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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_581/2021  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Horák, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Konkursmasse der B.________ AG in Liquidation, 
handelnd durch Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur, 
wiederum vertreten durch 
Rechtsanwalt Dominik Gasser, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, unbezifferte Forderungsklage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 30. September 2021 (ZK2 19 71). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) amtete vom 8. Dezember 2009 bis zum 8. Januar 2015 als Revisionsstelle der B.________ AG. Am 30. Januar 2015 wurde über die B.________ AG der Konkurs eröffnet. 
 
B.  
 
B.a. Am 12. Dezember 2018 reichte die Konkursmasse der B.________ AG in Liquidation (Klägerin, Beschwerdegegnerin) beim Regionalgericht Plessur eine Klage ein. Sie verlangte, die A.________ AG sei zu verurteilen, ihr "einen CHF 100'000.00 übersteigenden Betrag" zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit 30. Januar 2015. Sie stützte ihre Klage auf Art. 755 OR (Revisionshaftung). Überdies wies sie auf Art. 85 ZPO hin und führte aus, dass der Schadensbetrag "erst nach dem Beweisverfahren, d.h. nach Vorliegen des Expertengutachtens", bestimmt werden könne. Es sei ihr zurzeit "weder möglich noch zumutbar, den Forderungsbetrag exakt zu beziffern".  
 
B.b. Die A.________ AG stellte mit Eingabe vom 22. Januar 2019 Antrag, auf die Klage nicht einzutreten. Ausserdem sei ihr die Frist zur Erstattung der Klageantwort einstweilen abzunehmen. Sie machte geltend, das Klagebegehren sei nicht hinreichend beziffert und die Voraussetzungen für eine unbezifferte Forderungsklage seien in der Klageschrift nicht dargetan worden.  
Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 nahm das Regionalgericht die Frist zur Erstattung der Klageantwort einstweilen ab und setzte der Konkursmasse der B.________ AG in Liquidation Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Antrag auf Nichteintreten. 
Die Konkursmasse der B.________ AG in Liquidation liess sich zum Nichteintretensbegehren am 12. März 2019 vernehmen und führte im Einzelnen aus, aus welchen Gründen es ihr unmöglich beziehungsweise unzumutbar sei, die Schadensposten derzeit zu beziffern. 
Am 21. Mai 2019 führte das Regionalgericht eine auf die Eintretensfrage beschränkte Hauptverhandlung durch. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies es den Nichteintretensantrag der A.________ AG ab. Es kam zum Schluss, dass das (unbeziffert) gestellte Klagebegehren zulässig sei. 
 
B.c. Die dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 30. September 2021 ab, soweit es darauf eintrat.  
 
C.  
Die A.________ AG verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und auf die Klage sei nicht einzutreten. Sie hält an ihrer Auffassung fest, wonach das Klagebegehren nicht hinreichend beziffert sei und folglich eine Prozessvoraussetzung nicht gegeben sei. 
Vorinstanz und Beschwerdegegnerin beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist in der Regel erst gegen Endentscheide zulässig (Art. 90 BGG). Das angefochtene Urteil, das die Abweisung eines Nichteintretensantrags bestätigt, schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG.  
 
1.2.1. Gemäss dieser Bestimmung ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Dies setzt voraus, dass das Bundesgericht, sollte es der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin folgen, selbst einen Endentscheid fällen könnte und die Angelegenheit nicht an die Vorinstanz zurückweisen müsste (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 III 634 E. 1.1, 629 E. 2.4.1).  
 
1.2.2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend dargetan:  
Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Klage zahlreiche Beweisanträge gestellt habe (Edition umfangreicher Bankunterlagen, Befragung von Zeugen, "komplexe mehrstufige" gerichtliche Gutachten). Die Vorinstanzen selber hätten das anstehende Beweisverfahren in verschiedenen Punkten als "äusserst aufwändig" bezeichnet. Auch die Beschwerdegegnerin räumt in der Beschwerdeantwort vor Bundesgericht ein, dass ein weitläufiges Beweisverfahren bevorstehe. Davon ist in der Tat auszugehen. 
Auch die zweite Voraussetzung - Gutheissung der Beschwerde führt sofort einen Endentscheid herbei - ist gegeben, würde doch das hängige Verfahren durch Nichteintreten auf die Klage sofort beendet. 
 
1.2.3. Die Beschwerdegegnerin stellt sich indes auf folgenden Standpunkt: Bei Gutheissung der Beschwerde und folglich Nichteintreten auf die Klage wegen unzureichender Bezifferung würde sie "umgehend eine neue Klage einreichen mit im Wesentlichen identischen Beweisanträgen wie in der Klage vom 12. Dezember 2018". Die Beschwerdegutheissung würde folglich "zwar den pendenten Prozess beenden - nicht jedoch die Streitsache"; "aufs Ganze gesehen" würde der Aufwand für ein (weitläufiges) Beweisverfahren nicht erspart, sondern einzig vertagt. Das Bundesgericht müsse prüfen, ob die Anfechtung des Zwischenentscheids "in Bezug auf die konkrete Auseinandersetzung" überhaupt Sinn ergebe.  
Diese Überlegungen greifen zu kurz: Die Beschwerdegegnerin übersieht, dass die Beschwerdeführerin den hier angegriffenen Zwischenentscheid auch noch mit Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten könnte, würde die vorliegende, auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gestützte Beschwerde für unzulässig erklärt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Sollte das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin teilen und erst in jenem Zeitpunkt auf die Klage nicht eintreten, wäre das gesamte bis dahin durchgeführte Beweisverfahren hinfällig und (im Falle der angedrohten zweiten Klage der Beschwerdegegnerin) zu wiederholen. Somit würde bei einer Gutheissung der Beschwerde (im jetzigen Zeitpunkt) effektiv bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten erspart, weil das Beweisverfahren - immer angenommen, die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin treffe zu - nur einmal, nicht aber zweimal durchzuführen wäre. Die Streitsache würde - anders, als die Beschwerdegegnerin meint - nicht "nur weiter vertagt", sondern im Gegenteil wird Aufwand verhindert, der sich im Nachhinein als nutzlos erweisen könnte, indem der (von der Beschwerdeführerin beantragte) Nichteintretensentscheid bereits jetzt, und nicht erst im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid, erfolgt (vgl. BGE 146 III 254 E. 2.2.2.2.1). 
Im Übrigen würde der Gedankengang der Beschwerdegegnerin bedeuten, dass Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG in vielen Fällen gar nicht mehr zur Anwendung gelangen könnte, nämlich regelmässig dann, wenn - wie vorliegend - in einem Vor- und Zwischenentscheid ein Antrag auf Nichteintreten abgewiesen wird. Da der von der beklagten Partei in einem solchen Fall vor Bundesgericht begehrte Nichteintretensentscheid keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich des eingeklagten Anspruchs entfaltet, könnte die Klägerin erneut klagen und entsprechend (doch noch) ein Beweisverfahren provozieren (zumindest dann, wenn der zum Nichteintretensentscheid führende Mangel verbesserungsfähig ist). Nach der Argumentation der Beschwerdegegnerin würde ein Nichteintretensentscheid somit in der Regel nicht zu einer sofortigen Beendigung des Verfahrens im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG führen. Dies ist mit Art. 93 BGG nicht gemeint; vielmehr geht es dort um das konkret hängige Verfahren. 
 
1.2.4. Der angefochtene Vor- und Zwischenentscheid bildet nach dem Gesagten ein zulässiges Anfechtungsobjekt.  
 
1.3. Das Kantonsgericht hat als letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 75 BGG entschieden. Weiter übersteigt der Streitwert den nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG geltenden Mindestbetrag von Fr. 30'000.--. Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegeben.  
 
2.  
 
2.1. Die Klage enthält das Rechtsbegehren (Art. 221 Abs. 1 lit. b, Art. 244 Abs. 1 lit. b ZPO). Wird die Bezahlung eines Geldbetrags verlangt, so ist dieser zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben (action en paiement non chiffrée; azione creditoria senza quantificazione del valore litigioso). Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die Erhebung einer unbezifferten Forderungsklage ist insbesondere in Fällen denkbar, in denen erst das Beweisverfahren die Grundlage der Bezifferung der Forderung abgibt. Hier ist der Klägerin zu gestatten, die Präzisierung nach Abschluss des Beweisverfahrens vorzunehmen (BGE 140 III 409 E. 4.3.1).  
 
2.2. Nach der Rechtsprechung (BGE 140 III 409 E. 4.3.2) genügt es dabei nicht, wenn die klagende Partei "einzig unter Hinweis auf fehlende Informationen" auf die an sich erforderliche Bezifferung verzichtet. Vielmehr obliegt ihr der Nachweis, dass und inwieweit eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist. Mit anderen Worten: Bei Einreichung einer unbezifferten Forderungsklage ist es Aufgabe der klagenden Partei, ihr Begehren so weit wie möglich zu beziffern und wo dies nicht möglich ist aufzuzeigen, dass die erwähnten Bedingungen für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind.  
Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung mehrfach bestätigt (Urteile 4A_502/2019 vom 15. Juni 2020 E. 7.4.1; 4A_618/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4.2). 
 
2.3. Vorliegend ist umstritten, bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren die klagende Partei die Zulässigkeit der von ihr erhobenen unbezifferten Forderungsklage nachzuweisen, mithin darzutun hat, weshalb die Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist.  
 
2.3.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Klägerin habe in der Klageschrift selbst aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 1 ZPO (Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit der Bezifferung) gegeben sind.  
 
2.3.2. Das Kantonsgericht stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass es genüge, wenn die klagende Partei die Bedingungen von Art. 85 Abs. 1 ZPO in einem zweiten Vortrag dartue. Dies ergebe sich aus dem "allgemeinen Novenrecht" und dem Recht der Parteien, sich zweimal unbeschränkt äussern zu können. Dieser Meinung ist auch die Beschwerdegegnerin.  
 
2.3.3. Die Frage ist im vorliegenden Verfahren deshalb von Bedeutung, weil die Beschwerdegegnerin (als Klägerin) erst im Rahmen eines separat angeordneten, "zweiten" Schriftenwechsels - mit Stellungnahme vom 12. März 2019 - eingehend dargelegt hat, aus welchen Gründen es ihr unmöglich beziehungsweise unzumutbar sei, die Schadensposten zu beziffern.  
 
2.3.4. Nicht streitig ist vorliegend die in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Weiteren vorausgesetzte Angabe des Mindestwerts, gab die Beschwerdegegnerin diesen Wert in ihrer Klageschrift doch an ("einen CHF 100'000.-- übersteigenden Betrag").  
 
3.  
 
3.1. Die streitige Frage des Zeitpunkts, in dem zu begründen ist, weshalb eine Bezifferung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist nicht explizit im Gesetz geregelt.  
Da sie jedoch die Formulierung des Rechtsbegehrens betrifft, ist die Frage aufgrund der Bestimmungen betreffend die Rechtsbegehren und der diesbezüglichen Rechtsprechung zu lösen: 
 
3.2. Die Klage enthält das Rechtsbegehren (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 244 Abs. 1 lit. b ZPO).  
Das Rechtsbegehren - das Gesuch um Rechtsschutz - ist Kern des Verfahrens. Es bestimmt, worüber gestritten wird; ohne Rechtsbegehren, kein Prozess. Das Rechtsbegehren muss dabei so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Deshalb schreibt Art. 84 Abs. 2 ZPO vor, dass eine Klage auf Geldzahlung zu beziffern ist (BGE 142 III 102 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz - letztlich Ausfluss der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) - ist nicht nur von vollstreckungsrechtlicher Bedeutung, sondern prägt den Ablauf des Zivilprozesses von Beginn an: Zunächst dient die Bezifferung der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit (siehe nur Art. 4 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 ZPO) sowie der Verfahrensart (siehe Art. 243 Abs. 1 und dort auch Art. 247 Abs. 2 lit. b ZPO; jeweils in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sodann ist sie erforderlich im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei: Diese muss wissen, gegen was sie sich zu verteidigen hat (BGE 142 III 102 E. 5.3.1; Urteile 5A_101/2021 vom 28. Mai 2021 E. 3.1; 4A_366/2017 vom 17. Mai 2018 E. 5.2.1; 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.1). Die Bezifferung ist weiter zur Bestimmung des Streitgegenstands und damit der Rechtshängigkeits- sowie später auch der Rechtskraftwirkungen bedeutsam (siehe etwa BGE 144 III 452 E. 2.3.2; vgl. auch BGE 147 III 345 E. 6.2), ferner für die Bemessung von Kostenvorschüssen und Sicherheiten (Urteil 4A_502/2019 vom 15. Juni 2020 E. 5 und 5.2), wobei hier eine nachträgliche Anpassung möglich ist (vgl. Art. 100 Abs. 2 ZPO). Sie ist sodann materiellrechtlich wichtig für die Frage, in welchem Umfang die Verjährung durch Klageerhebung im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 ZPO unterbrochen wird (BGE 147 III 166 E. 3.3.2), ebenso für die unter Umständen ab Zustellung der Klage zu bezahlenden Verzugszinsen (Art. 102 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 OR). 
Daraus folgt, dass die Bezifferung zwingend im verfahrenseinleitenden Schriftstück, also der Klageschrift (Art. 220 ZPO), enthalten sein muss (vgl. Urteil 4A_516/2019 vom 27. April 2020 E. 3.1), wie sich dies aus Art. 221 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 ZPO denn auch ergibt. 
 
3.3. Von diesem Grundsatz ist der Gesetzgeber in Art. 85 Abs. 1 ZPO abgewichen, um jener Klägerin entgegenzukommen, die nicht in der Lage ist, die Höhe ihres Anspruchs genau anzugeben, oder der dies nicht zuzumuten ist (so bereits das Bundesgericht vor Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts: BGE 131 III 243 E. 5.1; 116 II 215 E. 4a). Gäbe es diese Bestimmung nicht, müsste die Ansprecherin in der Klage "aufs Geratewohl" einen Geldbetrag fordern, der sicher hoch genug ist, und liefe somit Gefahr, dass ihre Klage im überklagten Betrag kostenfällig abgewiesen wird, oder sie die Klage - wenn sich die Höhe ihrer Forderung im Laufe des Verfahrens herauskristallisiert - kostenfällig beschränken muss (Art. 227 Abs. 3 ZPO; siehe aber immerhin Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO).  
Diese Last nimmt ihr Art. 85 Abs. 1 ZPO ab, wobei ihr die Wirkungen einer bezifferten Klage erhalten bleiben: So wird die Verjährung im Umfang der nachträglich erfolgten Bezifferung unterbrochen, und zwar rückbezogen auf den Zeitpunkt der Einreichung der (unbezifferten Forderungs-) Klage (vgl. BGE 133 III 675 E. 2.3.2 mit Hinweisen; Urteil 4A_543/2013 vom 13. Februar 2014 E. 4; ferner BGE 147 III 166 E. 3.3.2). Auch hinsichtlich des Zinsenlaufs ist die Situation für die klagende Gläubigerin günstig: Wird die beklagte Schuldnerin durch die unbezifferte Forderungsklage in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR) und die Klage in der Folge gutgeheissen, hat die Beklagte im Umfang des nachträglich Bezifferten ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage Verzugszinsen zu bezahlen (Urteil 4A_87/2010 vom 9. April 2010 E. 6.3; gleich auch im Falle von Art. 105 Abs. 1 OR). Mit dem Schrifttum ist schliesslich auf den ausforschenden Charakter der unbezifferten Forderungsklage hinzuweisen, verschafft sich die klagende Partei doch Informationen, die sie zu Beginn des Verfahrens nicht hat (vgl. FRANÇOIS BOHNET, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 85 ZPO). 
 
3.4. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die - in verschiedener Hinsicht - elementare Bedeutung der Bezifferung der Rechtsbegehren schon zu Beginn des Verfahrens (Erwägung 3.1) ist von der klagenden Partei jedenfalls zu verlangen, bereits in der Klageschrift - und nicht erst später in einer anderen allenfalls erfolgenden Eingabe - aufzuzeigen, dass und inwiefern eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar sein soll. Wollte man anders entscheiden, sähe sich die Beklagte nicht nur im Unklaren darüber, über welchen Betrag sie gerichtlich belangt wird, auch könnte sie vorerst nicht abschätzen, aus welchen Gründen eine Bezifferung nicht möglich sein soll. Die Beurteilung des Prozessrisikos würde ihr damit erschwert und die aus Art. 85 Abs. 1 ZPO resultierenden Konsequenzen gingen einseitig zulasten der beklagten Partei (Erwägung 3.2).  
Es besteht Parallelität: Entweder beziffert die klagende Partei in der Klageschrift ihr Begehren auf Bezahlung eines Geldbetrags, oder sie legt in der Klageschrift dar, aus welchen Gründen ihr dies unmöglich oder unzumutbar sein soll. Gleich wie die Klägerin ihr Forderungsbegehren bereits in der Klageschrift beziffern muss, gleich muss die Klägerin, die sich auf eine Ausnahme von der Bezifferungspflicht beruft, bereits in der Klageschrift darlegen, weshalb ihr die Bezifferung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies hat die Vorinstanz verkannt. 
 
3.5. Auch prozessuale Überlegungen sprechen gegen die kantonsgerichtliche Lösung: Sie hätte zur Konsequenz, dass es dem Gericht faktisch versagt wäre, gleich zu Beginn des Verfahrens darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Es müsste in jedem Fall die zweite Eingabe der klagenden Partei abwarten. Es geht nun aber nicht an, dass die klagende Partei, die in der Klageschrift die Gründe für die Erhebung einer unbezifferten Forderungsklage nicht nachweist, eine besondere Gelegenheit erhält, diese Gründe nachzuschieben und hierdurch die Klageschrift gleichsam zu verbessern (in den Worten der Beschwerdegegnerin: "im Rahmen ihres Replikrechts [...] nachsubstantiieren"). Die Durchführung eines besonderen "zweiten" Schriftenwechsels zur Begründung der Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 1 ZPO wäre in das Belieben der hierfür nachweisbelasteten Klägerin gestellt. Dies kann nicht richtig sein.  
 
3.6. Die Vorinstanz bezog sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach im ordentlichen (und im vereinfachten) Verfahren jede Partei grundsätzlich zweimal das Recht hat, unbeschränkt "Tatsachen und Beweismittel" vorzutragen. Diese Rechtsprechung betrifft indes die Äusserungen zur Sache (siehe nur BGE 146 III 55 E. 2.3.1). Die hier aufgeworfene Frage kann entgegen der kantonsgerichtlichen Auffassung nicht unter Rückgriff auf das "allgemeine Novenrecht" beantwortet werden.  
 
3.7. Der dargelegten Lösung steht ferner nicht entgegen, dass Prozessvoraussetzungen grundsätzlich im Zeitpunkt der Fällung des Urteils gegeben sein müssen (BGE 140 III 159 E. 4.2.4) und ihr Vorhandensein von Amtes wegen (Art. 60 ZPO) mit der eingeschränkten Untersuchungsmaxime zu prüfen ist (Urteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4). Wohl hat das Bundesgericht aus diesen Grundsätzen und mit Blick auf Art. 229 Abs. 3 ZPO abgeleitet, dass die Parteien Tatsachen und Beweismittel zur Begründung der Prozessvoraussetzungen bis zu Beginn der Urteilsberatung in das Verfahren einbringen können (Urteil 4A_165/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3.2.3). Es hat beispielsweise zur Prozessvoraussetzung der Prozessführungsbefugnis festgehalten, dass der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG, der allein - ohne die Übrigen - klagt, bis zu Beginn der Urteilsberatung nachweisen kann, dass die anderen Abtretungsgläubiger auf die Teilnahme am Verfahren verzichtet haben (Urteil 4A_165/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3.2 und 3.3).  
Anders verhält es sich beim Erfordernis, ein korrekt formuliertes Rechtsbegehren zu stellen. Dieses ist nicht blosse Sachurteilsvoraussetzung, sondern Voraussetzung für das Entstehen und die Determinierung des Prozesses überhaupt. Daher ist gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift das Rechtsbegehren in der Klageschrift selbst zu formulieren und zu beziffern (Art. 221 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 ZPO). Mit Bezug auf die in Art. 59 Abs. 2 ZPO aufgezählten Prozessvoraussetzungen gibt es eine solche Vorschrift nicht. Es ist nichts anderes als folgerichtig (und insbesondere nicht überspitzt formalistisch), dass die Klägerin, welche die Bezahlung eines Geldbetrags verlangt, entweder in der Klageschrift ein beziffertes Begehren zu stellen oder aber in der Klageschrift darzutun hat, weshalb ihr dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 
 
3.8. Die zu prüfende Frage nach dem Zeitpunkt ist somit wie folgt zu beantworten:  
Beruft sich die klagende Partei auf eine Ausnahme von der Bezifferungspflicht, hat sie bereits in der Klageschrift aufzuzeigen, dass die Bedingungen nach Art. 85 Abs. 1 ZPO für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind. 
Dabei genügt ein blosser Hinweis auf fehlende Informationen nicht. Vielmehr muss die Klägerin bereits in der Klageschrift konkret darlegen, weshalb es ihr aus objektiven Gründen unmöglich oder wenigstens unzumutbar ist, die Klageforderung zu beziffern (BGE 140 III 409 E. 4.3.2). Ansonsten ist der diesbezüglichen Darlegungspflicht nicht Genüge getan. 
 
4.  
Zu den Rechtsfolgen im Falle des Nichteinhaltens dieser Vorgaben ist Folgendes festzuhalten: 
Tut die Klägerin die Voraussetzungen für die Erhebung einer unbezifferten Forderungsklage nicht dar, ist auf eine bewusst nicht bezifferte Klage nicht einzutreten, und zwar ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) und ohne Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 132 ZPO (BGE 140 III 409 E. 4.3.2; Urteile 5A_871/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.3.1; 5A_368/2018/ 5A_394/2018 vom 25. April 2019 E. 4.3.4; 4A_618/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4.3.1 und 4.4; 4A_235/2016 vom 7. März 2017 E. 2.4; 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.2, nicht publ. in: BGE 142 III 102). Dies gilt jedenfalls für eine anwaltlich vertretene Partei. 
Es wäre zwar denkbar, bei unzureichender Substantiierung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer unbezifferten Klage den angegebenen Mindestwert, in casu Fr. 100'000.--, "als geltend gemachte Klageforderung zu interpretieren" (in diese Richtung GROBÉTY/ HEINZMANN, in: CPC, Petit Commentaire, 2020, N. 17 zu Art. 85 ZPO; OBERHAMMER/WEBER, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 9 zu Art. 85 ZPO). Nach dieser Ansicht dürfte kein Nichteintretensentscheid ergehen, sondern wäre die Klage so zu behandeln, wie wenn die Klägerin von Anfang an genau den Mindestwert (also genau Fr. 100'000.--) verlangt hätte. Dies hat das Bundesgericht in BGE 140 III 409 E. 4.4 indes implizit abgelehnt. In der Tat scheint eine solche "Uminterpretation" des Klagebegehrens fragwürdig, würde der klagenden Partei doch eine Art "Teilklage" aufgedrängt, die sie so nicht erhoben hat. Es wäre an der Klägerin gewesen, in der Klageschrift ein Eventualbegehren zu formulieren dergestalt, dass sie im Falle der Unzulässigkeit der unbezifferten Forderungsklage "die Bezahlung von (genau) Fr. 100'000.-- verlangt, unter Vorbehalt der Nachklage". 
 
5.  
Das Gesagte bedeutet für den hier zu beurteilenden Fall was folgt: 
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Klageschrift im Zusammenhang mit Art. 85 ZPO aus: 
 
"Der Schadensbetrag - und daher erst recht die Schadenersatzforderung der Klägerin gegen die Beklagte - kann wie dargelegt erst nach dem Beweisverfahren, d.h. nach Vorliegen des Expertengutachtens bestimmt werden (s. etwa Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, 2017, § 6 N 533). Zurzeit ist es der Klägerin weder möglich noch zumutbar, den Forderungsbetrag exakt zu beziffern (Bopp / Bessenich, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, ZPO Komm., 3. Auflage, 2016, Art. 85 N 13 und 19). 
 
Doch ist davon auszugehen, dass die Schadenersatzforderung insgesamt den Betrag von CHF 100'000.00 übersteigen wird." (Hervorhebung entfernt) 
Richtig ist, dass die Beschwerdegegnerin das hier erwähnte Expertengutachten unter dem Titel "Schaden" als Beweismittel angeboten hat. Weshalb aber die Abnahme dieses Beweismittels schon für schlüssige Behauptungen zu den eingeklagten Schadensposten unabdingbar und eine Bezifferung des geltend gemachten Schadens ohne dieses Gutachten unmöglich oder unzumutbar sein soll, ist der Klageschrift nicht zu entnehmen; auch nicht der Rz. 96, wo es ohne weitere Begründung heisst: 
 
"Die Position 'Verminderung der Aktiven' ist ohne gutachterliche Analyse der betreffenden [Konti] nicht bezifferbar. Entsprechend ist darüber ein gerichtliches Gutachten einzuholen." (Hervorhebungen entfernt) 
 
Damit unterliess die Beschwerdegegnerin die Bezifferung unter pauschalem Verweis auf angeblich mangelnde, beweismässig noch zu erstellende Informationen. Dies genügt nach der Rechtsprechung nicht (BGE 140 III 409 E. 4.3.2). Die Substantiierung, weshalb es ihr im Sinne von Art. 85 Abs. 1 ZPO nicht möglich sei, die Klage zu beziffern, holte sie erst in der Stellungnahme vom 12. März 2019 nach, und damit verspätet. 
Auf die nicht bezifferte Klage hätte daher nicht eingetreten werden dürfen. Indem das Kantonsgericht den erstinstanzlichen Eintretensentscheid dennoch schützte, verletzte es Bundesrecht. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist begründet. 
 
6.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen, und das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts ist aufzuheben. Auf die Klage der Beschwerdegegnerin ist in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 BGG nicht einzutreten. Die Sache ist zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 30. September 2021 wird aufgehoben. Auf die Klage der Konkursmasse der B.________ AG in Liquidation wird nicht eingetreten. Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Mai 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle