und vom 27. April 2011 ein Gesamtschuldverhältnis begründet hätten.  
Auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin als Zessionarin der deutschen Steuerbehörde auftrete, sei nicht stichhaltig. Exemplarisch dazu sei das Urteil des EuGH vom 5. Februar 2004 C-265/02 Frahuil. Dabei sei es um die Legalzession einer Zollabgabe durch den Staat an einen privaten Bürger gegangen, wobei diese Legalzession auf Zivilrecht (Bürgschaft) beruht habe. Dadurch habe sich die ursprünglich öffentlich-rechtliche Forderung zu einer Zivilsache umgewandelt. Die Vorinstanz erwog unter Berufung auf Dasser (Felix Dasser, in: Lugano-Übereinkommen, Dasser/Oberhammer [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 47a zu Art. 1 LugÜ), nach Ansicht des EuGH sei eine Angelegenheit nur dann keine Zivil- und Handelssache, wenn erstens der Gegenstand öffentlich-rechtlicher Natur und zweitens mindestens eine der Parteien ein Staat oder eine staatliche Behörde sei. Das sei hier nicht der Fall. Die Beschwerdegegnerin mache "von einem Rechtsbehelf Gebrauch, der ihr durch Legalzession nach Zivilrecht (§ 426 Abs. 2 BGB [Bürgerliches Gesetzbuch]) verschafft" worden sei.  
 
6.2. Das Lugano-Übereinkommen ist anwendbar auf Zivil- und Handelssachen. Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen (Art. 1 Abs. 1 LugÜ). Die Begriffe sind nach den allgemeinen Grundsätzen des Staatsvertragsrechts autonom auszulegen (BGE 142 III 466 E. 4.2.1; 135 III 185 E. 3.4.1). Um zu entscheiden, ob ein Anspruch zivil- oder öffentlich-rechtlicher Natur ist, muss - insbesondere bei einer Mehrzahl von Beziehungen - zuerst ermittelt werden, welche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehen (Urteil Frahuil, Randnr. 20).  
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung auf deutsches Recht. Die Vorinstanz stellte unbestritten fest, dass die Parteien durch die gemeinsame Verwirklichung des Steuertatbestandes ein Gesamtschuldverhältnis (§ 421 BGB) begründeten. Soweit ein Gesamtschuldner (Solidarschuldner) den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner im Ausmass der intern zu tragenden Quote auf ihn über (§ 426 Abs. 2 BGB). Das deutsche Gesetz sieht also eine Legalzession vor, und zwar eine sog. bestärkende Legalzession. Die übergehende Forderung besteht neben dem (privatrechtlichen) Ausgleichsanspruch gemäss § 426 Abs. 1 BGB (Susanne Heinemeyer, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 3, 8. Aufl. 2019, N. 42 und N. 48 zu § 426 BGB; Martin Gebauer, in: Soergel, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 5/3, 13. Aufl. 2010, N. 48 und 52 zu § 426 BGB). Damit soll die Stellung des ausgleichsberechtigten Schuldners gestärkt werden. Der übergegangene Anspruch dient der Durchsetzung der privatrechtlichen Erstattungs- (Ausgleichs-) Ansprüche (Urteil des BGH vom 17. März 2022 [IX ZR 216/20], Rz. 16). Der Anspruch behält zwar grundsätzlich seine materiell-rechtlichen und prozessualen Besonderheiten - beispielsweise hinsichtlich der Verjährung - und der Zahlende kann sich auch darauf berufen. Da die Legalzession aber lediglich der Durchsetzung der Ausgleichsansprüche dienen soll, gehen die Befugnisse, die öffentlich-rechtlicher Natur sind, nach der Rechtsprechung nicht auf den privaten Gläubiger über (zit. Urteil des BGH vom 17. März 2022, Rz. 13 und 16 mit Hinweis auf das Urteil des BGH vom 18. Juni 1979 [VII ZR 84/78], in: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen [BGHZ] 75, S. 23 sowie das Urteil des BGH vom 2. April 1973 [VIII ZR 108/72], in: NJW 1973, S. 1077 f.). Das Lugano-Übereinkommen ist aber nur dann nicht anwendbar, wenn es bei der Streitsache um die Anwendung hoheitlicher Befugnisse geht (Dasser, a.a.O., N. 41 zu Art. 1 LugÜ). Davon geht der Beschwerdeführer selber aus. Das (die Anwendung hoheitlicher Befugnisse) ist hier nicht der Fall. Die Vorinstanz ging zu Recht nicht von einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit aus.  
 
7.  
Gemäss dem Beschwerdeführer ist das Lugano-Übereinkommen eventualiter auch deshalb gestützt auf Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ nicht anwendbar, weil es sich um eine erbrechtliche Streitsache handle. Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Regressanspruch stütze sich auf Schenkungen, die auf den Pflichtteil anzurechnen gewesen seien bzw. gegen Erbverzicht erfolgten. 
Die Vorinstanz verwarf diesen Einwand. Sie erwog, unter dem Begriff "Erbrecht einschliesslich Testamentsrecht" im Sinne von Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ seien grundsätzlich alle Ansprüche des Erben auf und am Nachlass zu zählen. Eine Klage sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann erbrechtlicher Natur, wenn sich die Parteien auf einen erbrechtlichen Titel beriefen, um einen Teil der Erbschaft zu fordern und die Existenz ihrer Rechte feststellen zu lassen. Erbrechtliche Streitigkeiten beträfen demnach Klagen, mit denen Bestand oder Höhe erbrechtlicher Ansprüche geltend gemacht oder bestritten würden (unter Hinweis auf BGE 137 III 369 E. 4.3; 132 III 677 E. 3.3; 119 II 77 E 3a; je mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin mache aber als Gesamtschuldnerin einen Anspruch auf Rückerstattung der durch die Schenkung ausgelösten Erbschaftssteuern geltend. Damit stünde zweifellos weder der Bestand noch die Höhe erbrechtlicher Ansprüche im Streit. 
Was der Beschwerdeführer gegen diese vorinstanzliche Würdigung vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik. Art. 1 Abs. 2 lit. a LugÜ ist zwar vertragsautonom auszulegen, womit die Auslegung des Begriffs der "erbrechtlichen Streitigkeit" im Sinne von Art. 86 IPRG (SR 291) grundsätzlich unbeachtlich ist. Wie die Vorinstanz aber zutreffend festhält, fallen in "das Gebiet des Erbrechts einschliesslich des Testamentsrechts" alle Ansprüche des Erben "auf und an den Nachlass" (BGE 135 III 185 E. 3.4.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer tut nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich vorliegend um einen solchen Anspruch handelt. 
 
8.  
Die Vorinstanz ging somit zutreffend davon aus, dass ein internationaler Sachverhalt vorliegt, der eine Zivilforderung betrifft, womit die Zivilgerichte am Wohnsitz des Beklagten (Beschwerdeführers) zuständig sind. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 24'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 26'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. November 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross