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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_426/2022  
 
 
Urteil vom 3. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verein B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtigkeit von Beschlüssen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 3. Mai 2022 
(ZA 21 23). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Mitglied des Vereins B.________. Am 21. Januar 2021 reichte er beim Kantonsgericht Nidwalden gegen den Verein eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage nach Art. 75 ZGB ein. Er wehrte sich damit gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vereins vom 17. Dezember 2020. In diesem Zusammenhang ersuchte A.________ das Kantonsgericht verschiedentlich um vorsorgliche Massnahmen. Die jeweiligen Verfahren endeten vor Bundesgericht (s. Urteile 5A_951/2021 vom 7. Dezember 2021 sowie 5A_693/2021 und 5A_694/2021, je vom 19. Januar 2022). In der Hauptsache ZK 21 15 trat das Kantonsgericht wegen der fehlenden Klagebewilligung bzw. Prozessvoraussetzung auf die Klage nicht ein. Die dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Nidwalden gut, weil der Nichteintretensentscheid nicht in gesetzmässiger Besetzung ergangen war. Der Entscheid wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 
 
B.  
 
B.a. Mit Entscheid vom 11. Juni 2021 entschied das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht, erneut, auf A.________s Klage nicht einzutreten. Es wies darauf hin, dass ein binnen Monatsfrist seit Zustellung dieses Entscheids bei der Schlichtungsbehörde Nidwalden eingereichtes Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsversuches als am 21. Januar 2021 rechtshängig gemacht gälte. Laut Rubrum wirkten an diesem Entscheid die Präsidentin III lic. iur. C.________, Kantonsrichterin D.________, Kantonsrichterin E.________ sowie Gerichtsschreiberin F.________ mit. Der Urteilsspruch trägt die Unterschriften von C.________, bezeichnet als "Die Einzelrichterin", und von F.________, bezeichnet als "Die Gerichtsschreiberin".  
 
B.b. A.________ legte Berufung ein und verlangte, den Entscheid vom 11. Juni 2021 nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben. Das Obergericht des Kantons Nidwalden wies die Berufung ab (Urteil vom 3. Mai 2022).  
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde vom 3. Juni 2022 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts nichtig zu erklären, eventuell aufzuheben, und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, "dies gemäss Berufung des Beschwerdeführers vom 11. September 2021".  
 
C.b. Mit Verfügungen vom 16. Juni 2022 wies die II. zivilrechtliche Abteilung das Gesuch des Beschwerdeführers um Herabsetzung des für das bundesgerichtliche Verfahren verlangten Kostenvorschusses ab, entsprach jedoch dem Gesuch um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Vorschusses.  
 
C.c. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 teilt Rechtsanwältin G.________ mit, dass sie das Mandat zur Vertretung des Vereins B.________ (Beschwerdegegner) niedergelegt habe.  
 
C.d. In einem Schreiben vom 21. Juni 2022 bekundet der Beschwerdeführer sein Befremden über die verweigerte Reduktion des Kostenvorschusses (Bst. C.b) und insistiert, dass sich Rechtsanwältin G.________ nicht als "konforme Vertreterin" des (Beschwerdegegners) legitimiert habe.  
 
C.e. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Streit dreht sich um die Zulässigkeit einer Klage betreffend die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen (Art. 75 ZGB). Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 108 II 15 E. 1a mit Hinweisen). Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid trifft den verfahrensbeteiligten Beschwerdeführer in seinen schutzwürdigen Interessen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Er bestätigt den erstinstanzlichen Entscheid, auf die Anfechtungsklage nicht einzutreten, und schliesst damit das diesbezügliche Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerde steht grundsätzlich offen. 
 
2.  
Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beanstandung, dass die Gerichte des Kantons Nidwalden parteiisch seien, unfair agierten und wider Treu und Glauben handeln. Gewiss hat gemäss den in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgelegten Garantien jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 133 I 1 E. 5.2 und 131 I 31 E. 2.1.2.1, je mit Hinweisen). Eine pauschale Ablehnung des urteilenden Spruchkörpers, einer ganzen Behörde oder gar - wie hier geschehen - aller Gerichte des Kantons ist jedoch nicht zulässig. Die Ausstandsgründe beziehen sich immer auf das Verhältnis zwischen einer bestimmten Gerichtsperson und einer bestimmten Partei, ihrem Rechtsvertreter oder ihrem Anliegen (s. zum Ganzen BGE 147 I 173 E. 5.1; 147 III 89 E. 4.1; 142 III 732 E. 4.2.2; 140 I 326 E. 5.1; 136 I 207 E. 3.1; 134 I 238 E. 2.1). Entsprechend muss für jedes einzelne Mitglied der Anschein der Befangenheit individuell gegeben sein (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a; Urteil 5A_715/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer moniert, Rechtsanwältin H.________ sei als Vertreterin des Beschwerdegegners im erstinstanzlichen Verfahren nicht rechtsgenüglich bevollmächtigt gewesen. Die nur von I.________ ausgestellte Vollmacht vom 28. Januar 2021 sei nicht vom zuständigen Organ des Beschwerdegegners unterzeichnet, "was in den laufenden, ordentlichen Verfahren bewiesen werden wird". Demnach seien alle bisherigen Aktivitäten von Rechtsanwältin H.________ als unrechtmässig erfolgt zu qualifizieren und aus dem Recht zu weisen. Dasselbe gelte für Rechtsanwältin G.________, die den Beschwerdegegner seit dem vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls ohne rechtsgenügliche Vollmacht vertrete. Der Beschwerdegegner sei im bundesgerichtlichen Verfahren deshalb "als nicht vertreten zu führen".  
 
3.2. Zur Prozessvertretung des Beschwerdegegners im erstinstanzlichen Verfahren äussert sich der angefochtene Entscheid nicht. Der Beschwerdeführer erinnert zwar daran, dass er die "Konformität" der Anwaltsvollmacht vom 28. Januar 2021 auch in der Berufung bestritten habe. Der Beschwerde ist jedoch nicht zu entnehmen, inwiefern das Obergericht Recht verletzt, wenn es nicht auf das Thema eingeht. Entsprechend erübrigt es sich, weiter darauf einzugehen (s. zur Begründungspflicht im bundesgerichtlichen Verfahren Art. 42 Abs. 2 BGG und dazu BGE 143 V 208 E. 2; 140 III 86 E. 2; 137 III 580 E. 1.3).  
Was das Berufungsverfahren angeht, konstatiert die Vorinstanz, dass auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet wurde. Dass diese Feststellung über den Prozesssachverhalt (s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen) offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis) sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht, noch macht er geltend, dass sich der Beschwerdegegner in anderem Zusammenhang auf eine Weise am Berufungsverfahren beteiligt hätte, die eine Prozessvertretung erfordert hätte. Soweit allein die Anzeige der Berufung und die Zustellung des Berufungsentscheids in Frage steht, ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ein praktisches Interesse daran hat zu erfahren, ob die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners gehörig bevollmächtigt ist. Seine wenig kohärenten Erörterungen geben auch nicht Aufschluss darüber, inwiefern der angebliche Vertretungsmangel mit den vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren zusammenhängt. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass der angefochtene Entscheid aus diesem Grund nichtig sei oder aufgehoben werden müsste. Das Gesagte gilt sinngemäss für die (anfängliche) Vertretung des Beschwerdegegners durch Rechtsanwältin G.________ im hiesigen Verfahren. Im Übrigen ist die Frage gegenstandslos, nachdem die Anwältin das Mandat zur Prozessvertretung des Beschwerdegegners am 20. Juni 2022 niedergelegt hat (s. Sachverhalt Bst. C.c).  
 
4.  
 
4.1. Unter dem Titel einer formellen und materiellen Rechtsverweigerung beklagt sich der Beschwerdeführer sodann darüber, dass sich die Vorinstanz weder mit den detaillierten Vorbringen in seiner Berufungsschrift auseinandersetze noch mit dem dargelegten Sachverhalt befasse und auch keine entsprechende Subsumtion vornehme. Dieses Verhalten sei überdies willkürlich und verletze Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) sowie Art. 6 EMRK. Der Rechtsuchende habe einen Anspruch darauf, dass sich die Gerichte "ernsthaft, seriös und profund" mit dem Vorgebrachten auseinandersetzen.  
 
4.2. Die Rügen laufen ins Leere. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde es ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (BGE 135 I 6 E. 2.1); um eine materielle Rechtsverweigerung handelt es sich, wenn zwar ein Entscheid getroffen wurde, dieser aber ein offensichtliches Fehlurteil ist (vgl. BGE 127 III 576 E. 2d). Der hier erhobene Vorwurf des Beschwerdeführers, dass sich das Obergericht mit seiner Berufung nicht hinreichend auseinandersetze, hat nichts mit einer (formellen oder materiellen) Rechtsverweigerung zu tun und beschlägt auch keine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) oder des Gebots zu einem Handeln nach Treu und Glauben. In Frage steht allenfalls der verfassungsmässige, auch durch Art. 6 EMRK garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör, der verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, wobei nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 137 II 266 E. 3.2; 134 I 83 E. 4.1). Um unter diesem Titel mit seiner Rüge etwas auszurichten, müsste der Beschwerdeführer allerdings konkret darlegen, inwiefern die Vorinstanz seine Berufungsvorbringen unberücksichtigt gelassen hat. Allein die erwähnten allgemeinen Formulierungen (E. 4.1) genügen dazu nicht. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den kantonalen Akten entsprechende Nachforschungen anzustellen. Daran ändert auch die Erklärung nichts, mit welcher der Beschwerdeführer den Inhalt seiner Berufungsschrift zum "integrierenden Bestandteil" seiner Beschwerde an das Bundesgericht erklärt. Pauschale Verweisungen auf Rechtsschriften in anderen Verfahren sind unzulässig (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 III 252 E. 3.2; 134 I 303 E. 1.3).  
 
5.  
Der Prozess dreht sich hauptsächlich um die Frage, ob der Nichteintretensentscheid vom 11. Juni 2021 (s. Sachverhalt Bst. B.a) wegen fehlerhafter Eröffnung nichtig ist. 
 
5.1. Das Obergericht stellt klar, dass Klagen nach Art. 75 ZGB im ordentlichen Verfahren zu behandeln sind und für solche Verfahren gemäss Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 des kantonalen Gesetzes über die Gerichte und die Justizbehörden vom 9. Juni 2010 (GerG; NG 261.1) erstinstanzlich das Kollegialgericht zuständig ist, das in Dreierbesetzung entscheidet. Die Vorinstanz stellt fest, dass das Rubrum des Entscheids vom 11. Juni 2021 die urteilende Abteilung und Kammer und die Zusammensetzung des Gerichts aufführt (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Nachdem das Kantonsgericht auf die Klage vom 21. Januar 2021 erneut nicht eingetreten sei, würden die Dispositivziffern 1 des Entscheids ZK 21 27 und des (aufgehobenen) Entscheids ZK 21 15 (s. Sachverhalt Bst. A) übereinstimmen. Soweit der Beschwerdeführer allein daraus ableite, dass die nebst der Kantonsgerichtspräsidentin aufgeführten Richterinnen bei der Beurteilung der Sache nicht mitgewirkt hätten, genüge er den Begründungsanforderungen nicht. Im Übrigen fänden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kammer nicht in der gesetzlich vorgesehenen Besetzung getagt hätte.  
In der Folge prüft das Obergericht, ob der Entscheid des Kantonsgerichts nichtig ist, weil die unterzeichnete, prozessleitende Kantonsgerichtspräsidentin als Einzelrichterin betitelt wird (s. Sachverhalt Bst. B.a). Es erinnert an Art. 238 Bst. h ZPO, wonach der Entscheid die Unterschrift des Gerichts zu enthalten habe, und an die Rechtsprechung, wonach mit der handschriftlichen Unterzeichnung die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid bestätigt werde. Fehle die Unterschrift und liege nicht bloss ein Versehen der Gerichtskanzlei vor, das berichtigt werden kann, so führe dies grundsätzlich zur Nichtigkeit des Entscheids. Ein entsprechender Mangel sei sofort zu rügen; nach Ablauf der Rechtsmittelfrist könne darauf nicht mehr zurückgekommen werden. Bezogen auf den konkreten Fall konstatiert die Vorinstanz, dass die im Rubrum aufgeführte prozessleitende Kantonsgerichtspräsidentin den Entscheid unstrittig handschriftlich unterzeichnet und damit die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Kollegialgericht gefassten Entscheid bestätigt habe. Dass sie irrtümlich als "Einzelrichterin" und nicht als "Kantonsgerichtspräsidentin" bezeichnet wird, beruhe offensichtlich auf einem redaktionellen Versehen, das berichtigbar gewesen wäre. Die Gültigkeit des Entscheids werde dadurch nicht beeinträchtigt. Damit liege auch kein zur Nichtigkeit führender Eröffnungsmangel "i.S.v. Art. 248 lit. h ZPO" vor. 
 
5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Präsidentin III des Kantonsgerichts "in funktioneller Hinsicht" als Einzelrichterin einen vom Kollegialgericht gefassten Entscheid unterschriftlich bestätigen kann. Der angebliche Irrtum sei eine reine Hypothese und Mutmassung, die in den Akten keine Stütze finde; das Obergericht habe diese Qualifikation "rein willkürlich" vorgenommen. Dass "die dumme Geschichte" zudem auf einem redaktionellen Versehen beruhe, sei ebenfalls eine willkürliche Annahme, eine "klassische Aktenwidrigkeit". Den "nächsten fachlichen Mangel" erblickt der Beschwerdeführer in der vorinstanzlichen Erklärung, wonach der besagte Irrtum bzw. das redaktionelle Versehen hätte berichtigt werden können. Da derartige Eröffnungsfehler nur im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden können, sei die Rechtsfolge die Nichtigkeit des Nichteintretensentscheids vom 11. Juni 2021. Soweit das Obergericht zum Schluss komme, dass kein zur Nichtigkeit führender Eröffnungsmangel im Sinne von Art. 248 lit. h ZPO vorliege, stütze es sich auf eine Bestimmung, die es gar nicht gebe.  
 
5.3. Gemäss Art. 238 Bst. h ZPO enthält ein Entscheid die Unterschrift des Gerichts. Im Rahmen einer schriftlichen Eröffnung ist die Unterzeichnung des Entscheids eine Gültigkeitsvoraussetzung (Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 6). Denn wie das Obergericht zutreffend ausführt, wird mit der Unterzeichnung die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid bestätigt (Urteil 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Vom (Gültigkeits-) Erfordernis einer Unterzeichnung zu unterscheiden ist die Frage, wer einen Entscheid zu unterschreiben hat. Diese Frage richtet sich nach kantonalem Recht: Die Organisation der (Zivil-) Gerichte und der Schlichtungsbehörden ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 3 ZPO). Das Bundesrecht schreibt mithin nicht vor, dass ein Entscheid vom präsidierenden Gerichtsmitglied unterzeichnet werden muss (s. zum Ganzen: Urteile 4A_184/2017 vom 16. Mai 2017 E. 2 und 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 6, je mit Hinweisen). Vorliegend bestimmt sich die Frage, wer den Nichteintretensentscheid vom 11. Juni 2021 zu unterzeichnen hatte, somit nach dem Recht des Kantons Nidwalden.  
Nach der Rechtsprechung führt nicht jede mangelhafte Eröffnung zur Nichtigkeit. Aus dem Grundsatz, dass einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz auch dann Genüge getan ist, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, der für alle am Verfahren beteiligten Personen gilt (Art. 52 ZPO) und an dem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (vgl. Urteile 5A_571/2012 vom 19. Oktober 2012 E. 3.1; 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 4.1; 4A_367/2007 vom 30. November 2007 E. 3.2). 
 
5.4. Im konkreten Fall stellt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr in Abrede, dass der Nichteintretensentscheid vom 11. Juni 2021 von den drei erwähnten Richterinnen (s. Sachverhalt Bst. B.a) als Kollegialentscheid gefällt wurde, noch bestreitet er, dass C.________, Präsidentin III des Kantonsgerichts Nidwalden, den besagten Entscheid unterschrieben hat. Seine Rüge, dass der Entscheid vom 11. Juni 2021 fehlerhaft eröffnet worden und damit nichtig sei, beruht allein auf der Überlegung, dass C.________ den Entscheid nicht in ihrer Funktion als vorsitzendes Mitglied des Kollegialgerichts, sondern (lediglich) als Einzelrichterin unterzeichnet habe. In der Folge habe C.________ mit ihrer Unterschrift die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Kollegialgericht gefassten Entscheid nicht bescheinigen können. Welche Bewandtnis es damit hat, kann ebenso offenbleiben wie die Frage, ob die auch vom Obergericht festgestellte Unstimmigkeit im erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid tatsächlich auf einen Irrtum oder auf ein redaktionelles Versehen zurückzuführen ist:  
Eine Verletzung kantonaler Vorschriften, auf die er sich schon vor dem Obergericht erfolglos berufen hätte, macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Modalitäten der Unterzeichnung des Gerichtsentscheids nicht geltend. Ebenso wenig nennt er in diesem Zusammenhang verfassungsmässige Verfahrensgrundsätze oder -bestimmungen, denen die Art und Weise, wie der Entscheid vom 11. Juni 2021 unterzeichnet wurde, zuwider liefe und deren Verletzung er schon im Berufungsverfahren gerügt hätte. Soweit der Beschwerdeführer meint, "derartige Eröffnungsfehler" könnten nur im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden, verkennt er, dass das Gericht blosse Redaktionsfehler, darunter auch solche betreffend die Angabe der mitwirkenden Gerichtspersonen, oder auch die mangelnde oder fehlerhafte Unterzeichnung eines Entscheids von Amtes wegen berichtigen kann (Art. 334 ZPO; BGE 143 III 520 E. 6.1; Urteil 5A_6/2016 vom 15. September 2016 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 142 III 695; DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 7 zu Art. 334 ZPO). Vor allem aber behauptet der Beschwerdeführer an keiner Stelle seines von Abfälligkeiten gegenüber der Nidwaldner Justiz durchsetzten Schriftsatzes, dass er durch den angeblichen Eröffnungsmangel auf irgendeine Weise benachteiligt oder irregeführt wurde. Solcherlei ist auch nicht ersichtlich. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, kann das Beharren auf einer formell fehlerfreien Entscheideröffnung kein Selbstzweck sein, sondern steht im oben beschriebenen Sinn unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben. Zu Recht kommt das Obergericht zum Schluss, dass kein zur Nichtigkeit führender Eröffnungsmangel vorliege. 
 
6.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn