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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_33/2022  
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Kantonale Steuerverwaltung Obwalden, St. Antonistrasse 4, 6060 Sarnen, 
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Poststrasse 6, Postfach 1260, 6061 Sarnen 1. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. September 2022 (2C_691/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in T.________/LU. Aufgrund von Grundeigentum in U.________/OW ist sie im Kanton Obwalden wirtschaftlich zugehörig.  
 
1.2. Nachdem sie die Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Obwalden erfolglos angefochten hatte und auch die Anrufung der Steuerrekurskommission des Kantons Obwalden vergebens geblieben war, gelangte die Steuerpflichtige mit Beschwerde vom 12. Juli 2022 bezüglich der Steuerperioden 2016 bis 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden.  
 
1.3. Mit einzelrichterlichem Entscheid B 22/018/JBA vom 4. August 2022 erklärte das Verwaltungsgericht die Sache als erledigt und schrieb es sie vom Protokoll ab. Die Begründung ging dahin, dass die Steuerpflichtige zwar eine "subsidiäre Verwaltungsbeschwerde" mitsamt "einer Kartonschachtel mit 'Belegen' und alten Zeitungen sowie Werbematerial" eingereicht, auf die Aufforderung, innert der angesetzten Nachfrist eine nachvollziehbare Begründung zu liefern, aber nicht reagiert und vielmehr darauf beharrt habe, keine Verbesserung nachzureichen, da eine "kürzere Begründung" für sie nachteilig sei.  
 
1.4. Mit einem als "Eigentumsfreiheitsklage" bezeichneten Schriftstück vom 5. September 2022 gelangte die Steuerpflichtige an das Bundesgericht. Bezüglich des Entscheids B 22/018/JBA vom 4. August 2022 rügte sie, dass die Vorinstanz das Verfahren unter einem blossen Vorwand abgeschrieben habe. Dadurch habe die Vorinstanz die "minimalen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren" verletzt, wie diese "aus Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 ZGB (Verbot des Rechtsmissbrauchs) " hervorgingen.  
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Steuerpflichtige die Erstreckung der Beschwerdefrist bis zum 22. September 2022 bzw. 3. Oktober 2022. Sodann ersuchte sie um Vereinigung mit ihrer Beschwerde gegen den Entscheid B 22/001/EHO vom 23. August 2022. Weiter schien sie beantragen zu wollen, dass das unter anderem sie betreffende Urteil des Bundesgerichts 1C_663/2015 vom 5. April 2015, worin es um eine Baubewilligungssache gegangen war, als "Nichtigkeitsbeschwerde" gegen den Kanton Obwalden zu behandeln sei. Dem Kanton Obwalden sei Prozessbetrug vorzuwerfen, wofür er zu haften habe. Der vom Bundesgericht in der vereinigten Streitsache zu treffende Entscheid sei der Bundesanwaltschaft zur weiteren Folgegebung zu übertragen. 
 
1.5. Das Bundesgericht sah von Instruktionsmassnahmen ab und trat mit Urteil 2C_691/2022 vom 8. September 2022 auf das als "Eigentumsfreiheitsklage" bezeichnete Schriftstück vom 5. September 2022 nicht ein. Die Begründung im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ging dahin, dass die unerlässliche Auseinandersetzung mit der Verfassungsfrage (Art. 106 Abs. 2 BGG) ausgeblieben sei; der blosse Verweis auf Art. 29 Abs. 1 BV und zivilrechtliche Bestimmungen, die hier ohnehin nicht anwendbar seien, vermöge keine hinreichende Begründung darzustellen. Daran ändere nichts, dass es sich bei der Steuerpflichtigen um eine juristische Laiin handeln dürfte, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt würden. Die Beschwerde erweise sich daher als offensichtlich unzulässig.  
 
2.  
Unter dem Haupttitel "Eigentumsfreiheitsklage, subsidiäre Verfassungsbeschwerde (BGE 5A_655/2010 E. 1.4) " lässt die Steuerpflichtige dem Bundesgericht mit Eingabe vom 24. September 2022 ein 40 Seiten umfassendes Dokument zukommen. Auf dem Titelblatt findet sich unter anderem folgende Bemerkung: "Revision des BGE 2C_691/2022/GUA auf Grund der vom BG übersehenen Tatsachen und Beweismittel ohne Miteinbezug durch das Verweigern des Zusammenlegens zu einem Verfahren ohne Begründung (Art. 9 BV; BGE 99 IV 183/1973 E. 1 Abschnitt) ". Die vor dem Bundesgericht hängigen Verfahren seien "zu einem" zu vereinigen. Die Gesuchstellerin bezieht sich dabei auf "BGE 4A_168/2021 E. 1". Unter die antragsgemäss zu vereinigenden Verfahren fällt auch "BGE 2C_691/2022". Im weiteren Verlauf ist vom revisionsbetroffenen Urteil 2C_691/2022 vom 8. September 2022 keine Rede mehr. 
Das Bundesgericht hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 127 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.100), abgesehen. 
 
3.  
 
3.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist. Die gesetzlichen Revisionsgründe unterliegen einem Numerus clausus (BGE 142 II 433 E. 3.1). Weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe als die im Gesetz genannten sind ausgeschlossen. Liegt kein Revisionsgrund vor, hat es bei der Rechtskraft des revisionsbetroffenen Urteils zu bleiben (zum Ganzen: Urteile 2F_1/2022 vom 16. März 2022 E. 3.1.1; 2F_7/2022 vom 16. Februar 2022 E. 2.1; 2F_36/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.1).  
 
3.2. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen zu erfüllen. Sie hat insbesondere in gedrängter Form darzulegen, inwiefern das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leiden soll, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 I 494 E. 1.2; 147 III 238 E. 1.2.1). Die um Revision ersuchende Person hat folglich aufzuzeigen, aus welchen Gründen das revisionsbetroffene Urteil in Revision zu ziehen sei. Zudem ist im Revisionsgesuch aufzuzeigen, inwieweit das Dispositiv des revisionsbetroffenen Urteils abzuändern sei (BGE 143 II 1 E. 5.1; 136 II 177 E. 2.1; 130 IV 72 E. 2.2; Urteile 2F_1/2022 vom 16. März 2022 E. 3.1.2; 2F_7/2022 vom 16. Februar 2022 E. 2.2).  
 
4.  
 
4.1. Die Eingabe vom 24. September 2022 genügt in keiner Weise den geschilderten Sachurteilsvoraussetzungen. So beschränkt die Gesuchstellerin sich darauf, im Verlauf ihrer 40-seitigen Darstellung das revisionsbetroffene Urteil (2C_691/2022 vom 8. September) gerade zweimal zu erwähnen, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, weshalb bezüglich dieses Urteilsein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121, Art. 122 und/oder Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gegeben sein könnte (vorne E. 1.5). Aus der Rechtsschrift geht zwar insofern nachvollziehbar hervor, dass die Gesuchstellerin die Vereinigung verschiedener vor Bundesgericht hängiger Verfahren anstrebt. Weshalb dies für die Anfechtung der Veranlagungsverfügungen zur Steuerperiode 2016 bis 2020 nötig sein könnte, bleibt hingegen unklar. Vor allem aber war das Bundesgericht auf die Beschwerde vom 5. September 2022 ("Eigentumsfreiheitsklage") gar nicht eingetreten. Infolgedessen hätte die Gesuchstellerin aufzuzeigen gehabt, welche Revisionsgründe bestehen, aufgrund derer seinerzeit auf die Sache einzutreten gewesen wäre. Hierzu lässt sich den zwar umfangreichen, am Kern der Sache aber ausnahmslos vorbeizielenden Erörterungen nichts entnehmen.  
 
4.2. Bei dieser Sachlage ist auf das Revisionsgesuch mangels rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG) nicht einzutreten (Urteil 2F_29/2022 vom 8. September 2022 E. 2.3).  
 
5.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Obwalden, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher