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Ecriture agrandie
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_402/2022, 8C_403/2022  
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
8C_402/2022 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg, 
Beschwerdeführer, 
 
und 
 
8C_403/2022 
B.________ GmbH in Liquidation, 
vertreten durch C.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, 
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Versicherteneigenschaft), 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2022 (UV.2019.00164 und UV.2019.00165). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Schadenmeldung vom 7. November 2017 teilte die B.________ GmbH, seit 2019 in Liquidation, der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend: ÖKK) mit, dass der 1976 geborene A.________ (der bis zu seiner am 3. Mai 2002 erfolgten Namensänderung D.________ hiess) seit 1. April 2016 als Berater/Vertreter bei ihr angestellt sei. Er habe am 5. Oktober 2017 bei einem Autounfall eine Stauchung der Wirbelsäule erlitten. Die gleichentags aufgesuchten Ärzte des Spitals E.________ diagnostizierten eine HWS-Distorsion Grad II und attestierten ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis 8. Oktober 2017 als Kundenberater im Immobiliengeschäft (Bericht vom 5. Oktober 2017). Die ÖKK lehnte mangels Arbeitnehmer- und damit Versicherteneigenschaft von A.________ ihre Leistungspflicht als Unfallversicherer hierfür ab (Verfügung vom 15. Januar 2019). Mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2019 wies die ÖKK die von A.________ und der B.________ GmbH dagegen erhobenen Einsprachen ab. 
 
B.  
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die dagegen von A.________ und der B.________ GmbH eingereichten Beschwerden zu einem Verfahren und sistierte dieses im Hinblick auf ein gegen A.________ eröffnetes Strafverfahren bis zu dessen Abschluss (Verfügung vom 11. November 2021). Mit Urteil vom 11. Mai 2022 wies es nach Wiederaufnahme des Verfahrens die Beschwerden ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, die ÖKK sei in Aufhebung des Urteils vom 11. Mai 2022 zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach UVG zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an die ÖKK, zurückzuweisen. 
Die B.________ GmbH in Liquidation führt ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, die ÖKK sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen nach UVG zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an die ÖKK, zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die Akten der vorinstanzlichen Verfahren eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerden in den Verfahren 8C_402/2022 und 8C_403/2022 richten sich gegen das nämliche Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2022. Sie betreffen die gleichen Parteien, den gleichen Sachverhalt und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 24 BZP [SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG; BGE 128 V 124 E. 1 mit Hinweisen). 
 
2.  
Die Beschwerde ist samt Begründung innert 30 Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG); eine spätere Ergänzung der Beschwerdeschrift ist nur gemäss Art. 43 BGG, d.h. im Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, möglich (LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 40 zu Art. 42 BGG). Die Rechtsmittelfrist lief vorliegend am 24. Juni 2022 ab, weshalb für die von beiden Beschwerdeführenden beantragte Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerden kein Raum bleibt (vgl. SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1, 9C_265/2015 E. 1.2). Dies wurde ihnen bereits mit zwei separaten Verfügungen vom 30. Juni 2022 mitgeteilt. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
3.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
3.3. Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls bei der Beschwerdegegnerin versichert war. Dabei handelt es sich um eine als Vorfrage zu prüfende Voraussetzung des Leistungsanspruchs. Obwohl von der Beurteilung dieser Streitfrage letztlich auch Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen, kommt die Ausnahmeregelung von Art. 105 Abs. 3 BGG (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 BGG) hier somit nicht zur Anwendung (vgl. BGE 135 V 412 E. 1.2.2; SVR 2019 UV Nr. 39 S. 145, E. 2.2, 8C_790/2018; Urteil 8C_57/2019 vom 1. April 2019 E. 1.2). Soweit die Beurteilung von Sachverhaltsfeststellungen abhängt, gilt daher die eingeschränkte Kognition (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 V 130 E. 2.1; 135 V 412). Demnach legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 V 136 E. 1.2 S. 138 f.; Urteil 8C_637/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2 mit Hinweis).  
 
4.  
 
4.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Versicherungsdeckung des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin für den Unfall vom 5. Oktober 2017 verneinte (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin als potenzielle Arbeitgeberin: BGE 131 V 298; 106 V 219; U 519/06 vom 28. September 2007 E. 4).  
 
 
4.2. Die Vorinstanz legte die Grundlagen zum unfallversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff (Art. 1a Abs. 1 UVG; Art. 1 UVV sowie Art. 10 ATSG; vgl. BGE 144 V 411 E. 4; 141 V 313; 115 V 55) zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.  
 
5.  
 
5.1. Nach einlässlicher Würdigung der Aktenlage gelangte die Vorinstanz zum Schluss, in Anbetracht zahlreicher Diskrepanzen und Ungereimtheiten betreffend den Bestand des Arbeitsverhältnisses sowie den Lohn seien entsprechende Zahlungen und das Arbeitsverhältnis als solches und damit die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers in beweisrechtlicher Hinsicht nicht nachgewiesen. Firmenzweck der B.________ GmbH sei gemäss Handelsregistereintrag insbesondere die Beratung von Unternehmen in Business Transformationsprozessen, interimistische Übernahme von Führungsfunktionen sowie Rechts-, Finanz- und Steuerberatung für KMU und für Privatpersonen im In- und Ausland gewesen. Soweit sich überhaupt zweifelsfrei eruieren liesse, worin die Aufgabe des Beschwerdeführers bestanden habe, sei jedenfalls nicht erstellt, dass er tatsächlich eine Zeit- oder - wie auch immer geartete - Leistungsarbeit zugunsten der Beschwerdeführerin erbracht habe, zumal zwei unterschiedliche Arbeitsverträge bei den Akten liegen würden. Der erste vom 1. April 2016 sehe eine Entlöhnung auf Provisionsbasis vor und der zweite vom 1. April 2017 einen festen Lohn, wobei der Beschwerdeführer, anders als die Beschwerdeführerin, behauptet habe, von Anfang an zu einem Fixlohn angestellt gewesen zu sein. Eine Arbeitsvertragsänderung habe es nie gegeben. Der Beschwerdeführer habe weder Stundenlisten noch Arbeitsrapporte geführt, noch seien je bei seiner Vermittlertätigkeit im In- und Ausland Spesen angefallen. Im Strafverfahren habe C.________, erst seit November 2018 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen, keine vom Beschwerdeführer vermittelten oder akquirierten Kunden nennen können. Zum angeblichen Beziehungsnetzwerk des Beschwerdeführers habe er sich nur vage geäussert. Zahlungen durch auf einer Akquisitionsliste aufgeführte Kunden seien auf dem einzigen bekannten Bankkonto des Beschwerdeführers nicht eingegangen, obwohl C.________ einige der Projekte als abgeschlossen bezeichnet habe und erste Provisionszahlungen im Juni 2018 fällig gewesen seien. Damit übereinstimmend habe F.________, von Oktober 2012 bis November 2018 Gesellschafterin und einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der B.________ GmbH, im Strafverfahren als Zeugin angegeben, der Beschwerdeführer habe "keine Kunden gebracht", aus ihrer Sicht hätten Resultate gefehlt. Dabei habe sie behauptet, dem Beschwerdeführer nie begegnet zu sein, wenngleich C.________ ausgesagt habe, diesen F.________ vorgestellt zu haben. Es gebe ferner keine kohärenten Aussagen zum Arbeitsort. Dass und inwiefern der Beschwerdeführer in der Unternehmung in persönlicher, betrieblicher oder zeitlicher Hinsicht untergeordnet bzw. in eine Arbeitsorganisation integriert gewesen sei, ergebe sich insgesamt nicht. Überdies habe der Beschwerdeführer keine für die Tätigkeit als Berater/Vermittler im Bereich Finanz- oder Immobiliengeschäft relevante Ausbildung vorzuweisen und habe auch keine substanziierte Auskunft über die Geschäftstätigkeit oder den Firmenzweck der Beschwerdeführerin geben können. Eine tatsächlich erbrachte Zeit- und/oder Leistungsarbeit des Beschwerdeführers zugunsten der Beschwerdeführerin sei demnach nicht erstellt.  
 
5.2. Was den hinsichtlich der Bejahung einer Versichertenunterstellung nach Art. 1a UVG massgeblichen Lohnanspruch angehe, sei im Arbeitsvertrag vom 1. April 2017 ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 10'000.- vereinbart worden, ein effektiver Lohnfluss aber nicht nachgewiesen. Weshalb die behaupteten Lohnzahlungen von netto Fr. 9219.85 von April bis November 2017 sowie Januar und Februar 2018 in bar erfolgt sein sollen, sei nicht nachvollziehbar; die übrigen Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin seien mittels Banküberweisung entlöhnt worden. Die Barauszahlungen hätte einzig C.________ vornehmen können, nachdem die übrigen Mitarbeitenden, einschliesslich der Geschäftsführerin und Gesellschafterin F.________, hiervon nichts gewusst hätten. Somit sei auch die Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin höchstens möglich. Ihre geldwerten Leistungen zugunsten des Beschwerdeführers in Form eines Luxusautos und der Überlassung einer Wohnung seien nicht zwingend arbeitsrechtlicher Natur, aufgrund des fehlenden Nachweises einer Arbeitsleistung jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich in einem Arbeitsverhältnis begründet. Sodann lägen diskrepante Angaben zur Dauer des Arbeitsverhältnisses vor. Überdies habe der Beschwerdeführer gegenüber dem erstbehandelnden Arzt angegeben, er sei selbstständigerwerbend. Keine ausschlaggebende Bedeutung komme dem Umstand zu, dass er ab Januar 2018 bei der BVG-Vorsorgestiftung und der Ausgleichskasse angemeldet gewesen sei und entsprechende Beiträge erhoben worden seien. Die Beschwerdeführenden trügen (als materiell Beweisbelastete) die Folgen der Beweislosigkeit.  
 
6.  
 
6.1. Was die Beschwerdeführenden (mit inhaltlich identischen Rechtsschriften) dagegen vorbringen, vermag kein anderes Ergebnis zu begründen. Insbesondere legen sie nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich sein oder anderweitig Bundesrecht verletzen sollen.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Nicht stichhaltig ist namentlich der Einwand, die Vorinstanz habe offensichtlich die Feststellungen der kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau in der Einstellungsverfügung vom 16. Juli 2021 übersehen, die sowohl die Zeit- und Leistungsarbeit als auch den Lohnfluss belegten.  
 
6.2.2. Entgegen dieser Auffassung übersah die Vorinstanz diese Feststellungen zum Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin nicht, hat sie sich doch mit den Aussagen der einzelnen befragten Personen befasst. Sie führte hierzu in nicht zu beanstandender Weise aus, der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft (in ihrer Einstellungsverfügung vom 16. Juli 2021) ein Arbeitsverhältnis bejaht habe, ändere an ihrer Einschätzung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nichts, zumal diese den Sachverhalt unter dem Aspekt der strafrechtlichen Relevanz zu beurteilen gehabt habe.  
 
6.2.3.  
 
6.2.3.1. Die Vorinstanz als Sozialversicherungsgericht ist nicht an die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 16. Juli 2021 gebunden, wie in den Beschwerden zutreffend eingeräumt wird ( v gl. BGE 125 V 237 E. 6a; 111 V 177 E. 5a, 107 V 103; SVR 2012 IV Nr. 2 S. 4 E. 7.2.1, 9C_785/2010; RKUV 1990 Nr. U 87 S. 57 E. 2b). Die von der Einschätzung der Staatsanwaltschaft abweichende rechtliche Qualifikation hinsichtlich des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses basiert jedenfalls nicht auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und verletzt auch anderweitig kein Bundesrecht. Solches vermögen die Beschwerdeführenden denn auch nicht substanziiert aufzuzeigen. Insbesondere lässt sich keine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz begründen, indem sie die Zeugenaussagen gemäss Einstellungsverfügung vom 16. Juli 2021 anders würdigen oder generell auf die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft verweisen.  
 
6.2.3.2. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, legte die Vorinstanz namentlich willkürfrei dar, weshalb die vorliegenden Quittungen keinen Lohnerhalt beweisen, zumal der Grund für die angeblichen Barzahlungen nicht angegeben sei. Aus den Kontoauszügen ergebe sich, so die Vorinstanz weiter, dass die Beschwerdeführerin resp. C.________ dem Beschwerdeführer namentlich am 5. Januar sowie 2. und 14. Februar 2017 zwar als "Vergütung" bezeichnete vierstellige Beträge überwiesen habe, der Beschwerdeführer aber in der Zeit vor April 2017 keine Provisions- oder Lohnzahlungen erhalten und von seinem Ersparten gelebt haben soll. Entsprechende Überweisungen habe es auch im Zeitraum von April bis Dezember 2017 gegeben. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wofür diese Vergütungen erfolgten, noch weshalb die Lohnzahlungen von monatlich Fr. 9219.85 demgegenüber, mit Ausnahme einer Überweisung dieser Höhe im Dezember 2017, in bar hätten erbracht werden sollen. Dass sich die Vorinstanz nicht explizit mit dem sich in den Konkursakten befindenden Kontoblatt vom........ bis........ 2018 der Beschwerdeführerin befasste, woraus gemäss Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2021 hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin den Lohn des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 verbucht habe, lässt den Schluss im angefochtenen Urteil auf eine nicht erstellte Lohnentrichtung nicht als unhaltbar erscheinen. Denn wie die Vorinstanz feststellte, datieren sämtliche Abrechnungen der Beschwerdeführerin zuhanden von Versicherungen und Steuerbehörden nach dem Unfall. Die Kopie der BVG-Anmeldung SwissLife AG datiert zwar vom 3. April 2017, der Eintritt erfolgte jedoch erst am 26. Januar 2018 rückwirkend auf den 1. Januar 2018, weshalb die Vorinstanz eine Anmeldung vor dem Unfallereignis nicht als erstellt erachtete. Gleiches gilt für die Lohnverbuchungen für das Jahr 2017, weshalb sich hieraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden ableiten lässt.  
 
6.3.  
 
6.3.1. Eine willkürliche Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts kann der Vorinstanz zusammenfassend nicht vorgeworfen werden. Entgegen den Rügen in den Beschwerden würdigte die Vorinstanz die Beweise umfassend und sorgfältig. Welche aktenwidrige Annahmen die Vorinstanz getroffen haben soll, legen die Beschwerdeführenden trotz entsprechender Behauptung nicht stichhaltig dar. Die Vorinstanz zeigte vielmehr schlüssig auf, weshalb sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung ein Arbeitsverhältnis und damit eine Versichertenunterstellung nach Art. 1a UVG nicht als hinreichend erstellt erachtete. Ihre Beweiswürdigung hält vor Bundesrecht stand.  
 
6.3.2. Kann eine Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers nach Art. 1a UVG nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden, tragen die materiell beweisbelasteten Beschwerdeführenden die Folgen der Beweislosigkeit, wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt. Damit hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.  
 
7.  
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte zu überbinden (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 8C_402/2022 und 8C_403/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr 1600.- werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin je zur Hälfte auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, IV. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla