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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1306/2021  
 
 
Urteil vom 8. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verfahrenskosten, Entschädigung, Genugtuung (Einstellung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Oktober 2021 (UH210058-O/BEE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führte gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher übler Nachrede zum Nachteil von B.________ (Geschädigte). Laut Strafanzeige soll er gegenüber diversen Personen erklärt haben, die Geschädigte habe ihm aus einer Schublade in seinem Büro Fr. 2'700.-- gestohlen. 
 
B.  
 
B.a. Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 wurde die Strafuntersuchung infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt, A.________ jedoch gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt und ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet.  
Die Staatsanwaltschaft erwog, gestützt auf die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Geschädigten und sämtlicher Zeugen sei erstellt, dass A.________ gegenüber diesen Zeugen gesagt habe, die damals in seinem Unternehmen angestellte Geschädigte habe Bargeld in Höhe von Fr. 2'700.-- aus einer Schublade in seinem Büro gestohlen. Mit diesen Aussagen habe er die Persönlichkeitsrechte der Geschädigten im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB verletzt, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund ersichtlich sei; damit habe er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen und weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen seien. 
 
B.b. Die gegen diesen Kostenentscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. Oktober 2021 vollumfänglich ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben, es seien die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- auf die Zürcher Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 21'204.20 sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.-- zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, diese habe den Sachverhalt "unvollständig" bzw. willkürlich erhoben. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung habe die Geschädigte nämlich gegenüber dem Beschwerdeführer eingestanden, den Geldbetrag gestohlen zu haben. Der Beschwerdeführer habe damit keineswegs einen blossen Verdacht als Tatsache dargestellt. Es könne also, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz, nicht von einem nicht erhärteten Vorwurf des Beschwerdeführers gegenüber der Geschädigten bzw. von einer verfrühten Schuldzuweisung die Rede sein.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1, 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Hinsichtlich des Vorbringens, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Die Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hat den gegenüber Drittpersonen geäusserten Diebstahlsvorwurf als "strafrechtlich nicht erhärtet" qualifiziert. Diesen Schluss durfte sie ohne in Willkür zu fallen ziehen, auch wenn diverse Zeugen sich dahingehend geäussert haben, dass die Geschädigte den Diebstahl gegenüber dem Beschwerdeführer angeblich "gestanden" habe. Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz solchen Wahrnehmungen vom Hörensagen beweismässig keine Bedeutung zugemessen hat. Denn bekanntlich kann in Bezug auf das Tatgeschehen der Zeuge vom Hörensagen lediglich bekunden, was er gehört hat, nicht aber, ob das Gehörte auch wahr ist (Urteile 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.3; 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; 6B_905/2010 vom 16. Juni 2011 E. 2.3.2). Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, kann das Vorliegen eines Geständnisses der Geschädigten gegenüber dem Beschwerdeführer mithin nicht als erstellt gelten.  
 
1.4. Als "klar" willkürlich bezeichnet der Beschwerdeführer schliesslich, wenn die Vorinstanz ausführt, es sei den Akten nicht zu entnehmen, dass gegen die übrigen Mitarbeitenden ein Tatverdacht bestanden hätte. So habe nämlich etwa die Angestellte C.________ ausdrücklich zu Protokoll gegeben: "Wir waren ja alle verdächtig". Ausserdem entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sämtliche Mitarbeitenden als Verdächtige infrage kommen können, wenn in einem kleinen Unternehmen Geld abhanden komme.  
 
1.5. Auch diese Rüge ist unbehelflich, gibt doch der Beschwerdeführer schon die gerügte Sachverhaltsfeststellung nicht korrekt wieder: Die Vorinstanz kommt nämlich zum Schluss, es liesse sich den Akten kein konkret erhobener Vorwurf gegenüber den übrigen Angestellten entnehmen, sie hätten das Geld gestohlen. Entsprechend habe auch kein konkreter Verdacht beseitigt werden können. Anders als der Beschwerdeführer insinuiert, geht die Vorinstanz also nicht von einem bloss möglichen, aber nicht konkret erhobenen Verdacht aus, wie er nach der "allgemeinen Lebenserfahrung" in solchen Diebstahlsfällen latent in der Luft hängen mag.  
 
1.6. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfestellungen sind zusammenfassend unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.  
 
2.  
 
2.1. In der Sache macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung von Art. 426 Abs. 2 StPO geltend. Eine Verletzung von Art. 28 ZGB liege nicht vor. Er habe - "soweit aus den Akten ersichtlich" - durchaus aus einem überwiegenden privaten Interesse heraus gehandelt. Dieses habe darin bestanden, seine Mitarbeitenden im Sinne seiner Fürsorgepflicht als Arbeitgeber nach Art. 328 OR vom Tatverdacht des Diebstahls zu entlasten und das interne Betriebsklima nicht zu schädigen. Zudem könne die Kostenauflage nicht damit begründet werden, dass er, der Beschwerdeführer, selbst keine Strafanzeige gegen die Geschädigte erstattet und im gegen ihn geführten Strafverfahren von seinem Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe.  
 
2.2. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer gegenüber Drittpersonen geäusserte, strafrechtlich nicht erhärtete und damit verfrühte Vorwurf des Diebstahls aus objektiver Sicht als zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung einzustufen sei. Soweit der Beschwerdeführer ein überwiegendes Interesse als Arbeitgeber gemäss Art. 328 OR als Rechtfertigung geltend mache, da er auch die Persönlichkeitsrechte der übrigen Mitarbeitenden habe schützen bzw. diese vom gravierenden Verdacht des Diebstahls habe entlasten müssen, könne ihm nicht gefolgt werden. Den Akten sei nämlich nicht zu entnehmen, dass gegenüber den übrigen Angestellten konkret der Vorwurf erhoben worden sei, sie hätten das Geld gestohlen. Entsprechend habe ein solcher Vorwurf auch nicht entkräftet werden müssen. Und selbst wenn ein Verdacht vorgelegen hätte, hätte dieser ohne Weiteres beseitigt werden können, ohne einem weiteren Kreis der Mitarbeitenden mitzuteilen, dass die Geschädigte das Geld angeblich gestohlen habe. Somit sei kein überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers ersichtlich, das die persönlichkeitsverletzende Äusserung gegenüber der Geschädigten rechtfertige.  
 
2.3. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden.  
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b; je mit Hinweisen). Das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat (Urteile 6B_3/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3.1; 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.2.2; 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). 
Eine Kostenauflage kann sich namentlich auf Art. 28 ZGB stützen. Der Vorwurf einer zivilrechtlich relevanten Persönlichkeitsverletzung, die eine Kostenauflage i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StGB rechtfertigt, verletzt die strafrechtliche Unschuldsvermutung nicht. Nach Art. 28 ZGB kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund besteht. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 136 III 410 E. 2.2.1; Urteile 5A_654/2021 vom 13. Januar 2022 E. 4.2; 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3; 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
 
2.4. Das Bundesgericht prüft frei, ob der Kostenentscheid direkt oder indirekt den Vorwurf strafrechtlicher Schuld enthält und ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste. Die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen prüft es unter Willkürgesichtspunkten (vgl. Urteile 6B_3/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3.2; 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2; 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 4.4; je mit Hinweisen).  
Art. 426 Abs. 2 StPO ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet, sodass der Vorinstanz ein Ermessen zusteht, ob und in welchem Umfang sie einer beschuldigten Person rechtswidrig und schuldhaft verursachte Kosten auferlegt. Das Bundesgericht beurteilt den vorinstanzlichen Kostenentscheid insoweit zurückhaltend (vgl. Urteile 6B_3/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3.2: 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020 E. 2.3; 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen). 
 
2.5. Die Rüge des Beschwerdeführers stösst ins Leere. Zum einen wurde gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nämlich gerade kein konkreter Diebstahlsverdacht gegenüber den Mitarbeitenden erhoben. Zum anderen stützt der Beschwerdeführer seine Rüge auf weitere Sachverhaltselemente, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden. So etwa, dass die Geschädigte ihm gegenüber den Diebstahl gestanden, er die Mitarbeitenden über den anschliessenden Rückzug des Geständnisses informiert und die Geschädigte keinesfalls schlechter dargestellt habe, als es zur Rettung des Betriebsklimas notwendig gewesen sei. Abgesehen davon zählt das Argument der Vorinstanz, dass auch ein allfälliger Verdacht in einer Weise hätte beseitigt werden können, ohne einem weiteren Kreis der Mitarbeitenden mitzuteilen, dass die Geschädigte das Geld angeblich gestohlen habe.  
Damit kann offenbleiben, ob die Umstände, dass der Beschwerdeführer selbst keine Strafanzeige gegen die Geschädigte erstattet hat und im gegen ihn geführten Strafverfahren von seinem Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, von der Vorinstanz überhaupt bei der Kostenauflage berücksichtigt werden, wie der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. angefochtener Beschluss E. 2.6 S. 7). 
Insgesamt überschreitet die Vorinstanz das ihr unter Art. 426 Abs. 2 StPO zustehende Ermessen nicht, wenn sie den Beschwerdeführer dazu verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen. Die Rüge ist unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig ist. 
 
3.  
Die Anträge auf Genugtuung und auf Entschädigung für die anwaltliche Vertretung sind abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). In Bezug auf die beantragte Genugtuung kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nach, da er sich nicht mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinandersetzt, in materieller Hinsicht sei aufgrund der Strafuntersuchung nicht von einer schweren Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens des Beschwerdeführers auszugehen. 
Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann eine Entschädigung oder Genugtuung verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Grundsätze zur Auflage von Verfahrenskosten trotz Freispruch oder Verfahrenseinstellung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; 6B_73/2021 vom 28. Februar 2022 E. 3.2.1; 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 3.2.2). Somit verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie darauf verzichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément